Rechtsprechung
| BGH, 12.03.2002 - 3 StR 4/02 |
Schokolade statt Haschisch
§ 263 StGB, juristischer Vermögensbegriff: getäuschter Rauschgiftkäufer, der vorleistet, hat einen Vermögensschaden;
§ 817 S. 2 BGB gilt für einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht, so daß der getäuschte Rauschgiftkäufer einen zivilrechtlichen Rückerstattungsanspruch hat und eine gewaltsame Rückforderung nicht unter die Vermögensdelikte (hier: §§ 239a, 253 StGB), sondern unter die Nötigungsdelikte (hier: § 239b StGB) fällt
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 253 Abs. 1 nF StGB; § 263 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 35 StGB; § 240 StGB; § 817 BGB; § 823 Abs. 2 BGB.
Absicht der unrechtmäßigen Bereicherung (Schadensersatzanspruch des betrogenen Käufers von Rauschgift); Vermögensschaden (Vermögensbegriff); entschuldigender Notstand (Abwendbarkeit); Tatbestandsirrtum. - lexetius.com
StGB § 253 Abs. 1 nF
- bundesgerichtshof.de
- openjur.de
- NWB SteuerXpert START
StGB § 253 Abs. 1 nF
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtswidrigkeit einer Erpressung bei Durchsetzung eines Anspruchs nach einem betrügerischen Rauschgiftgeschäft
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Betrug und Erpressung im Drogenmilieu: Abschied von einem einheitlichen Vermögensbegriff" von Wiss. Ass. Dr. Sabine Swoboda, original erschienen in: NStZ 2005, 476 - 482.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 2117
- NStZ 2003, 151
- NStZ-RR 2002, 214
- JR 2003, 163
- StV 2002, 425
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03
Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs; Billigung eines Anspruchs durch die …
Es ist im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 12. März 2002 (3 StR 4/02 = NStZ 2003, 151 m. Anm. Kindhäuser/Wallau = JR 2003, 163 m. Anm. Engländer) der Auffassung, daß den Angeklagten R. und T. aufgrund des von Ru. bei Abschluß des Betäubungsmittelgeschäftes begangenen Betruges ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zugestanden habe.Der Senatsbeschluß vom 12. März 2002 ( NStZ 2003, 151 = JR 2002, 163) steht hiesiger Entscheidung nicht entgegen.
- LG Flensburg, 20.11.2008 - 1 T 70/08
Schon nach § 263 StGB auch für zu verbotenen Zwecken eingesetzte Vermögenswerte
Diese Güter stünden anders als etwa die strafbar eingesetzte Arbeitskraft - z. B. jene des Auftragsmörders, der um seine Bezahlung geprellt werde - unter dem Schutz der Rechtsordnung (vgl. Anm. Engländer zu BGH - Beschluss vom 12.03.2002, JR 2003, S. 163 ff m.w.N.).In einem solchen Fall hat der BGH in dem Beschluss vom 12.03.2002 (JR 2003, S. 163 ff) ausgeführt, es sei anerkannt, dass auch derjenige an seinem Vermögen geschädigt werde, der eine Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäfts erbringe, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten.
- BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02
Räuberische Erpressung (Vermögensbegriff; unrechtmäßige; Bereicherungsabsicht; …
- LG Kleve, 07.06.2011 - 120 Qs 55/11
Fluchtgefahr, ausländischer Beschuldigter, fehlender inländischer Wohnsitz
Gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Auftraggebers, so ist der Tatrichter nicht gehalten, nach dem Zweifelsgrundsatz lediglich eine bloße Kuriereigenschaft (Beihilfe) zu unterstellen (BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 StR 159/07; BGH, Beschluss vom 12.03.2002 - 3 StR 4/02). - BGH, 04.11.2003 - 4 StR 266/03 Gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz hier jedoch nicht angeordnet werden, weil dem Geschädigten aus der Tat Schadensersatzansprüche erwachsen sind (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 10), deren Erfüllung dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde.
Sie betreiben juristische Internetseiten?