Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71; 1 BvL 17/71; 1 BvL 10/72; 1 BvR 355/71   

Schmerzensgeld I

Art. 3 Abs. 1 GG, der Ausschluß des Schmerzensgeldanspruchs (§ 847 BGB aF, nun § 253 BGB) durch RVO (Hinweis: nun §§ 104 ff SGB VII) bei Bestehens einer gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

Verfahrensgang

  • ArbG Marburg, 01.12.1970 - Ca 387/70
  • LG Hamburg, 14.05.1971 - 3 O 71/70
  • LG Bielefeld, 25.06.1971 - 3 O 63/71
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71; 1 BvL 17/71; 1 BvL 10/72; 1 BvR 355/71

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 34, 118
  • NJW 1973, 502
  • MDR 1973, 379
  • VersR 1973, 269
  • FamRZ 1973, 181
  • DB 1973, 336
  • BB 1973, 429



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Wird zitiert von ... (97)  

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08  

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der

    Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Grundgesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. BVerfGE 34, 118 [132 ff.]; 100, 195 [205]; 102, 41 [59 ff.]; 116, 229 [238 ff.]) beantworten.

    Diese Funktion der Verletztenrente wird, soweit ersichtlich, überwiegend nicht durch Auslegung aus den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch hergeleitet, sondern mit einer tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Rahmenbedingungen begründet (vgl. auch BSGE 95, 286 [291 Rn. 26]), die dazu geführt habe, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen und auch bei schweren Unfällen nur teilweise Lohneinbußen verursache (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 31, unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 118 [132 f.] und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, juris, Rn. 4).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die in §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII enthaltenen Regelungen in ständiger Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehalten, ohne dass es vom Gesetzgeber eine entsprechende Zweckbestimmung verlangt hat (vgl. BVerfGE 34, 118 [129 ff.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 3505/08 -, juris, Rn. 11).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung ergänzend darauf gestützt hat, dass die Rente aus der Unfallversicherung unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein entgangenes Schmerzensgeld aufwiege (vgl. BVerfGE 34, 118 [132 ff.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, juris, Rn. 4), hat es auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente (vgl. hierzu oben (b)) abgestellt.

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00  

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Außerdem stellt der Verlust von Schmerzensgeldansprüchen bei schweren Arbeitsunfällen einen erheblichen Nachteil für den Geschädigten dar (vgl. hierzu BVerfGE 34, 118, 128 ff.).

    (2) Das weitere Argument, daß durch den Haftungsausschluß eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Betriebsangehörigen untereinander oder auch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber verhindert und damit der Betriebsfrieden gewahrt werden soll (vgl. BVerfGE 34, 118, 132), versagt für die vorliegende Fallkonstellation schon im Ansatz.

    Er bedeutet, daß dem, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen (BVerfGE 34, 118, 136).

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88  

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

    Das erkennende Gericht schließe sich der Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3 [11 f.] an, daß das besondere Gewaltverhältnis, in welchem der Beamte zu seinem Dienstherrn stehe, eine Ungleichbehandlung mit den insoweit bessergestellten nichtbeamteten Geschädigten nicht rechtfertigen könne. Die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212 ) und vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 118 ) angeführten Gesichtspunkte trügen eine Sonderregelung nur im Verhältnis des Beamten gegenüber seinem eigenen Dienstherrn und dessen Bediensteten.

    Soweit durch die genannten Regelungen (vgl. § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO ) - wie auch durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ausgeschlossen wird, hat dies das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 34, 118 ).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme nicht ohnehin eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 11, 283 [293]; 34, 118 [131]).

    Diesen Anforderungen wird die hier zu prüfende Regelung, soweit es sich um die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem eigenen Dienstherrn handelt, aus den gleichen Gründen gerecht, die der Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212 [219 f.]; im Anschluß daran auch BVerfGE 34, 118 [132]) dargelegt hat.

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