Rechtsprechung
   BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90   

Schuldanerkenntnis durch Vergewaltiger

§ 21 StGB, Indizien für verminderte Schuldfähigkeit;

§§ 63, 66 StGB;

§ 403 StPO, Anerkenntnisurteil ist im Adhäsionsverfahren unzulässig (Hinweis der Redaktion: anders gemäß § 406 Abs. 2 StPO seit 1.9.04)

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 37, 263
  • NJW 1991, 1244
  • NStZ 1991, 503
  • NStZ 1991, 198
  • MDR 1991, 365
  • JR 1991, 296
  • StV 1991, 198
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Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94  
    Bei der Mitteilung der einzelnen Vorstrafen teilt es lediglich die gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen, nicht aber die Einzelfreiheitsstrafen mit, die zu diesen Gesamtstrafen geführt haben (vgl. BGHSt 34, 321 ; BGH NJW 1991, 1244 ).

    Im übrigen würde eine mangelnde Therapierbarkeit der gleichermaßen dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nach § 63 StGB nicht entgegenstehen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NJW 1991, 1244 ).

    Liegen mithin die Voraussetzungen für die Anordnung mehrerer Maßnahmen der Sicherung und Besserung vor, hier sowohl derjenigen der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB ) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB ), und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (BGH NStZ 1981, 390 ); das kann sowohl die Unterbringung gemäß § 63 StGB als auch diejenige nach § 66 StGB sein oder auch die Anordnung beider Maßregeln nebeneinander (§ 72 Abs. 2 StGB ; vgl. BGH NJW 1991, 1244 ; Hanack LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Stree 24. Aufl. § 72 Rdn. 5).

  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06  

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Wirkung von Testosteron; in

    c) Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgründe die für die Beurteilung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Frage, ob beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und 12 Taten (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 33, 37) vermissen lassen.

    Diese Besonderheiten, insbesondere auch die - allein im Zusammenhang mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung erörterte - kurze zeitliche Abfolge der Taten und die seit 1995 mehrfach gescheiterten Versuche, eine Sozialtherapie durchzuführen, hätten bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der möglichen Folge einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit vorlag, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer Triebstörung (vgl. BGH NStZ 2001, 243; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, jew. m.w.N.), einer Gesamtschau unterzogen werden müssen.

  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 179/01  

    Erörterungsmangel (Feststellung der erheblichen Verminderung der

    Seine Entwicklung und sein Charakterbild sowie die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen sind dabei untrennbar miteinander verbunden (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16).

    Seine Entwicklung und sein Charakterbild sowie die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen sind dabei untrennbar miteinander verbunden (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16).

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