Rechtsprechung
   BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64   

Schulzweckverband Sorsum

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG;

§ 91 S. 1 BVerfGG, 'Gesetz'

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Sorsum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
    Gesetzesbegriff der § 91 Satz 1 BVerfGG , Art. 28 Abs. 2 S. 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG - Zwangsanschluß einer Gemeinde an einen Schulverband

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 26, 228
  • NJW 1969, 1843
  • MDR 1969, 909
  • DÖV 1969, 851
  • DVBl 1969, 794



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Wird zitiert von ... (121)  

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97  

    Verwaltungsgemeinschaften

    Mit der Kommunalverfassungsbeschwerde können nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen angegriffen werden (vgl. BVerfGE 26, 228 ; 56, 298 ; 71, 25 ).

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Der Vorrang einer dezentralen Aufgabenverteilung verbürgt den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasst (vgl. BVerfGE 26, 228 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ).

    a) Der Begriff "Gesetze" in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst nicht nur Gesetze im förmlichen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen, die auf einer mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG übereinstimmenden Ermächtigung beruhen (vgl. BVerfGE 26, 228 ; 56, 298 ).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83  

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Dies ist für Rechtsverordnungen bereits in den Entscheidungen BVerfGE 26, 228 (236); 56, 298 (309); 71, 25 (34) ausdrücklich ausgesprochen worden.

    Es gilt gleichermaßen auch für alle anderen Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen, weil auch bei ihnen der maßgebliche Gesichtspunkt zutrifft, daß andernfalls eine mit der Rechtsschutzfunktion der Kommunalverfassungsbeschwerde unvereinbare Lücke entstünde (vgl. BVerfGE 26, 228 [236]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für Rechtsverordnungen bereits ausgesprochen (BVerfGE 26, 228 [237]; 56, 298 [309]).

    Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt mithin eine Ein schränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit diese durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden (vgl. BVerfGE 26, 228 [241, 244 f.]; 56, 298 [313 f.]).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82  

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    a) Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 26, 228 [236]; 56, 298 [309]) bereits entschieden habe, könnten auch Verordnungsvorschriften mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angegriffen werden.

    Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Beschwerdeführerinnen mit ihren Verfassungsbeschwerden auch eine Rechtsverordnung angreifen; denn "Gesetz" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG sind auch Rechtsverordnungen (vgl. BVerfGE 26, 228 [236]; 56, 298 [309]).

    Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden (vgl. BVerfGE 52, 95 [117]; vgl. auch BVerfGE 22, 180 [207 f.]; 23, 353 [365- 372]; 26, 172 [180-184]; 26, 228 [244]).

    Ob hierzu über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinausgehend (hierzu vgl. BVerfGE 26, 228 [244]) auch die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden (vgl. BVerfGE 26, 172 [181]).

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