Rechtsprechung
| BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89 |
Schüsse auf Supermarktleiter
§ 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel, 'neuer, anders motivierter Tatentschluß', 'Aufgabe', 'honorierbarer Verzicht', Opferschutz
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- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 24
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1990, 522
- NStZ 1990, 77
- NStZ 1990, 433
- MDR 1990, 166
- StV 1990, 108
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Die Frage ist auch klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt erwogen worden ist, daß strafbefreiender Rücktritt in solchen Fällen ausgeschlossen sein könne (…Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aaO 7;… Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aaO Versuch, unbeendeter 23; Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).b) Der 2. Strafsenat hat sich in seiner Entscheidung vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) obiter dictu auf den Standpunkt gestellt, daß ein Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch nicht mehr in Betracht komme, wenn das damit verfolgte Handlungsziel ohne Eintritt des Tötungserfolges erreicht sei.
f) In der Literatur wird mit unterschiedlichen Lösungsansätzen überwiegend die Auffassung vertreten, bei außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan sei kein Raum für strafbefreienden Rücktritt (…Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 a;… Eser in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 11, 17 b;… Lackner 20. Aufl. Rdn. 11 f.;… Rudolphi in SK Rdn. 9, 14 a, 17 - jeweils zu § 24 StGB -; Herzberg FS Blau (1985) S. 97 ff.; NJW 1988, 1559; NJW 1989, 197; JZ 1989, 114; Mayer NJW 1988, 2589; Puppe NStZ 1986, 14; NStZ 1990, 433; JZ 1993, 361; Ranft Jura 1987, 527; Rengier JZ 1988, 931; Roxin JR 1986, 424, 426; Seier JuS 1989, 102).
bb) Für einen weiteren Bereich der Fälle vorzeitiger Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels wird hinsichtlich des - mit direktem oder auch mit bedingtem Vorsatz ausgeführten - Tötungsversuchs ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht zu ziehen sein, etwa dann, wenn nach anfänglichem Mißlingen ein Weiterhandeln nicht mehr möglich ist, weil die eingesetzten Tatmittel erschöpft sind (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) oder andere Tatmittel zur unmittelbaren Fortführung des Versuchs entweder nicht zur Verfügung stehen oder vom Täter nicht erfolgversprechend eingesetzt werden können (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.).
- BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95 Diesen Standpunkt hat der Senat im Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89 - (BGHSt 36, 286 ff. mit Anm. Blau JR 1990, 294 f., von Gerlach BA 1990, 305 ff. und Weider StV 1990, 108 ) und unter anderem in einem weiteren Urteil vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 399/92 - (…BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26) bekräftigt (zust. Blau BA 1991, 1, 4 f.;… Foth in FS für Salger, 1995, S. 31, 34; von Gerlach BA 1990, 305, 311 ff.; Rengier/Forster BA 1987, 161, 167;… Schewe in FS zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr aaO. S. 171, 179 f. und in FS für Ventzlaff S. 39, 47).
- BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91
Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch
Schließlich ist Rücktritt auch nicht etwa unter dem Gedanken sogenannter Zweckerreichung (…vgl. dazu BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 19 bis 21 und 23; BGH NStZ 1990, 77, 78) von vornherein ausgeschlossen. - BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
Rücktritt vom Mordversuch
In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt entschieden oder doch erwogen worden, daß strafbefreiender Rücktritt in den Fällen, in denen der Täter sein außertatbestandliches Ziel voll erreicht hat, von vornherein ausgeschlossen sein kann (…vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 19 bis 21, 23 und 25; BGH NStZ 1990, 77, 78). - BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89 Die Motivationslage des Täters bei bedingtem Vorsatz und Zielerreichung trifft erst der 2. Strafsenat (BGH NStZ 1990, S. 77 [hier: III (310) 178 d]): Plane der Täter das Opfer durch mehrere Schüsse zu vertreiben, und nehme er dabei den Tod des Opfers in Kauf, so trete er dann nicht strafbefreiend durch bloßes Nichtweiterhandeln zurück, wenn er sein Ziel erreiche, ohne daß sein (bedingter) Vorsatz sich erfüllt habe.
- BGH, 26.11.1990 - 5 StR 480/90
Rücktritt vom Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels
Der 2. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 20. September 1989 (NStZ 1990, 77, 78 = DRsp III (310) 178 d, mit Anmerkung Timpe, DRsp III (310) 184) einen "honorierbaren Verzicht" auf Tatbestandsverwirklichung für einen Täter verneint, der "nach Erreichung seines Handlungszieles nicht aufgrund eines neuen Entschlusses eine neue Gefährdung des Rechtsgutes anstrebt". - BGH, 24.04.1990 - 4 StR 172/90 Die Sache bedarf schon aus dem dargelegten Grund hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes neuer Verhandlung und Entscheidung, so daß hier über die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 - Versuch, fehlgeschlagener 4 einerseits, BGH NStZ 1989, 317 und BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 - Versuch, unbeendeter 20 andererseits).
