Rechtsprechung
| BGH, 26.11.1990 - 5 StR 480/90 |
Schüsse auf Polizist
§ 24 StGB, dolus eventualis, Erreichung des außertatbestandlichen Handlungsziels, 'neuer, anders motivierter Tatentschluß' (überholt durch "Denkzettel"-Entscheidung);
§ 211 StGB, zur Annahme von Habgier bei mitbestimmendem Fluchtwillen, "Gesamtbetrachtung"
Volltextveröffentlichungen (2)
- Alpmann Schmidt
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
Rücktritt vom Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1991, 1189
- NStZ 1991, 127
- MDR 1991, 266
- JR 1991, 158
- StV 1991, 207
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Die Entscheidung dieser Frage ist auch über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsam, weil solche Fallgestaltungen, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23 m.w.N.), in der Praxis der Strafgerichte häufiger zu erwägen sind.Die Frage ist auch klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt erwogen worden ist, daß strafbefreiender Rücktritt in solchen Fällen ausgeschlossen sein könne (…Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4;… Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aaO 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aaO Versuch, unbeendeter 23; Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).
e) Der 5. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23) darauf hingewiesen, daß strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuch nicht mit der Begründung verneint werden könne, der Täter habe seine außertatbestandlichen Ziele erreicht oder sein Verzicht zum Weiterhandeln sei nicht honorierbar.
- BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98
Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht …
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Handeln mit Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB verneint worden, wenn der Täter tötete, "nur" um flüchten zu können (…vgl. BGH GA 1979, 108; BGH NStZ 1985, 166; BGH NJW 1991, 1189 jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 08.08.2002 - 3 StR 239/02
Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; außertatbestandliches Handlungsziel); …
Zuletzt war eine Erörterung des Rücktritts auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Beschuldigten sein außertatbestandliches Handlungsziel, die Verhinderung zukünftigen ruhestörenden Lärms durch den Zeugen L., möglicherweise schon erreicht schien, denn dies würde einen strafbefreienden Rücktritt nicht ausschließen (vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23).
- BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 07.12.2000 - 1 StR 414/00
Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer Straftat, bei …
Somit hätte die Habgier für die Angeklagten mitbestimmend sein können, sich mit der Tötung des Geschädigten den noch gefährdeten Besitz an der Beute endgültig zu sichern (BGH NStE 1988, Nr. 18; BGH NJW 1991, 1189;… Tröndle/Fischer aa0 Rdn. 5). - OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
Beweiswürdigung; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Verdeckungsabsicht
Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme entziehen will, will "weder Tat noch Täterschaft" zudecken (BGH NJW 1991, 1189 m.w.N.). - BGH, 17.05.2011 - 1 StR 50/11 Ein Täter, der sich jedoch "nur" der Festnahme entziehen will, will "weder Tat noch Täter" zudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = NJW 1991, 1189 mwN).
- BGH, 07.06.1994 - 5 StR 196/94 Auch nach der Entscheidung des Großen Senats ist strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen in Fällen, "in denen aufgrund der Entwicklung des Geschehensablaufs ein erneutes Ansetzen zur Vollendung der Tat nur so erfolgen könnte, daß kein einheitlicher Lebenssachverhalt, der sich auch für einen Dritten als zusammengehöriges Tun darstellen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 5 StR 242/93 -), mehr vorläge, sondern eine auf neuem Tatentschluß beruhende Versuchstat" (BGHSt 39, 221, 232; vgl. auch BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23).
Sie betreiben juristische Internetseiten?