Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1999 - 5 StR 312/99   

Schmuckbranche ist ein Haifischbecken

§ 261 StPO, der beauftragte Richter (§ 223 Abs. 1 StPO) darf seine Beobachtungen nicht durch mündlichen Bericht in die Hauptverhandlung einführen, zulässig ist nur die Verlesung der Vernehmungsurkunde nach § 251 Abs. 1 StPO, dies gilt auch für konsularische Vernehmung (§ 15 KonsularG);

zur Frage, wann der beauftragte Richter gem. § 22 Nr. 5 StPO für das weitere Verfahren ausgeschlossen sein kann

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 223 StPO; § 251 Abs. 1, 261 StPO; § 338 Nr. 2 StPO; § 22 Nr. 5 StPO; § 15 KonsularG
    Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche Äußerung; Inbegriff der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung; Richterausschluß wegen Zeugenvernehmung; Freibeweis; Strengbeweis; Gerichtskundigkeit.

  • lexetius.com

    StPO §§ 223, 251 Abs. 1, 261

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 223, 251 Abs. 1, 261

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 354
  • NJW 2000, 1204
  • JR 2001, 120
  • StV 2000, 121



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01  

    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer

    Die Feststellung schuldrelevanter Tatsachen ist dem Freibeweis nicht zugänglich, sondern unterliegt den in den §§ 244 bis 265 StPO festgelegten Regeln des Strengbeweises, der dienstliche Erklärungen als Beweismittel nicht vorsieht ( BGHSt 45, 354, 357).

    Aussageinhalte der in einer früheren Hauptverhandlung vernommenen Prozessbeteiligten können jedenfalls nicht als gerichtskundig behandelt werden, da es sich insoweit um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen (vgl. BGHSt 45, 354, 359).

    Solche Tatsachen unterliegen dem Freibeweis und können auch dann durch dienstliche Erklärungen des Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, wenn sie nähere Erläuterungen dazu enthalten, weshalb der Richter die Beweistatsache nicht bestätigen kann ( BGHSt 44, 4, 12; 45, 354, 356 f. m.w.N.).

    Die Feststellung schuldrelevanter Tatsachen ist dem Freibeweis jedoch nicht zugänglich, sondern unterliegt den in den §§ 244 bis 265 StPO festgelegten Regeln des Strengbeweises, der dienstliche Erklärungen als Beweismittel nicht vorsieht ( BGHSt 45, 354, 357).

    Aussageinhalte der in einer früheren Hauptverhandlung vernommenen Prozeßbeteiligten können jedenfalls nicht als gerichtskundig behandelt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 550 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 28; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 230; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 52), da es sich insoweit um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen (vgl. BGHSt 45, 354, 359).

  • BGH, 16.07.2003 - 2 StR 68/03  

    Beweisantrag (Prozessverschleppung; Verfolgung prozessfremder Ziele: Benennung

    Ein prozessfremdes Ziel wird auch dann verfolgt, wenn ein erkennender Richter durch Benennung als Zeuge ausgeschaltet werden soll, obwohl in Wirklichkeit keine Sachaufklärung erstrebt wird (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4, 9; BGHSt 7, 330, 331; 44, 4 ff.; 45, 354, 362; BGH StV 2002, 294, 296).

    Ein prozeßfremdes Ziel wird auch dann verfolgt, wenn ein erkennender Richter durch Benennung als Zeuge ausgeschaltet werden soll, obwohl in Wirklichkeit keine Sachaufklärung erstrebt wird (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4, 9; BGHSt 7, 330, 331; 44, 4 ff.; 45, 354, 362; BGH StV 2002, 294, 296; zur Problematik insgesamt auch Rissing-van Saan MDR 1993, 310).

  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06  

    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom

    Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, 361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12).

    Es sind vorzugsweise andere Personen, die ebenfalls an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen zu hören (vgl. dazu auch BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12 sowie BGHSt 45, 354, 361 f.).

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  • OLG Hamm, 17.01.2008 - 5 Ss 565/07  

    Hauptverhandlung; Inbegriff; Beweiserhebung; Schuldvorwurf

    Das Gericht kann bekannte Ergebnisse führerer Beweiserhebungen in anderen Verfahren nicht einfach übernehmen und dem Urteil als Tatsachenbasis des Schuldspruchs zugrundelegen (vgl. BGHSt 6, 292 ff.; NJW 2000, 1204, 2002, 2401; KK-Hergeden, a.a.O. m. w. N.).

    Dem erkennenden Gericht ist es nicht gestattet, aus indiziellen Sachverhalten, von denen es außerhalb der Hauptverhandlung in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erlangt hat und die das Resultat persönlicher Wahrnehmung, substantieller Würdigung und individueller Beschreibung sind, tragende Sachverhaltsannahmen mit der Begründung zu gewinnen, es handele sich um gerichtskundige Indizien (vgl. BGHSt 45, 354, 358 f.; BGH NJW 2002, 2401 ff.; KK-Hergeden a.a.O.).

  • BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07  

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in

    Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 44, 4, 9 f.; 45, 354 f.).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00  

    Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung.

    Entgegen der Meinung der Verteidigung zieht die Strafkammer den Schluß, auf die Aussage dieses Zeugen könne nichts gestützt werden (UA S. 68), nicht vorrangig aus dem persönlichen Eindruck (vgl. BGHSt 45, 354), den der als einziges Mitglied des erkennenden Gerichts bei der kommissarischen Vernehmung anwesende Strafkammervorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen hatte, sondern - unabhängig vom persönlichen Eindruck des Strafkammervorsitzenden - aus ihrer auf Grund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung gewonnenen Überzeugung, der Zeuge habe hinsichtlich des Haschischgeschäfts vom 18. Juli 1995, insbesondere des dem Kurier Wi. erteilten Auftrags, das Rauschgift in einem Erdbunker des Angeklagten in der Nähe von Haselünne zu deponieren, bewußt die Unwahrheit gesagt.
  • BGH, 12.03.2003 - 1 StR 68/03  

    Beweisantrag auf Vernehmung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Zeugen

    Nachdem diese die behaupteten Tatsachen nicht bestätigt hatten, dienten die - in zulässiger Weise im Freibeweisverfahren eingeholten - dienstlichen Erklärungen der als Zeugen benannten Richter der Klärung der Frage, ob mit dem Beweisantrag lediglich prozeßfremde Zwecke verfolgt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 361 f.).
  • KG, 02.06.2009 - 2 Ss 114/09  

    Beweiswürdigung des Tatrichters bei standardisierten Messverfahrendddd

    Dabei kann die Gerichtskundigkeit sich auch auf Feststellungen erstrecken, die in Entscheidungen anderer Richter getroffen worden sind, falls die eigene amtliche Tätigkeit Anlass gegeben hat, sich damit in prozessual zulässiger Weise zu befassen ( BGH StV 2000, 121 (122); KG JR 1956, 387; Fischer in KK, StPO 6. Aufl., § 244 Rn. 137).
  • KG, 02.06.2009 - 3 Ws (B) 264/09  
    Dabei kann die Gerichtskundigkeit sich auch auf Feststellungen erstrecken, die in Entscheidungen anderer Richter getroffen worden sind, falls die eigene amtliche Tätigkeit Anlass gegeben hat, sich damit in prozessual zulässiger Weise zu befassen (BGH StV 2000, 121 (122); KG JR 1956, 387; Fischer in KK, StPO 6. Aufl., § 244 Rn. 137).
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