Rechtsprechung
   BVerfG, 02.10.1997 - 1 BvR 1908/97 - 1 BvQ 12/97   

Saturn-Mission

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflichten;

Hinweis: die Raumsonde Cassini passierte die Erde am 18.8.99 ohne Zwischenfälle

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 975



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Wird zitiert von ...  

  • VG Köln, 27.01.2011 - 13 K 5693/08  

    Deutsche Delegierte beim CERN müssen Protonenbeschleuniger nicht stoppen

    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht betreffend die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der Cassini-Mission, in der auch die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend gemacht worden war, nur einen Einwirkungsanspruch gegenüber der NASA als nationaler Raumfahrtagentur der Vereinigten Staaten abgelehnt, weil dies als Handlung ausländischer öffentlicher Gewalt nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 1 BvR 1908/97 und 1 BvQ 12/97 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 975, und damit der seitens des deutschen Staates im Wege des Einwirkens gegebenenfalls wahrzunehmenden staatlichen Schutzpflicht sein konnte.

    Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht die bezeichnete Verfassungsbeschwerde als "jedenfalls" unbegründet angesehen und eine Verletzung der Beschwerdeführer in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, verstanden als Schutzpflicht gegenüber möglichen Gefahren durch die Cassini-Mission, in der Sache mangels Existenz einer die Schutzpflicht auslösenden hinreichenden Gefahrenlage verneint, vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 1998, 975 (976).

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