Rechtsprechung
   BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01   

Schuldnerspiegel im Internet

§ 90 Abs. 2 BVerfGG, allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier: vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde Durchführung des Verfahrens nach § 926 Abs. 1 ZPO;

zur Frage der Reichweite von Art. 17 GG bei zivilgerichtlicher Untersagung einer Internet-Veröffentlichung

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Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Hürden beim Einlegen einer Verfassungsbeschwerde ("Schuldnerspiegel")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 104, 65
  • NJW 2002, 741
  • MMR 2002, 89
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Wird zitiert von ... (55)  

  • BVerfG, 20.12.2002 - 1 BvR 2305/02  

    Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand ohne Erfolg

    Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten ist, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 [278 f.]; 86, 15 [22 f.]; 104, 65 [70]).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn und soweit mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; 104, 65 [71]).

    Die Beschwerdeführerinnen haben die somit gebotenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe im Hauptsacheverfahren zwar ergriffen; der Rechtsweg ist aber nicht erschöpft, weil über die Klagen noch nicht entschieden wurde (vgl. auch BVerfGE 104, 65 [71]).

    Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, allerdings dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 104, 65 [71] m. w. N.).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94  

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im materiellen Sinn zusätzlich zur - hier hinsichtlich der Genehmigung der Bestandsübertragung erfolgten - Erschöpfung des Rechtswegs, dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 104, 65 ).
  • BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05  

    Erschöpfung des Rechtswegs bei Unterlassungsverfügungen wegen Verletzungen des

    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 256 [278 f.]; - 86, 15 [22 f.]; - 104, 65 [71]).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; - 104, 65 [71]).

    Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65 [71 f.]).

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