Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02   

Schreckschußpistole

Schreckschußwaffen sind Waffen im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 EMRK; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
    Raub (Verwendung einer Waffe; geladene Schreckschusspistole / Schreckschusswaffe; gefährliches Werkzeug; Waffenrecht); schwere räuberische Erpressung; gefährliche Körperverletzung; Diebstahl mit Waffen; Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege; Rechtsprechungsänderung; Vertrauensschutz).

  • lexetius.com

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • IWW
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Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Schreckschusspistole ist Waffe // Mindestens fünf Jahre Haft bei Raub mit Schreckschusswaffe

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  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    BGH stuft geladene Schreckschusspistole als Waffe ein

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Geladene Schreckschußwaffe ist Waffe im strafrechtlichen Sinne

  • lawinfo.de (Pressemitteilung)

    Verschärfte Rechtsprechung bei der Verwendung von Schreckschusswaffen

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Geladene Schreckschußwaffe ist Waffe im strafrechtlichen Sinne

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Schreckschusswaffe mit nach vorne austretendem Explosionsdruck ist eine Waffe

Besprechungen u.ä.

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)

    Schreckschusswaffen-Fall

    § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 255 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB; § 253 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB
    Schwere räuberische Erpressung; Waffe; geladene Schreckschusswaffe; Verwendung bei der Tat

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 48, 197
  • NJW 2003, 1677
  • NStZ 2003, 606
  • StV 2003, 336
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Wird zitiert von ... (21)  

  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07  

    Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen

    Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt, bieten dabei aber eine "gewisse Orientierung" (vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 -, BGHSt 48, 197 m.w.N.).

    cc) Der vom Bundesgerichtshof im Kontext des § 224 Abs. 1 Nr. 2, des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendete "strafrechtliche Waffenbegriff" umfasst körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen ( BGHSt 48, 197 ; vgl. auch Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 224 Rn. 9d ["Gegenstände, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen"]; § 244 Rn. 3a; § 250 Rn. 4 StGB, jeweils m.w.N.; Hervorhebungen hinzugefügt).

  • BGH, 12.10.2005 - 2 StR 298/05  

    Schreckschusspistole als Schusswaffe im Sinne des BtMG.

    Die geladene Schreckschusswaffe, bei der - wie hier - der Explosionsdruck nach vorne austritt, ist nicht nur eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ( BGHSt 48, 197 f.), sondern auch eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

    Durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 ( BGHSt 48, 197 f.) wird die geladene Schreckschusswaffe der geladenen Gaswaffe gleich gestellt, die schon bisher allgemein (vgl. hierzu u.a. BGH NStZ 2000, 433 m.w.N.) als Schusswaffe angesehen wurde ( BGHSt 48, 197, 201).

    Sie sind deshalb gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Waffen im technischen Sinne ("Schusswaffen"), für deren Führen es nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG auch eines Waffenscheins (Kleiner Waffenschein) bedarf (vgl. hierzu im Einzelnen BGHSt 48, 197, 204).

  • BGH, 11.11.2003 - 3 StR 345/03  

    Schwerer Raub (ungeladene Schreckschusspistole; Waffe; Verwendung eines anderen

    Eine geladene Schreckschusspistole ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 ( GSSt 2/02) stets als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen.

    Maßgebend dafür ist, dass die geladene Schreckschusswaffe, bei der beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt, nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (in BGHSt 48, 197 zum Abdruck vorgesehen).

    Allerdings ist eine geladene Schreckschußpistole, wie der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluß vom 4. Februar 2003 ( GSSt 2/02) klargestellt hat, stets als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen; maßgebend dafür ist, daß die geladene Schreckschußwaffe, bei der beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt, nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (NStZ 2003, 606 f.; in BGHSt 48, 197 zum Abdruck vorgesehen).

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  • OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04  
    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die Qualifikation des von dem Angeklagten U benutzten Messers als Waffe oder gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darüber hinaus nähere Feststellungen zu dem Aussehen und der Beschaffenheit des fraglichen Messers voraussetzt, um die erforderliche objektive Gefährlichkeit des Messers im Sinne der genannten Qualifikation feststellen zu können (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 250 Rdn. 7 Buchst. a m.w.N.; BGH NStZ 2002, 594; NStZ 2003, 606).

    Bei dieser Schreckschußpistole handelt es sich aber nur dann um eine Waffe i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn sie bei der Tatausführung geladen war (BGH, großer Senat, NJW 2003, 1677).

  • BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11  

    Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen

    Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind (einsatzbereite) Gas- und Schreckschusswaffen nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (BGHSt 48, 197, 201).

    Waffen im Sinne des hier in Betracht kommenden § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind (einsatzbereite) Gas- und Schreckschusswaffen nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 8/11; SSWStGB/Kudlich § 244 Rn. 7 m.w.N.).

  • BGH, 11.11.2003 - 3 StR 394/03  

    Schwerer Raub (Waffe: Schreckschusswaffe; Schreckschussrevolver; Drohung mit

    Nur eine geladene Schreckschusswaffe ist Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGH NJW 2003, 1677).

    Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß es sich bei ihr um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (BGH NJW 2003, 1677).

  • OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03  

    Gefährliche Körperverletzung, Schusswaffe, Schreckschusswaffe, Gaspistole,

    In seinem Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 - ( abgedruckt in StV 2003, 336, 337) hat er nunmehr entschieden, dass die geladene Schreckschusswaffe generell als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen sei.

    Dies allein stehe der Qualifizierung der geladenen Schreckschusswaffe als "Waffe" im strafrechtlichen Sinne jedoch nicht entgegen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 4. Februar 2003, StV 2003, 336, 337).

  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 404/06  

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf des Totschlages (lückenhafte

    Der Angeklagte war ersichtlich nicht im Besitz eines kleinen Waffenscheins, den er gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i. v. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 zum Führen seiner Schreckschusswaffe benötigt hätte (vgl. BGHSt [GS] 48, 197, 204; BGH NJW 2006, 73, 74).
  • OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03  

    Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB

    Die darauf ergangene Entscheidung des Großen Senats (BGH NJW 2003, 1677) hat indes auch keine Klärung herbei geführt, weil er das der Vorlage zu Grunde liegende Tatmittel, eine Schreckschusspistole, als Waffe angesehen hat und nicht als gefährliches Werkzeug wie der vorlegende Senat.
  • BGH, 22.07.2003 - 4 StR 265/03  

    Schwerer Raub (Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges;

    Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung feststellen läßt, daß die Schreckschußpistole des Angeklagten bei der Tat geladen war, hätte er nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 - ( StV 2003, 336) den qualifizierten Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in eigener Person durch die bloße Bedrohung des Tatopfers mit dieser Waffe erfüllt.
  • BGH, 11.06.2003 - 2 StR 83/03  

    Versuchter schwerer Raub (Schreckschusswaffe; Verwendung einer Waffe);

  • BGH, 15.08.2007 - 5 StR 216/07  

    Abgrenzung von schwerer räuberischer Erpressung und schwerem Raub nach

  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10  

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; notwendige

  • BGH, 23.05.2003 - 2 StR 441/01  

    Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel; Urteilsgründe.

  • BGH, 06.04.2004 - 3 StR 29/04  

    Schwerer Raub (Einsatz einer ungeladenen Maschinenpistole als Drohmittel;

  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 11/10  

    Besonders schwerer Raub (Schreckschusspistole; gefährliches Werkzeug);

  • KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09  

    Unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs durch Verwendung eines

  • BGH, 15.03.2005 - 3 StR 56/05  

    Schwerer Raub (Verwendung einer Waffe).

  • BGH, 12.09.2006 - 3 StR 328/06  
  • BGH, 15.02.2011 - 3 StR 8/11  

    Einziehung; Schusswaffe (notwendige Feststellungen).

  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 57/11  

    Besonders schwere räuberische Erpressung (Schreckschusswaffe, bei der der

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