Rechtsprechung
| BGH, 06.05.1997 - XI ZR 135/96 |
Scheckstorno
Sparkassen-AGB, Banken-AGB, Bezahltmeldung, Vorbehaltsgutschrift, §§ 3, 9 AGBG (jetzt §§ 305c, 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)
Volltextveröffentlichungen (5)
- archive.org
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einlösung eines Schecks
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Einlösung eines Schecks aufgrund Bezahltmeldung durch die bezogene Bank
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Wirksamkeit der Rückgängigmachung der Vorbehaltsgutschrift eines Schecks durch die Inkassobank bei fehlender Deckung
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 135, 307
- NJW 1997, 2112
- ZIP 1997, 1148
- MDR 1997, 763
- BB 1997, 1379
- WM 1997, 1194
- DB 1997, 1456
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.05.2000 - XI ZR 220/99
Rückbelastung eines zum Inkasso hereingenommenen Orderschecks
Anders als in dem Fall, der dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 6. Mai 1997 - XI ZR 135/96 (NJW 1997, 2112, 2113 = BGHZ 135, 307, 313 f.) zugrunde lag, ist der Scheckbetrag der Beklagten von der Bezogenen zur Verfügung gestellt worden.(1) Die Mitteilung der Beklagten vom 4. Februar 1998, der Scheckbetrag sei endgültig gutgeschrieben, stellt zwar eine Auskunft dar, für deren Unrichtigkeit die Beklagte auf das negative Interesse haften würde (vgl. Senat BGHZ 135, 307, 315).
- BSG, 11.11.2003 - B 12 RA 1/03 B
Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung
Ein solches Verhalten sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Mai 1997 (BGHZ 135, 307 ) rechtswidrig.Weder im Zeitpunkt der Fristsetzung noch bei Fristablauf lag die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1997 (BGHZ 135, 307 ) vor.
- OLG Hamm, 26.09.2000 - 28 U 50/00 Ferner hatte die Klägerin auch keine Veranlassung zu der Annahme, daß der Beklagte ohne ein besonderes, ihm erkennbares Interesse der Klägerin und ohne ihr ausdrückliches Verlangen (vgl. insoweit zur Scheckeinlösungsgarantie durch Banken: BGH in NJW 1997, 2112 [2113]; NJW-RR 1994, 821) von sich aus eine, zudem noch verschuldensunabhängige, Gewähr für die Aushändigung der Bürgschaftsurkunde und das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages übernehmen wollte.
