Rechtsprechung
   BGH, 31.10.1962 - 2 StR 351/62   

Schütteln am Kragen

§ 255 StGB, 'Gewalt'

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 18, 75
  • NJW 1963, 216



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 13.03.2002 - 1 StR 47/02  

    Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat

    Gewalt gegen eine Person muss keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken ( BGHSt 18, 75, 76).

    Gewalt gegen eine Person muß keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken ( BGHSt 18, 75, 76).

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07  
    Im Rahmen des § 249 StGB ist allgemein anerkannt, dass Gewalt gegen eine Person keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken muss (statt vieler: BGHSt 18, S. 75, 76).
  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85  

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit

    Es muß lediglich hinzukommen, daß »mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht worden ist (vgl. BGHSt 18, 75).
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