Rechtsprechung
| BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85 |
Scheingeisel
§§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit;
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF),
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1985, 408
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
Bedrohung einer dritten Person
Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318;… BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408 ; BGH…, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24 ; NStZ 1985, 408 ; 1986, 166).
Als Angestellter der Bank konnte ihr das Schicksal der Kundin, die sich in die Räume der Bank begeben hatte, nicht gleichgültig sein, zumal das Geld der Bank der eigentliche Anlaß für die Bedrohung der Kundin war und die Bank unschwer die ihr drohende Gefahr abwenden konnte (…übereinstimmend Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 11; Geilen Jura 1979, 110;… Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 249 Rdn. 5;… enger Lackner in LK 10. Aufl. § 253 Rdn. 16; Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).
Für die Anwendung des § 255 StGB ist nicht erforderlich, daß der Genötigte die Bedrohung des Dritten selbst als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet (so allerdings Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).
Es genügt vielmehr, daß die Bedrohung des Dritten mit Leib- und Lebensgefahr für den Erpreßten selbst ein Übel darstellt (BGH NStZ 1985, 408 ).
- BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98 a) Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Erpressungsopfers ankommt (BGH StV 1982, 517, 518; NStZ 1985, 408).
- BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98 Seine Einwendungen gegen die Heranziehung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 a StGB i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 - BGBl I 164) übersieht, daß er selbst im Rahmen der nach den Feststellungen ohne rechtlich bedeutsame Zäsur sukzessive ausgeführten schweren räuberischen Erpressung (vgl. BGHSt 41, 368; BGH StV 1998, 70) dem Dzevad L. (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1987, 222; 1996, 494) ein Messer drohend an den Hals gehalten hat.
- BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93
Bierflasche mit Salzsäure - § 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. …
Die Drohung war geeignet, die Genötigte im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGH NStZ 1987, 223 ; 1985, 408). - BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96
Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', …
Das reicht für die Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 255 StGB aus (BGH NStZ 1985, 408). - BGH, 17.02.1989 - 3 StR 3/89 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
