Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94   

Schloßberg-Hotel

§ 6 Abs. 4 LBO, auch der nachbarliche Wohnfrieden gehört zu den nachbarlichen Belangen (Hinweis: Rechtsprechung des VGH insoweit uneinheitlich) (hier: erhebliche Beeinträchtigung verneint)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Nachbarschutz: Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - erhebliche bzw nicht erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Abstandsfläche, geringere Tiefe, Atypische Situation, Nachbarliche Belange, erhebliche Beeinträchtigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsanspruch des Bauherrn auf Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsfläche? (IBR 1997, 382)

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 08.06.1994 - 2 K 35/93
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1997, 266
  • IBR 1997, 382



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Wird zitiert von ... (21)  

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 3 S 2107/07  

    Zu geringe Abstandsflächentiefe

    Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht "erheblich" beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b).

    Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -; verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99  

    Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum

    Für eine Unterschreitung der Abstandsflächentiefe ist - im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 1983 - auch nicht mehr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich, daß auf seiten des Bauherrn eine atypische Grundstückssituation vorliegen muß (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1996, VBlBW 1997, 266).

    Die Prüfung, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt sind, hat dabei von der normativen Wertung auszugehen, daß eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig zu einer erheblichen, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (Senatsurteil, Urteil vom 10.10.1996, VBlBW 1997, 266, 267).

    An einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange fehlt es nämlich (nur dann), wenn die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (Senatsurteil vom 10.10.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1997 - 5 S 663/96  

    Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen

    Die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 S 1 Nr. 2 LBO (BauO BW) setzt auf seiten des Bauherrn keine atypische Grundstückssituation voraus (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94).

    Denn diese Vorschrift verlangt - im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO a.F. - nicht (mehr) als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, daß auf Seiten des Bauherrn eine atypische Grundstückssituation vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94).

    Sofern dies - wie vorliegend - der Fall ist, müssen in bezug auf das betroffene Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, um die Annahme einer nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange als Voraussetzung für den Anspruch auf Zulassung geringerer Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO n.F. zu rechtfertigen (vgl. hierzu VGH Bad.- Württ., Urt. v. 18.07.1996 - 3 S 67/96 - u. Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94).

mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2007 - 3 S 39/07  

    Mindestabstand des Hauptgebäudes zu Nachbargrenzen

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, die dieses Interesse der Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen als im Regelfall; m.a.W. müssen auf dem Nachbargrundstück Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 18.07.1996 - 3 S 76/96 -, vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 -).
  • VG Freiburg, 11.04.2003 - 4 K 328/03  

    Zulässigkeit eines Drogenkontaktladens in Mischgebiet

    26 Bei der Prüfung, ob nachbarliche Belange im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt sind, ist von der gesetzlichen Wertung auszugehen, dass eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996, VBlBW 1997, 266 m.w.N.; Beschl. v. 11.10.2001 - 3 S 1916/01 -; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baunachbarrechts, DÖV 2001, 625 ff., 635).

    Dabei nimmt § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO für die Frage der nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei Unterschreiten des nachbarschützenden Teils der erforderlichen Abstandsfläche grundsätzlich nur das Nachbargrundstück in den Blickpunkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Beschl. v. 04.08.1997, a.a.O.; Beschl. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1998 - 3 S 2121/96  

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei mittlerweile geänderter Sach- und Rechtslage -

    Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt sind, von der gesetzgeberischen Wertung auszugehen, daß eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange darstellt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluß vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92; Beschluß vom 4.8.1997 - 5 S 663/96).

    Eine nicht erhebliche Beeinträchtigung kann im Rahmen einer Zulassungsentscheidung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO daher nur angenommen werden, wenn in Bezug auf das betroffene Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996, a.a.O. und Beschluß vom 4.8.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1999 - 3 S 332/99  

    Zulässigkeit der Grenzbebauung: öffentlich-rechtliche Sicherung

    Das Verwaltungsgericht hat auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen (vgl. Senatsurteile vom 18.7.1996 - 3 S 67/96 - und vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; kritisch hierzu Sauter, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 6 RdNr. 48a).

    In einem solchen Fall ist auch in besonderem Maße der Wohnfriede betroffen (vgl. Senatsbeschluß vom 15.5.1991 - 3 S 12/91; Senatsbeschluß vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91; Senatsurteil vom 10.10.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07  

    Bau eines Schuppens zur Schädigung des Nachbarn

    Als eine Besonderheit in diesem Sinn ist der ungewöhnliche Zuschnitt des Nachbargrundstücks anzusehen, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07  

    Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken

    Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -; Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 -; Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -; Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -; Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 -; Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 3 S 569/09  

    Doppelhaus; Grundstücksgrenze; Gebäudeaußenwände; Rücksprung; Grenzabstand;

    Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht "erheblich" beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266, 267 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 95; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07  

    Auslegung des Inhalts einer Baulast; maßgebliche Rechtslage; Bemessung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09  

    Nachbarschutz bei baulicher Erweiterung und Umbau

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2003 - 3 S 938/03  

    Grenznahe Bebauung erhebliche Beeinträchtigung?

  • VG Stuttgart, 13.08.2009 - 6 K 2312/09  

    Unterschreitung der Abstandsflächen bei Modernisierung?

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98  

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 5 S 2971/98  

    Nachbarklage wegen Unterschreitung der Abstandsfläche: öffentlich-rechtliche

  • VG Freiburg, 17.03.2008 - 1 K 92/08  

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren eines Nachbarn gegen Vorhaben im unbeplanten

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1999 - 8 S 1668/99  

    Garagengebäude hat keinen Einfluß auf Charakter einer Bauzeile; Einverständnis

  • VG Sigmaringen, 25.02.2005 - 1 K 158/05  

    Baurecht-Zulassung von Abstandsflächen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 5 S 2484/96  

    Abstandsflächenberechnung: Dachaufbau und Bestimmung der Wandhöhe

  • VG Freiburg, 16.11.2001 - 4 K 1777/01  

    Balkone; Abstandsflächen; Rücksichtnahmegebot; Blockrandbebauung

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