Rechtsprechung
   BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88   

Schlaganfall nach Verkehrsunfall

§ 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz, Schutzzweckzusammenhang, § 8 StVO;

§§ 7, 18 StVG

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Bluthochdruck, Aufregung nach einem Unfall und anschließendem Schlaganfall

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88
  • BGH, 08.06.1989 - VI ZR 241/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 107, 359
  • NJW 1989, 2616
  • MDR 1989, 899
  • NZV 1989, 391
  • VersR 1989, 923
  • JR 1990, 112



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91  

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGHZ 37, 311, 315 f.; 105, 65, 66 f.; 107, 359, 366 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111).

    Dabei ist im Hinblick auf den weiten Schutzzweck des § 7 StVG eine weite Auslegung geboten (BGHZ 105, 65, 66 f.; 107, 359, 366).

    Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 58, 162; 107, 359, 364; Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111).

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04  

    Verkehrsrecht - Schaden bei dem Betrieb eines Kfz

    Es genügt, daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567).

    An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 86 f.).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06  

    Schadensrecht - Fahrzeugbrand: Betriebsgefahr?

    Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005, 992, 993).

    An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 87 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO).

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