Rechtsprechung
   BGH, 30.01.1985 - VIII ZR 238/83   

Sandentwässerungssilos

§ 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB, Ablieferung (vgl. nunmehr § 438 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses im kaufmännischen Bestätigungsschreiben gegenüber vorangegangener Eigenschaftszusicherung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Grundsätzlich keine "Ablieferung" einer zunächst auf dem Grundstück des Verkäufers verbleibenden, erst später vom Käufer abzuholenden Kaufsache

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 93, 338
  • NJW 1985, 1333
  • ZIP 1985, 416
  • MDR 1985, 1019
  • BB 1985, 546
  • JR 1985, 364
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Wird zitiert von ... (37)  

  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 151/94  

    Gefahrübergang bei Abholung der Kaufsache am Ort der Niederlassung des

    Grundsätzlich setzt die Ablieferung voraus, daß der Verkäufer die Sache aus seiner Verfügungsgewalt entläßt und die Ware in Erfüllung des Kaufvertrags so in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, daß diesem nunmehr anstelle des Verkäufers die Verfügungsmöglichkeit zusteht und ihm ermöglicht wird, die Sache zu untersuchen (st.Rspr. z.B. BGHZ 93, 338, 345 f; Urteil vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92 = WM 1993, 1639 unter II 2 b bb).

    aa) Beim Versendungskauf erfolgt die Ablieferung regelmäßig zwar noch nicht durch die Übergabe an den Beförderer (RGZ 92, 271, 273), wohl aber dadurch, daß dem Käufer die Ware vertragsgemäß am Bestimmungsort zur sofortigen Abholung zur Verfügung gestellt wird (Senatsurteil vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 = LM Art. 27 EGBGB Nr. 3 unter VIII; BGHZ 93, 338, 345 m.w.Nachw.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 33); daß der Käufer die Sache tatsächlich abholt, ist nicht erforderlich.

    bb) Bei der Holschuld liegt es im Ausgangspunkt anders: Während beim Versendungskauf die Verfügungsmacht des Verkäufers bereits durch die Auslieferung an den Beförderer gelockert wird und er die Verfügungsmöglichkeit verliert, wenn der Käufer in Stand gesetzt wird, die Ware abzuholen, ändert sich bei der Holschuld durch die Mitteilung des Verkäufers, die Ware stehe zur Abholung bereit, noch nichts, was nach außen hin objektiv erkennbar wäre (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 93, 338, 346).

    Dieser Zweck findet aber in dem Erfordernis eines objektiv erkennbaren Ablieferungsvorgangs seine Grenze (BGHZ 93, 338, 346).

    b) Ob ein Annahmeverzug des Käufers die unterbliebene Ablieferung zu ersetzen vermag, hat der Senat in BGHZ 93, 338, 347 f noch offengelassen.

    Auch für die Vorschrift des § 377 HGB, die den Begriff der Ablieferung inhaltsgleich wie § 477 BGB verwendet (BGHZ 93, 338, 345), ist seit jeher einhellige Meinung, daß ein Annahmeverzug des Käufers noch nicht die Rügeobliegenheit auslöst, dies vielmehr nur durch die tatsächliche Ablieferung geschieht (RGZ 5, 28, 32; 99, 56, 59; Staub/Brüggemann aaO. § 377 Rdnr. 30; Heymann/Emmerich, HGB, § 377 Rdnr. 12; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 377 Rdnr. 16).

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89  

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    bb) Die im Anwaltsschreiben vom 17. November 1986 enthaltene Mängelrüge erfolgte nicht mehr "unverzüglich" (§ 377 Abs. 1 HGB) nach der Ablieferung des neuen Druckers am 30. Oktober 1986 (zu einer zweiwöchigen Verzögerung vgl. auch BGHZ 93, 338, 348).

    War aber die Steuerungssoftware bei Übergabe am 18. Juli 1986 in einem Zustand, der ihre spätere Anpassung an den noch nicht mitgelieferten, aber vertraglich geschuldeten neuen Drucker notwendig machte, so war sie noch nicht in einer Weise in den Machtbereich des Käufers gelangt, daß dieser sie untersuchen konnte (dazu BGHZ 93, 338, 345).

  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 137/86  

    Beweislast für rechtzeitige Absendung und Zugang der Mängelanzeige

    Daraus folgt, daß dem Käufer lediglich das Verzögerungsrisiko (Senatsurteil BGHZ 93, 338, 349), nicht aber die Verlustgefahr abgenommen ist (ebenso z.B. Schlegelberger/Hefermehl aaO; Staub/Brüggemann aaO).

    Daß eine mehr als drei Wochen , nach Entdeckung des Mangels erstattete Anzeige in aller Regel nicht mehr "unverzüglich" im Sinne des § 377 Abs. 1, 3 HGB erfolgt ist, bedarf im Ausgangspunkt keiner näheren Darlegung (zu einem zweiwöchigen Zeitablauf vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 338, 348).

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