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Schmuckbranche ist ein Haifischbecken
§ 261 StPO, der beauftragte Richter (§ 223 Abs. 1 StPO) darf seine Beobachtungen nicht durch mündlichen Bericht in die Hauptverhandlung einführen, zulässig ist nur die Verlesung der Vernehmungsurkunde nach § 251 Abs. 1 StPO, dies gilt auch für konsularische Vernehmung (§ 15 KonsularG);
zur Frage, wann der beauftragte Richter gem. § 22 Nr. 5 StPO für das weitere Verfahren ausgeschlossen sein kann
HRR Strafrecht
§ 223 StPO; § 251 Abs. 1, 261 StPO; § 338 Nr. 2 StPO i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO; § 15 KonsularG
Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche Äußerung; Inbegriff der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung; Richterausschluß wegen Zeugenvernehmung; Freibeweis; Strengbeweis; Gerichtskundigkeit.
NJW 2000, 1204
StV 2000, 121
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