Rechtsprechung
   BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57   

Schmid ./. Spiegel

Art. 5 GG, § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Gegenäußerungen in der Presse

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Schmid-Spiegel

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Schmidt/Spiegel

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Rechts zur Wahrnehmung berechtigter Interessen

Verfahrensgang

  • LG Göttingen, 11.01.1956 - 6 Ps 26/55
  • LG Göttingen, 11.01.1956 - 6 Ps. 26/55
  • OLG Celle, 24.10.1956 - 1 Vs 5/56
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 12, 113
  • NJW 1961, 1156
  • NJW 1961, 819
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Wird zitiert von ... (97)  

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98  

    Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

    Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 99, 185 ).

    Diese sind verletzt, wenn sich der Äußernde selektiv und ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützt und hierbei verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BGHZ 31, 308 ).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ; BGHZ 132, 13 ).

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03  

    Haftung für Pressespiegel

    Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 [130]; - 99, 185 [198]; - 114, 339 [353]).

    Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. BVerfGE 12, 113 [130]; - 85, 1 [22]; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 2243/02 - NJW 2004, S. 589 [590]).

    Macht die Presse von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, Gebrauch, ist sie schon um des Ehrenschutzes des Betroffenen willen zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet (vgl. BVerfGE 12, 113 [130]).

    Der Äußernde darf sich weder selektiv und ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützen und hierbei verschweigen, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht (vgl. BVerfGE 12, 113 [130 f.]; - 114, 339 [354]) noch eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 114, 339 [355]).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70  

    Deutschland-Magazin

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt in Fällen eingegriffen, in denen der Beschwerdeführer von den Gerichten gehindert wurde, Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, die vom Standpunkt des Beschwerdeführers aufgrund ihres gedanklichen Inhalts von Gewicht waren L (vgl. BVerfGE 7, 198 - Lüth -; 12, 113 - Schmid-Spiegel -; 24, 278 - Tonjäger - ).

    Das alles unterscheidet die praktischen Urteilsfolgen des vorliegenden Falles grundlegend von denjenigen anderer Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht zum Schutz der Meinungsfreiheit rechtskräftige Gerichtsentscheidungen aufzuheben hatte (BVerfGE 7, 198 - Lüth -; 12, 113 - Schmid-Spiegel -; 24, 278 - Tonjäger -).

    Dieser Gesichtspunkt kann ebenso wie das von den Beschwerdeführern in Anspruch genommene Recht des "Gegenschlags" L (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 [125 f.] - Schmid-Spiegel -; 24, 278 [282 f.] - Tonjäger -; BGHSt 12, 287 [294]) von Bedeutung sein, soweit (auch) eine inhaltliche Beschränkung der Meinungsfreiheit in Frage steht.

    Je deutlicher die Kritik sich gegen das Presseerzeugnis und nicht gegen bestimmte Personen richtet, desto mehr spricht jedenfalls die Vermutung für den Vorrang der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; 12, 113 [127] - Schmid-Spiegel -).

    Die in der Rechtsprechung anerkannte Rücksicht auf das Recht zum "Gegenschlag" (vgl. BVerfGE 12, 113 [129 ff., 132]) gehört ebenfalls zu den verfassungsrechtlich bedeutsamen falltypischen Kriterien für das Ergebnis der Abwägung.

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