Rechtsprechung
   BGH, 07.06.1968 - VI ZR 1/67   

Schrankenwärter

§ 823 BGB, Frühpensionierung aufgrund zufälliger Entdeckung eines Vorschadens nicht vom Schutzbereich erfaßt

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftungsausfüllende Kausalität und Schutzzweck der Norm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Kollision von Zweiradfahrern; Zurechnung des Erwerbsschadens bei Frühpensionierung aufgrund einer bis dahin unentdeckten Hirnarteriosklerose

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1968, 2287
  • DVBl 1970, 287
  • VersR 1968, 800
  • DB 1968, 1267



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG Braunschweig, 19.02.1996 - 3 U 147/95  

    Umfang der deliktischen Haftung bei Personenschaden

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  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69  

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie,

    b) Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang und damit eine Zurechenbarkeit des Schadens zu Lasten des Schädigers besteht nur dann, wenn der Schaden sich innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm verwirklicht; es muß ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage bestehen, nicht nur eine bloße zufällige äußere Verbindung (vgl. BGHZ 27, 137; 37, 311, 315; BGH NJW 1968, 2287).
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88  

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

    Nach feststehender Rechtsprechung ist auch bei Schadensersatzansprüchen, die aus § 823 BGB hergeleitet werden, zu prüfen, ob die Tatfolgen für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also in ihnen Gefahren realisiert haben, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten will (vgl. BGH 27, 137, 140 ff.; Senatsurteil vom 7 Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802 f.).
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  • OLG Frankfurt, 30.04.2008 - 4 U 176/07  

    Rechtsanwaltshaftung: Schmerzensgeldanspruch wegen eines durch Beratungsfehler

    (1) Ein Schaden ist nur dann zu ersetzen, wenn es sich um Folgen handelt, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die verletzte Rechtsnorm oder Pflicht besteht (vgl. BGHZ 27, 137, 140; BGH NJW 1968, 2287 unter B II 2).
  • BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91  

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff.; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • LAG Sachsen, 02.09.1998 - 2 Sa 906/98  
    Sind Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu besorgen, so kann der Betroffene auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen klagen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 sowie i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. weiterer V. m. dem von Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Persönlichkeitsschutz, vgl. aus jüngster Zeit BAG vom 26.08.1997 - 9 AZR 61/96 -, AP Nr. 5 zu § 823 BGB Persönlichkeitsrecht unter A 2 der Gründe m. w. N. auf die Herleitung dieser Anspruchsgrundlage).
  • OLG Braunschweig, 14.02.1984 - 27 U 325/83  

    Entgangene Vorteile - unfallbedingter Verlust eines öffentlichen Zuschusses aus

    Die Schutzzwecklehre, die zunächst nur für Ansprüche aus Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) entwickelt worden ist, ist nunmehr für Schadenersatzansprüche aller Art anerkannt (vgl. BGH VersR 68, 800 = NJW 68, 2287).
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