Rechtsprechung
| BGH, 14.01.1985 - II ZR 103/84 |
Schiffahrtsgesellschaft
§ 172 Abs. 4 HGB, Übernahme eines Kommanditanteils durch den Komplementär unter Zahlung aus dem eigenen Vermögen
Volltextveröffentlichungen (6)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 172 Abs. 4 S. 1
Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten - Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Nichtwiederaufleben der Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten
- Betriebs-Berater
Nichtwiederaufleben der Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten
- Betriebs-Berater
Nichtwiederaufleben der Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Aufleben der Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten wegen Rückvergütung seiner Leistungen durch persönlich haftenden Gesellschafter aus dessen Privatvermögen
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 93, 246
- NJW 1985, 1776
- ZIP 1985, 609
- MDR 1985, 556
- BB 1985, 1217
- BB 1985, 821
- BB 1986, 757
- WM 1985, 455
- DB 1985, 906
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 02.07.1990 - II ZR 139/89
Recht des Konkursverwalters zur Geltendmachung der den Gesellschaftsgläubigern …
In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, mit denen der Senat in den Urteilen vom 28. Januar 1980 (BGHZ 76, 127, 130) und 14. Januar 1985 (BGHZ 93, 246, 249) befaßt war. - FG Münster, 25.01.2006 - 10 K 3140/04
Entnahme bei die Hafteinlage übersteigender Pflichteinlage
Die gesetzliche Regelung der §§ 171, 172 HGB geht davon aus, dass die Gesellschaftsgläubiger durch die unbeschränkte Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters und die der Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Hafteinlage gegen die Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens ausreichend gesichert sind (Urteil des BGH vom 14.01.1985 II ZR 103/84, BB 1985, 821).
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