Rechtsprechung
   BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79   

Schokoladenosterhase I

Art. 12 GG, Erforderlichkeit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schokoladenosterhase

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Kakao-Verordnung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 53, 135
  • NJW 1980, 1511
  • MDR 1980, 551
  • DVBl 1980, 637
  • DB 1980, 684



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Wird zitiert von ... (45)  

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94  

    Testierausschluß Taubstummer

    Es kann erst einschreiten, wenn eine vom Gesetzgeber gewählte Maßnahme "schlechthin ungeeignet" (BVerfGE 47, 109 [117]), "eindeutig" nicht erforderlich (BVerfGE 53, 135 [145]) oder auch bei Anerkennung eines Bewertungsspielraums unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 77, 84 [111 f.]).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88  

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    »Zur Abgrenzung zwischen einer Berufsausübungsregelung und einem enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb (hier: Einwirkung auf den Gewerbebetrieb eines Schokoladenherstellers durch das in den Kakaoverordnungen 1933 und 1975 enthaltene - verfassungswidrige (BVerfGE 53, 135 ) - absolute Verkehrsverbot für mit kakaohaltiger Fettglasur hergestellte Puffreiserzeugnisse).«.

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Inhabers der Firma H. stellte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. Januar 1980 ( 1 BvR 249/79 = BVerfGE 53, 135 ) indes fest, daß § 14 Nr. 2 KakaoVO 1975 insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig sei, als diese Vorschrift Lebensmittel, die infolge ihrer sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften, insbesondere Aussehen, Geruch oder Geschmack, mit einem in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse (sc. insbesondere Schokolade) verwechselbar seien, einem absoluten Verkehrsverbot unterwerfe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 16. Januar 1980 (1 BvR 279/79 = BVerfGE 53, 135 ) bestätigt, daß § 14 Nr. 2 b KakaoVO 1975 keine andere Auslegung zuläßt.

  • BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90  

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. Januar 1980 - BVerfGE 53, 135 - das absolute Verkehrsverbot des § 14 Nr. 2 der Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse (Kakaoverordnung) vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760) - KakaoVO 1975 - für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hatte (BVerfGE 53, 135 ), nahm die Beschwerdeführerin die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern wegen enteignungsgleichen Eingriffs in ihren ehemaligen Gewerbebetrieb in Anspruch.

    Das hier einschlägige Lebensmittelrecht begründet ebenfalls kein individuelles Recht auf eine bestimmte Beschaffenheit und Zusammensetzung eines Produkts, vielmehr war und ist es Sinn dieser Vorschriften, den Verbraucher im öffentlichen Interesse vor Täuschung und gesundheitlichen Gefahren zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 246 [257]; 51, 193 [212]; 53, 135 [145]).

    d) Unerheblich ist, daß das Bundesverfassungsgericht die spätere, im wesentlichen mit der hier mittelbar angegriffenen Norm (§ 6 Nr. 2 KakaoVO 1933) identische Regelung des Lebensmittelrechts (§ 14 Nr. 2 KakaoVO 1975) für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat ( BVerfGE 53, 135 [143 ff.]).

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