Rechtsprechung
| BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70; 1 BvR 7/74 |
Schulgebet
Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 4, Art. 7 Abs. 1 GG
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Schulgebet
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulassung eines Schulgebets
Verfahrensgang
- BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70; 1 BvR 7/74
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 52, 223
Wird zitiert von ... (82)
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Lehrerin mit Kopftuch
Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).
bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).
Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).
dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, die für ihre Entscheidung, in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch zu tragen, in plausibler Weise religiös motivierte Gründe angegeben hat, sich für dieses Verhalten auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann, der in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) steht (vgl. BVerfGE 52, 223 ).
- VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
Kreuze in Klassenräumen
Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG ) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 /49; 52, 223/240 f.)".Die Einhaltung der Grenzen, die der Glaubensfreiheit durch andere Bestimmungen der Verfassung gezogen sind, ist zudem letztlich nur durch den Staat zu gewährleisten; so findet die Ausübung des Grundrechts unter anderem dort ihre Grenzen, wo sie auf die kollidierenden Grundrechte Andersdenkender trifft (vgl. BVerfGE 52, 223/246 f.).
Das Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen von Glaubensinhalten (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/47 ff.; 41, 65/83 ff.; 52, 223/236 ff.).
Auch unter Berücksichtigung des Toleranzgebots kann daher die Durchsetzung des Grundrechts, einen anderen Glauben auszuüben als die Mehrheit, Einschränkungen unterliegen (vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; Müller-Volbehr, JZ 1995, 996/999).
Die Schule darf nicht missionarisch wirken und christliche Glaubensinhalte nicht für alle als verbindlich festlegen; die Schüler dürfen nicht durch Werbung oder Abwerbung ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung entfremdet werden (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/51 f.; 41, 65/77 f.; 52, 223/237).
Bei einer solchen Situation muß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen versuchen, einen möglichst "schonenden Ausgleich" oder eine praktische Konkordanz" der kollidierenden Grundrechtspositionen zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 m.w.N.;… Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961, S. 152 f.;… Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rdn. 317 ff.).
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß wegen der - nicht zuletzt von der Verfassung geforderten - Toleranzpflicht des einzelnen Bürgers sowie wegen der gesellschaftlichen Entwicklung, die tendenziell auf Offenheit und Verständnis für Andersdenkende zielt, andere religiös-weltanschauliche Überzeugungen auch in der Schule immer weniger als eine vom "normalen" Verhalten abweichende Besonderheit verstanden werden (so BVerfGE 52, 223 /252).
- BVerfG, 24.09.2003 - : 2 BvR 1436/02 Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).
Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).
bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).
Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).
dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).
Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin, die für ihre Entscheidung, in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch zu tragen, in plausibler Weise religiös motivierte Gründe angegeben hat, sich für dieses Verhalten auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen kann, der in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) steht (vgl. BVerfGE 52, 223 ).
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Das sog. "Kruzifix-Urteil"
Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (vgl. BVerfGE 52, 223 [249]).Der Staat hat insoweit einen eigenen Erziehungsauftrag und damit auch die Befugnis, Erziehungsziele festzulegen (vgl. BVerfGE 52, 223 [236]).
Ist danach ein freiwilliges, überkonfessionelles Schulgebet grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 52, 223), so gilt das in gleicher Weise für das Kreuz im Klassenzimmer.
Sie sind daher - anders als beim Schulgebet (vgl. BVerfGE 52, 223 [245 ff.]) - nicht gezwungen, durch Nichtteilnahme ihre abweichende weltanschaulich-religiöse Überzeugung kundzutun.
- BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf …
Einschränkungen ergeben sich aus der Verfassung selbst (BVerfGE 52, 223 m.w.N.; 93, 1 ).Namentlich findet die positive Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft (BVerfGE 52, 223 m.w.N.).
Der gemeinsame Unterricht von Kindern der verschiedensten Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen führt zu Spannungsverhältnissen zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit (BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).
Kinder dieser Altersgruppe - vor allem noch im Grundschulalter - sind mental besonders leicht zu beeinflussen (BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).
Das Grundrecht der positiven und negativen Bekenntnisfreiheit steht zwar unter dem Gebot der Toleranz für Andersdenkende (BVerfGE 52, 223 m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass dieses Gebot nicht gleichzusetzen ist mit einer strikten Trennung von Staat und Kirche bzw. Religion (so etwa BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 238 ff.; vgl. auch Heckel, DVBl. 1996, 453, 472).Soweit die Schule im Rahmen der "vorsorgenden" Neutralität ihren Angehörigen Raum dafür lässt, im Schulbereich Glaubensüberzeugungen zu betätigen, müssen diese vom Prinzip der Freiwilligkeit geprägt sein und Andersdenkenden zumutbare Ausweichmöglichkeiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 247;… Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 22, 24).
Solche Schüler sind in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt; sie sollen ihr Kritikvermögen und die Ausbildung eigener Standpunkte erst erkennen und sind deshalb einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, a.a.O., 249;… Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 20; ebenso EGMR, Beschluss vom 15.02.2001, Beschwerde Nr. 42398/98).
Dem Prinzip der vorsorgenden Neutralität am nächsten kommen zwar Lösungen, die schon zu einer Konfliktvermeidung beitragen, etwa indem sie Konflikten von vornherein die Grundlage entziehen oder für die Betroffenen von vornherein eine Garantie der Freiwilligkeit enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, a.a.O., 241, 242;… Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 16 ff.; BVerwG…, Urteil vom 21.04.1999, a.a.O., 48 ff.).
- VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung
Der Staat nimmt im Bereich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).Dieses Recht kann durch die Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder einer ihren weltanschaulich-religiösen Erziehungsvorstellungen widersprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen, begrenzt werden (vgl. BVerfGE 41, 29/47 f.; 52, 223/236 jeweils zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f.; 45, 400/415 f.; 47, 46/71 ff.; 52, 223/236).
Im Schulbereich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit, das nach dem Prinzip der Konkordanz zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen ist (vgl. VerfGH 41, 44/48; 50, 156/172 f.; BVerfGE 41, 29/50 f.; 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 f.).
Nicht nur der Staat muss die jeweiligen erzieherischen Vorstellungen der Eltern achten, auch diese sind ihrerseits dem Gedanken der Toleranz gegenüber anders denkenden Eltern verpflichtet (vgl. VerfGH 50, 156/175; BVerfGE 52, 223/237), deren Belangen die schulische Erziehung ebenfalls Rechnung tragen muss.
- VGH Hessen, 30.06.2003 - 10 TG 553/03
Religionsfreiheit - Tischgebet im Kindergarten - Freiwilligkeit - …
Die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16. Oktober 1979 ("Schulgebet"; BVerfGE 52, 223) und vom 16. Mai 1995 ("Kruzifix", BVerfGE 93, 1) entwickelten Grundsätze zur positiven und zur negativen Religionsfreiheit im schulischen Rahmen gelten erst recht im Bereich des freiwilligen Kindergartenbesuchs.Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich vielmehr als Fortsetzung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 16. Oktober 1979 (BVerfGE 52, 223 ff.; "Schulgebet") und vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1 ff.; "Kruzifix") entwickelten Rechtsprechung dar.
Dies wird vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als zulässig erachtet, und zwar selbst im Rahmen von schulischen Veranstaltungen (vgl. BVerfGE 52, 223 ).
Allerdings ist auch in diesem freiwilligen Rahmen der negativen Bekenntnisfreiheit, auf die sich die Antragsteller berufen, durch einen Ausgleich der einander widersprechenden Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 , BVerwGE 109, 40 ).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein noch schonenderer Interessenausgleich nicht ersichtlich ist, zumal das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einem missverstandenen Recht auf Schweigen dürfe nicht der absolute Vorrang vor der Religionsausübung anderer gegeben werden (vgl. BVerfGE 52, 223 ).
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01 Art. 25 Abs. 2 LSA-Verf, der die allgemeine Schulpflicht statuiert und deren Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber überlässt (Art. 25 Abs. 3 LSA-Verf), begrenzt das "Elternrecht" aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LSA-Verf. Ohne Bedeutung ist dabei, dass das ("Eltern-")Grundrecht innerhalb einer Einrichtungsgarantie eingeschränkt wird; denn auch für die Landesverfassung gilt wie für das Grundgesetz, dass die Verfassung als Einheit anzusehen ist (vgl. insoweit zur Bundesverfassung: BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95 -, NJW 1999, 43 [45]; Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 7/74 -, NJW 1980, 575 [578]; Beschl. v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 [107 ff]; BVerfGE 41, 29 [50 f]; BVerfG, Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 7/74 -, BVerfGE 52, 223 [246]).
Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300];… BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).
Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]).
Es entspricht dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule (vgl. zur historischen Entwicklung besonders: BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [47 ff, bes. 49 f]), dass sie auf die Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten, unabhängig von deren bisherigen Prägungen und unabhängig von ihrem familiären Umfeld angelegt ist und dadurch vor allem die Toleranz (zu diesem staatlichen Erziehungsanspruch bes.: BVerfGE 41, 29 [51 f]; 41, 65 [78]; 41, 88 [108]; 47, 46 [77]; 52, 223 [232, 247]; BVerwGE 79, 298 [300, 307]) untereinander fördern soll.
- VG Freiburg, 08.03.1995 - 2 K 1125/94 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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- OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
- OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06
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Befreiung von der Schulpflicht
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
- OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 311/04
Verletzung der Schuldpflicht aus religiösen Motiven; Ahndbarkeit
- OLG Hamm, 05.09.2005 - 6 WF 297/05
- VG Freiburg, 21.09.2011 - 2 K 638/10
Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule
- OVG Niedersachsen, 26.04.1991 - 13 M 7618/91
Befreiung vom Schulsport aus religiösen Gründen; Bildungsauftrag; …
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme
- BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 677/05
Sitzungspolizeiliche Maßnahme (Ausschluss einer kopftuchtragenden Muslima aus der …
- VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07
Islamisches Gebet in der Schule
- BSG, 10.10.2000 - B 3 P 15/99 R
Maßgeblicher Pflegebedarf bei ärztlich empfohlenem Spaziergang und sonntäglichem …
- VGH Bayern, 07.04.2009 - 10 BV 08.1494
Verbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag rechtmäßig
- BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
Politische Parteien
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 9 S 2361/02
Aufnahmeprüfung für weiterführende Schulen - gerichtliche Überprüfung
- VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08
Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2011 - 1 S 915/11
Untersagung von Schwangerschaftskonfliktberatung auf dem Gehsteig durch privaten …
- BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98
Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage, …
- VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus …
- EGMR, 17.02.2011 - 12884/03
Wasmuth ./. Deutschland
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 3 B 29.09
Kein islamisches Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts
- OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
Zur Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen.; …
- VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09
- BVerfG, 18.09.1995 - 1 BvR 1456/95
Streichung des Buß- und Bettages als staatlich anerkannter Feiertag im Land …
- VG Berlin, 10.03.2008 - 3 A 983.07
Schule muss vorläufig muslimischem Schüler Gebet in der Schule ermöglichen
- BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
- BVerfG, 20.07.1992 - 1 BvR 1000/91
Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 FAG
- VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 1/95
Abschaffung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag verletzt nicht die …
- VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
9-Jährige aus der islamischen Glaubensrichtung der Ahmadiyya muss am …
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06
Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag; …
- VG Aachen, 12.01.2011 - 9 L 518/10
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für moslemische Schülerin
- VGH Bayern, 21.04.1994 - 14 B 91.2422
- OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93
- VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97
- VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 65-IV-01
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2008 - 4 L 526/08
- VGH Hessen, 12.05.1987 - 6 TG 507/87
Tierversuche im Praktikum Physiologie; Kein Verstoß gegen Grundrechte durch …
- VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
Schulfach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen
- VGH Bayern, 11.12.1996 - 7 B 96.2568
- VG Kassel, 20.01.2004 - 3 G 1916/03
D (A), Passrecht, Personalausweis, Reiseausweis, Lichtbilder, Kopftuchpflicht, …
- VG Bremen, 14.12.2005 - 7 V 2517/05
Teilnahme am Singkreis
- OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1992 - 3 L 321/91
- VG Hamburg, 14.09.2001 - 3 VG 3059/00
- VG Hamburg, 07.01.2005 - 13 K 5861/03
D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Vertretenmüssen, Abschiebungshindernis, …
- VG Berlin, 01.07.2009 - 3 L 256.09
Schulpflicht; Befreiung; Zurückstellung; kein besonderer Ausnahmefall; …
- VG Berlin, 25.08.2009 - 3 L 341.09
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