Rechtsprechung
| BGH, 08.10.1955 - IV ZR 116/55 |
Schleppermotoren
§§ 947, 93 BGB, "in ihrem Wesen geändert" nur dann, wenn wirtschaftliche Nutzung der Bestandteile in bisheriger Art nicht mehr möglich, Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen beruht auf wirtschaftlichen Gründen;
§ 950 Abs. 1 BGB, zur Bestimmung des "Wertes der Verarbeitung"
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 18, 226
- NJW 1955, 1793
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10
Bestandteil einer Sache als sonderrechtsfähige Sache
Das ist rechtsfehlerhaft, weil eine Wesensänderung eines abgetrennten Bestandteils zu verneinen ist, wenn dieser in gleicher oder in ähnlicher Weise in eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion (hier: Strom zu erzeugen) erfüllen kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel in einer Fabrikanlage] sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Motoren in Schiffen oder Kraftfahrzeugen]).Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist nach § 93 BGB auch entscheidend, ob die Restsache nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 229; vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81).
Zwar betrafen die meisten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen eingefügte Bestandteile als nicht wesentlich angesehen worden sind, serienmäßig produzierte Aggregate und Austauschteile (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1956 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 [Schleppermotor], vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156, 158 [Messinstrumente], vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Kraftfahrzeugmotor] und das Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel]).
- BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72
Austauschmotor - § 93 BGB, kein wesentlicher Bestandteil trotz …
Ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs ist auch dann nicht dessen wesentlicher Bestandteil, wenn das Kraftfahrzeug, in das er eingebaut wurde, nicht mehr im Eigentum des Herstellungsbetriebes steht, sondern veräußert ist (Ergänzung zu BGHZ 18, 226).Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs jedenfalls so lange nicht dessen wesentlicher Bestandteil ist, als dieses noch Eigentum des Herstellungsbetriebes ist (BGHZ 18, 226).
c) Es kommt hinzu, daß das volkswirtschaftliche Interesse an der Erhaltung der einheitlichen Sache nicht sehr erheblich ist, wenn die Trennung und Wiederzusammensetzung der Bestandteile ohne jede Beschädigung und ohne erheblichen Arbeitsaufwand erfolgen kann (BGHZ 18, 226).
- OLG Bremen, 22.12.2004 - 1 U 66/04 Ob ein Bestandteil durch die Trennung in seinem Wesen verändert wird, richtet sich in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (…RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rn 27), da § 93 den Zweck verfolgt, der nutzlosen Zerstörung wirtschaftlicher Werte vorzubeugen (BGHZ 18, 226 (232); Palandt/Heinrichs, § 93 Rn 1).
Einer solchen Wiederverwendung steht nicht entgegen, dass dafür der abgetrennte Teil mit einer neuen Sache zusammengefügt werden muss (BGHZ 18, 226 (229)).
- BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
Bauwerksleistung: Nachträglicher Einbau einer Einbauküche
So beruht die gesetzliche Regelung der §§ 93, 94 BGB hinsichtlich der Zuordnung einer Sache als eines wesentlichen Bestandteils des Gebäudes oder des Grundstückes auf dem Gedanken, die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu verhindern und zu gewährleisten, daß eine Sache und ihre Bestandteile ein möglichst einheitliches rechtliches Schicksal haben (vgl. BGHZ 18, 226, 231 ff.; OLG Celle NJW-RR 1989, 913, 914;… Holch in: MünchKomm, 2. Aufl. § 93 Anm. 1). - BFH, 09.08.2001 - III R 30/00
Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum
Entscheidend ist hier vielmehr, ob es sich bei der "Sanitärausstellung" um eine im Rechtssinne einheitliche Sache handelt --wovon wohl das FG ausgeht-- oder nur um eine Sachgesamtheit, die zwar wirtschaftlich als Einheit erscheint, jedoch unverändert aus einer Mehrheit rechtlich weiterhin selbständiger Sachen besteht (vgl. dazu Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 2. Juni 1915 V 19/15, RGZ 87, 43, 45; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Oktober 1955 IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 228). - BGH, 01.02.1990 - IX ZR 110/89
Einbauküche als Zubehör
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der eine oder andere Bestandteil verbundener Sachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art, sei es auch in Verbindung mit einer neuen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann (BGHZ 18, 226, 229; 20, 159, 162;… BGH, Urt. v. 3. März 1956 IV ZR 334/55, NJW 1956, 788 f). - BFH, 25.11.1999 - III R 77/97
Investitionszulage für Datenkabel
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Kabelanlage um eine im Rechtssinne einheitliche Sache handelt --was wohl das FG meint-- oder nur um eine Sachgesamtheit, die zwar wirtschaftlich als Einheit erscheint, jedoch unverändert aus einer Mehrheit rechtlich weiterhin selbständiger Sachen besteht (vgl. dazu bereits Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 2. Juni 1915 V 19/15, RGZ 87, 43, 45; ferner BGH-Urteile vom 8. Oktober 1955 IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 228, und vom 26. Februar 1980 VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219). - FG Thüringen, 12.12.2007 - III 487/02
Lieferung i.S.d. § 9a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als …
Eine Sachgesamtheit erscheint wirtschaftlich als Einheit, besteht jedoch unverändert aus einer Mehrheit rechtlich weiterhin selbständiger Sachen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 30/00, BFHE 196, 442, BStBl II 2001, 842; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 8. Oktober 1955 IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 228). - BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 76/98
Geschäftswert bei wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks
Der Würdigung der Maschinenanlage als wesentlichen Bestandteil des Wasserkraftwerks steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Bestandteilseigenschaft des Kfz-Motors (vgl. BGHZ 18, 226; 61, 80) nicht entgegen. - LG Dortmund, 08.09.2011 - 22 O 204/07
Fahrzeugversicherung, Dublette
Zwar kommt in rechtlicher Hinsicht wegen der bei der kriminaltechnischen Untersuchung vorgefundenen eingebauten Gaseinlage Alleineigentum des Klägers in Betracht, da es sich bei dieser nicht um einen wesentlichen Bestandteil im Sinne des § 947 BGB handeln dürfte (zur Abgrenzung zum einfachen Bestandteil vgl. BGH NJW 1955, 1793). - BGH, 03.03.1956 - IV ZR 301/55
Hochfrequenzgeräte - § 93, § 947 Abs. 2, § 950 BGB, Einbau …
- BGH, 19.10.1966 - VIII ZR 152/64
Verarbeitungsklausel
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1990 - 9 S 2696/89
Zur Förderfähigkeit von Laboreinrichtungsgegenständen
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