Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87   

Scheune an der Grundstücksgrenze

§ 94, § 912 BGB analog, Recht zur Beseitigung des Überbaus

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abriß eines Überbaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abriß eines Überbaues

mehr
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Berechtigung zum Abriß eines Überbaus

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berechtigung des Eigentümers zum Abriß seines Überbaus bei Umbau des Stammgebäudes

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 105, 202
  • NJW 1989, 221
  • ZIP 1988, 1468
  • MDR 1989, 148
  • DB 1989, 872
  • BauR 1989, 103
  • BB 1989, 1786
  • NJW-RR 1989, 139
  • WM 1988, 1756
  • BauR 1989, 102



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03  

    Immobilien - Grundstücksteilung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser Konflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den sogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302).

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88  

    Oberbau

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, WM 1961, 761; BGHZ 64, 333, 337; 102, 311, 314; 105, 202, 203) finden die Überbauregeln der §§ 912 ff BGB sinngemäß auf den Fall Anwendung, daß ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.

    Bei natürlicher Betrachtungsweise erscheint es dann sachgerecht, als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGHZ aaO; ebenso seither BGHZ 102, 311, 314; 105, 202, 204).

  • OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 187/09  

    Eigentumsverhältnisse an überbauten Gebäudeteilen

    Dieses ist im Fall des Eigengrenzüberbaus jedenfalls dann der Fall, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit diesem Grundstück ist das Eigentum an dem Gebäude verbunden (BGH NJW 1989, 221).

    Auf diese Weise ist zudem sichergestellt, dass der Gebäudewert jeweils insgesamt erhalten bleibt, der Konfliktfall des Eigengrenzüberbaus für beide Gebäude also in einer Weise gelöst wird, der den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen gerecht wird und die Interessen des Erbauers angemessen berücksichtigt (vgl. auch BGH NJW 1989, 221, 222).

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  • OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 5 U 7/10  

    Immobilien - Zu den Grundsätzen des Eigengrenzüberbaus

    Dieses ist im Fall des Eigengrenzüberbaus jedenfalls dann der Fall, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit diesem Grundstück ist das Eigentum an dem Gebäude verbunden (BGH NJW 1989, 221).

    Auf diese Weise ist zudem sichergestellt, dass der Gebäudewert jeweils insgesamt erhalten bleibt, der Konfliktfall des Eigengrenzüberbaus für beide Gebäude also in einer Weise gelöst wird, der den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen gerecht wird und die Interessen des Erbauers angemessen berücksichtigt (vgl. auch BGH NJW 1989, 221, 222).

  • OLG Jena, 31.03.2003 - 9 U 1012/02  

    Bauvertrag - GU haftet für beigestellte Planung wie für eigene Planung

    Wie die Beklagte zutreffend ausführt, kommt es beim Zusammentreffen von Planungs- und Ausführungsfehlern - ebenso wie beim Zusammentreffen von Planungs- und Objektüberwachungsfehlern (z.B. BGH BauR 1989, 102) - für die Haftung entscheidend darauf an, ob der Bauunternehmer den Planungsfehler kannte oder hätte kennen müssen, ist der Werkmangel auf einen Planungsfehler zurückzuführen und hat der Bauunternehmer nach dem fehlerhaften Plan gebaut, ohne den Mangel erkennen zu können - das behauptet die Beklagte - haften Bauunternehmer und Architekt nicht als Gesamtschuldner.
  • BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04  
    Gelangen dadurch diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so bleibt das Eigentum an dem Gebäude dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet (Stammgrundstück), mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 1975 V ZR 206/74 BGHZ 64, 333; Urteil vom 23. September 1988 V ZR 231/87 BGHZ 105, 202 ; Urteil vom 23. Februar 1990 V ZR 231/88 BGHZ 110, 298 ).
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