Rechtsprechung
   BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98   

Scheindarlehen

§§ 116, 117 Abs. 1, 166 Abs. 1 BGB, Wissen des Gesamtvertreters, Kollusion

Volltextveröffentlichungen (10)

mehr
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 116, 117 Abs. 1, 166 Abs. 1
    Kenntnis des Vertreters von bloßem Schein

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Scheingeschäft durch Stellvertreter als geheimer Vorbehalt

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme eines Scheingeschäfts bei Gesamtvertretung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Scheingeschäft bei Gesamtvertretung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rückzahlungsanspruch gegenüber Darlehensnehmer bei von diesem und einem Gesamtvertreter der Bank kollusiv geheim gehaltenem Scheingeschäft

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 116, 117 Abs. 1, § 166 Abs. 1
    Rückzahlungsanspruch gegenüber Darlehensnehmer bei von diesem und einem Gesamtvertreter der Bank kollusiv geheimgehaltenem Scheingeschäft

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Scheingeschäft durch Stellvertreter als geheimer Vorbehalt

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückzahlungsanspruch gegenüber Darlehensnehmer bei von diesem und einem Gesamtvertreter der Bank kollusiv geheim gehaltenem Scheingeschäft

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2882
  • ZIP 1999, 1167
  • MDR 1999, 1051
  • VersR 2000, 1513
  • BB 1999, 2000
  • WM 1999, 1501
  • DB 1999, 2262
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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10  

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Scheingeschäfts

    Dabei soll es bei der Gesamtvertretung einer Vertragspartei für das Einverständnis nach § 117 Abs. 1 BGB genügen, wenn lediglich ein Vertreter wusste (und damit einverstanden war), dass der Vertragspartner seine Erklärung nur zum Schein abgeben wollte (vgl. BGH NJW, 1996, 663, 664; NJW 1999, 2882 f, juris Rdnr. 14).

    Bei der Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner ist die Scheingeschäftsabrede daher gegenüber dem Vertretenen wie ein - unbeachtlicher - geheimer Vorbehalt des Geschäftsgegners entsprechend § 116 Abs. 1 BGB zu werten (RGZ 134, 33, 37; BGH NJW 1999, 2882 - 2883, juris Rdziff. 16; Soergel - Hefermehl, aaO. § 117 Rdnr. 15; Staudinger - Singer, BGB , Bearbeitung 2004, § 117 Rdnr. 8 m.w.N.; Münchener Kommentar - Kramer, aaO. Rdnr. 11:).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 141/02  

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf jenes Ereignis darstellt (BGH NJW 99, 2882, 2883 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 1980 sowie BGH NJW 1975, 168).
  • LG Frankfurt/Main, 19.09.2001 - 13 O 222/00  

    FlowTex

    Soweit KSK und FlowTex wußten, daß sie das Erklärte aber deshalb nicht bewerkstelligen und erreichen konnten, weil es Kaufverträge in wirksamer Form gar nicht gab, die die Beklagte hätte übernehmen können, handelte es sich um einen unbeachtlichen geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB; vgl. zu dieser Konsequenz beim Vertretenen im Fall des Scheingeschäftswillens beim Vertreter und beim Vertragspartner: BGH Versäumnisurteil v. 01.06.1999 - XI ZR 201-98, veröffentlicht in NJW 1999, 2882 und ZIP 1999, 1167).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.1999 - 14 Wx 30/99  

    Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses - Rechtsmittel

    Rechtsbehelf gegen die mit der Androhung eines erneuten Zwangsgeldes verbundene Setzung einer erneuten Frist zur Vor[DB 1999 S. 2262]lage der den Jahresabschluß betreffenden Unterlagen ist regelmäßig nicht die Beschwerde, sondern der Einspruch, über den das Registergericht zu entscheiden hat.
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