Rechtsprechung
| BGH, 19.10.2000 - I ZR 176/00 |
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§ 99 Abs. 2 ZPO, bei Teilerledigung bzw Teilanerkenntnis ist eine einheitliche Kostenentscheidung auch mit der Berufung angreifbar, § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01> bleibt anwendbar;
§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO, Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beschwer bei subjektiver Klagehäufung auf Beklagtenseite, soweit es um eine gem. § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01> nicht anfechtbare Kostenentscheidung geht
Volltextveröffentlichungen (5)
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Bemessung der Beschwer bei Kostenentscheidung im Revisionsverfahren
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 230
- MDR 2001, 648
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02
Verfahrensrecht - Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde
b) Zu beachten ist außerdem der bereits für das bisherige Recht geltende Grundsatz, daß der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, bei Prüfung des Überschreitens der Wertgrenze unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231). - BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04
Seitenspiegel
Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es seine mit diesem Urteil - notwendigerweise insgesamt - aufgehobene Kostenentscheidung insoweit zu wiederholen haben wird, als sie nach § 91a ZPO getroffen worden ist und daher der Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht unterliegt (…Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 771 - Kabeldurchführung II; BGH, Beschl. v. 19.10.2000 - I ZR 176/00, BGHRep. 2001, 98). - BGH, 12.11.2009 - V ZR 71/09
Verfahrensrecht - Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde
Dieses Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung bleibt bei der Bemessung des Werts der Beschwer jedoch außer Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230).In einem solchen Fall kann die unterlegene Partei entweder (nur) sofortige Beschwerde gegen den das Anerkenntnis betreffenden Teil der Kostenentscheidung erheben oder - wenn sie, wie hier, auch den streitig entschiedenen Teil in der Hauptsache angreifen will - einheitlich Berufung gegen das Schlussurteil einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231 m.w.N.;… Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rdn. 7 u. 13).
- OLG Köln, 20.12.2002 - 16 Wx 245/02
Wohnungseigentum - Greifbare Gesetzeswidrigkeit
Der Ausschluss der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine vom Amtsgericht erlassene Kostenentscheidung erfasst auch den hier gegebenen Fall dass sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat und es um die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils geht (BayObLG NZM 1998, 119; ebenso BGH MDR 2001, 648 für die wegen § 567 Abs. 4 ZPO a. F. im Revisionsverfahren ausgeschlossene Überprüfung einer teilweise auf § 91a ZPO beruhenden Kostenentscheidung). - BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07
Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aber die Werte der Beschwer aller Streitgenossen gemäß §§ 2, 5 ZPO zusammenzurechnen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231 m.w.N. und für das neue Recht BGH, Beschl. v. 25. November 2003, VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). - BGH, 02.02.2005 - XII ZR 233/02
Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle
Nur wenn die gesamte frühere Hauptsache - etwa durch übereinstimmende Erledigungserklärung oder durch Klagrücknahme - erledigt ist, tritt die Kostenentscheidung als einzig verbliebene Streitposition an die Stelle der früheren Hauptsache (vgl. BGH Urteile vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - FamRZ 1995, 1137; vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - WM 1996, 1563; vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00 - NJW 2001, 230 und vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02 - BauR 2003, 1075). - OLG Köln, 20.12.2002 - 16 Wx 248/02
Wohnungseigentum - Greifbare Gesetzeswidrigkeit
Der Ausschluss der sofortigen weiteren Beschwerde gegen eine vom Amtsgericht erlassene Kostenentscheidung erfasst auch den hier gegebenen Fall dass sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat und es um die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils geht (BayObLG NZM 1998, 119; ebenso BGH MDR 2001, 648 für die wegen § 567 Abs. 4 ZPO a. F. im Revisionsverfahren ausgeschlossene Überprüfung einer teilweise auf § 91a ZPO beruhenden Kostenentscheidung). - OLG Köln, 26.07.2004 - 16 Wx 130/04
Wohnungseigentum - Beschwerdewert nicht erreicht!
Für den Fall einer Revision gegen eine Entscheidung des Berufungsgericht in der Hauptsache und gegen eine den erledigten Teil betreffende Kostenentscheidung hat der Bundesgerichtshof dagegen den Kostenwert nur deswegen unberücksichtigt gelassen, weil die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (vgl. BGH MDR 2001, 648). - BGH, 17.01.2002 - IX ZR 452/00
Feststellung der Beschwer eines Berufungsurteils; Rechtsmittelbeschwer bei …
Das gilt auch für die Klaghäufung und die nach Prozeßverbindung entstandene Beschwer unterlegener Streitgenossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (…vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1997 - VIII ZR 41/96, WM 1997, 1483; Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231). - OLG Düsseldorf, 07.07.2005 - 2 U 82/04
Patentverletzungsstreit hinsichtlich eines Kreuzlegers für Papierprodukte
Der von der Antragstellerin zitierte Fall BGH, NJW 2001, 230, 231 ist ersichtlich nicht einschlägig. - KG, 27.06.2002 - 8 U 25/02
- OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 U 148/10
Mietrecht - Mietnachfolge durch dreiseitigen Vertrag
