Rechtsprechung
   BGH, 22.04.1983 - 3 StR 25/83   

Schmerzmittel gegen Wehen

§§ 222, 229, 13 StGB, keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, wenn der Täter zu einem Zeitpunkt handelt, in dem das Kind noch nicht geboren ist - auch dann, wenn es aufgrund der Einwirkung nach der Geburt stirbt oder verletzt geboren wird (Hinweis: vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage: BGH, «Änderung des Entbindungskonzepts»), § 218 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen Abtreibung;

§ 357 StPO

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 31, 348
  • NJW 1983, 2097
  • NStZ 1983, 501
  • MDR 1983, 765
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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07  

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Aus der Systematik dieser Normen folgte, dass eine Tötung nach Beginn der Geburt nicht mehr als Schwangerschaftsabbruch (Tötung der Leibesfrucht), sondern als Tötung eines Kindes, also eines Menschen, anzusehen war ( BGHSt 31, 348, 350 f. m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst aber der Tatbestand weiterhin sowohl die Abtötung der Leibesfrucht im Mutterleib als auch die Tötung durch dessen Abtreibung (BGH, Urt. vom 12. Mai 1953 - 1 StR 796/52 -; BGHSt 10, 5 f.; 13, 21, 24; 31, 348, 352); daher kommt es für die Abgrenzung der zweiten Alternative zu den Tötungsdelikten weiterhin auf den Zeitpunkt der Einwirkung an.

    Diese Rechtsprechung, für die auch die gesetzliche Regelung des § 8 Satz 2 StGB spricht, vermeidet, dass es von dem für den Täter ganz zufälligen Ablauf des physiologischen Vorgangs - Eintritt des Todes vor oder nach der Geburt - abhängt, ob er wegen eines Tötungsdelikts oder wegen Schwangerschaftsabbruchs zu bestrafen ist ( BGHSt 31, 348, 352).

    Ob an dem durch die bisherige Rechtsprechung (vgl. neben BGHSt 13, 21, 24 auch BGHSt 31, 348, 352) aufgestellten, allerdings bisher nicht näher begründeten Erfordernis eines "alsbaldigen" Todeseintritts des lebend geborenen Kindes überhaupt festzuhalten wäre, bedarf bei dieser Fallgestaltung keiner Entscheidung.

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 665/83  

    Tötungsdelikte und Abtreibung

    Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348).

    Wenn aber das Gesetz in dieser Regelung bereits den Zeitraum in der Geburt einbezieht, so liegt die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens notwendig beim Beginn der Geburt (BGHSt 5, 10; 31, 348, 351; RGSt 9, 131 ff.; 26, 178 ff.; Lüttger JR 1971, 133 und NStZ 1983, 481; Saerbeck, Beginn und Ende des Lebens als Rechtsbegriff, 1974 S. 94).

    Bei regulärem Geburtsverlauf kann die Geburt im strafrechtlichen Sinne frühestens mit den Geburtswehen beginnen (BGHSt 31, 348, 355).

  • BVerfG, 29.07.1988 - 2 BvR 898/88  

    Fehlende Strafbarkeit für fahrlässige ärztliche Einwirkung mit tödlichen Folgen

    »Die den angegriffenen Entscheidungen [vgl. OLG Bamberg, NJW 88, 2963] zugrundeliegende Auffassung, der Straftatbestand des § 222 StGB setze voraus, daß das Opfer in oder nach der Geburt getötet werde, entspricht dem Wortlaut der einschlägigen Strafvorschriften und dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er in den §§ 211 ff., 217, 218 ff. StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 31, 348, 352 und 32, 194 [hier: III (327) 120 a-d und 122 a] ..).

    ... Die Straflosigkeit fahrlässiger pränataler Einwirkungen mit tödlichen Folgen mag zwar insbesondere bei fahrlässiger Verletzung von Berufspflichten der Ärzte und ihres Hilfspersonals als rechtspolitisch bedenkliche Strafbarkeitslücke empfunden werden (vgl. BGHSt 31, 348, 353 [hier: III (327) 120 e-f]).

mehr
  • OLG Hamm, 08.02.2002 - 2 Ss 913/01  

    Falsche Verdächtigung, erforderlicher Umfang der Feststellungen

    Dies muss schon deshalb gelten, weil sich der Angeklagte H. in seiner Vernehmung am 27. Oktober 2000 ausschließlich auf die zuvor erfolgte Vernehmung des Angeklagten D. bezogen hat (vgl. auch BGH NJW 1983, 2097, 2099; KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 357 Rdnr. 8 u. 9).
  • BGH, 29.11.1995 - 5 StR 495/95  
    Gleichwohl fehlt es an der für eine Anordnung des § 357 StPO erforderlichen Nämlichkeit der Tat (BGHSt 12, 335, 341; BGH NJW 1983, 2097, 2099), da jeder Schadensfall nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual eine selbständige Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt.
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 254/09  

    Verfall (Kurs- und Marktpreismanipulation; Insiderhandel; Vorrang der Ansprüche

    Insoweit handelt es sich um jeweils selbständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 StPO (BGH NJW 1983, 2097, 2099; BGH, Beschluss vom 12. September 1996 - 1 StR 509/96; Kuckein in KK, StPO 6. Aufl. § 357 Rdn. 8), die von der Erstreckung nach § 357 StPO nicht erfasst sind.
  • BGH, 12.09.1996 - 1 StR 509/96  
    Die bloße Gleichartigkeit mehrerer, im selben Urteil abgeurteilter Taten unterschiedlicher Täter genügt jedoch nicht, eine Rechtswirkung i.S.d. grundsätzlich zurückhaltend anzuwendenden Vorschrift des § 357 StPO (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 358 Rdn. 18) herbeizuführen, da jeder Schadensfall nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual eine selbständige Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt (BGHSt 12, 335, 341; BGH NJW 1983, 2097, 2099; Beschluß vom 29. November 1995 - 5 StR 495/95, insoweit in NStZ 1996, 191 nicht abgedruckt).
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