Rechtsprechung
   BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80   

Sasbach

Art. 14, Art. 19 Abs. 3 GG, (keine) Grundrechtsfähigkeit einer Gemeinde, keine 'grundrechtstypische Gefährdungslage';

materielle Präklusion im Atomverfahren, Art. 19 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Sasbach

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 4 S. 1 Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomanlagen-Verordnung - AtAnlV -) vom 20. Mai 1960 (BGBl. I S. 310) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1518)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtsfähigkeit einer Gemeinde außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - Eigentumsgarantie

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentumsschutz der drittbetroffenen Gemeinde im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren (Prof. Peter Badura; JZ 1984, 14-17)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 61, 82
  • NJW 1982, 2173
  • NVwZ 1982, 554
  • DÖV 1982, 816
  • DVBl 1982, 940



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Wird zitiert von ... (404)  

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03  

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 , BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).

    Besonders die materiellen Grundrechte wurzeln in dieser geistesgeschichtlichen Tradition (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de).

    Der Umstand allein, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

    Sie befindet sich bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Auch die mannigfachen Einflußmöglichkeiten über staatsinterne Wege schließen jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der "Abhängigkeit" des Bürgers, die materielle Grundrechtsverbürgungen besonders dringend macht, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 , m. w. N.).

    Das muß sich auch auf die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit mindernd auswirken (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Aus diesen Gründen hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Art. 23 VvB als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 61, 82 ).

    Denn auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB können sich - ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82, ).

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04  
    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).

    Besonders die materiellen Grundrechte wurzeln in dieser geistesgeschichtlichen Tradition (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Der Umstand allein, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

    Sie befindet sich bei Wahrnehmung nichthoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Auch die mannigfachen Einflussmöglichkeiten über staatsinterne Wege schließen jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der "Abhängigkeit" des Bürgers, die materielle Grundrechtsverbürgungen besonders dringend macht, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 , m. w. N.).

    Das muss sich auch auf die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit mindernd auswirken (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Aus diesen Gründen hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Art. 23 VvB als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 61, 82 ).

    Zwar fehlt ihr insoweit nicht die Parteifähigkeit, da sich auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB- ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen können (vgl. hierzu Beschlüsse vom heutigen Tage in den Parallelverfahren VerfGH 77/03, VerfGH 79/03, 156/03 und 209/03; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82  

    Zahntechniker-Innungen

    Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, Menschen- und Bürgerrechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (BVerfGE 50, 290 [337]; vgl. auch BVerfGE 61, 82 [100]).

    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369]; 59, 231 [255]; 61, 82 [100 f.]; 65, 1 [43]).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]).

    Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 45, 63 [78]; 61, 82 [101]).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362 [370 f.]; 61, 82 [101]).

    In den grundrechtsgeschützten Lebensbereich gehört indessen das Wirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht allein deshalb, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen (BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 61, 82 [103]).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Bürger selbst seine Grundrechte wahrnimmt und etwaige Verletzungen geltend macht (vgl. BVerfGE 61, 82 [103 f.]).

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