Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64   

Schwabinger Krawalle

§§ 42, 113 Abs. 1 Satz 4, 68 VwGO, Zwangsmaßnahme als Verwaltungsakt

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    UZwG (BGBl. 1961 I, 165) §§ 1, 2, 4, 7; VwGO § 42, 43, § 68, § 113 Abs. 1

  • jurawelt.com

    Schwabinger Krawalle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, Erfordernis des Vorverfahrens?, Polizeirecht: Einschreiten gegen Menschenansammlung auf der Straße, Anwendung unmittelbaren Zwanges

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 26, 161
  • DVBl 1967, 379
  • DÖV 1967, 347



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Wird zitiert von ... (88)  

  • BVerwG, 28.08.1987 - 1 B 91.87  
    In dem Berufungsurteil sind - in der Reihenfolge der Zitate (Bl. 9 des Berufungsurteils - zitiert: BVerwGE 26, 161 [BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64]; 49, 36 [BVerwG 26.06.1975 - II C 73/73]; 53, 134 [BVerwG 25.02.1976 - I WB 12/75]; BVerwG DVBl. 1981, 502; BVerwGE 45, 51 und BVerwGE 61, 164 [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 18/79]; das in der Beschwerdeschrift Bl. 5 weiterhin aufgeführte Urteil BVerwGE 50, 51 ist weder im Berufungsurteil zitiert noch sachlich einschlägig).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht der Umstand, daß eine Person von ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahmen betroffen worden ist, für sich allein zur Annahme eines Rehabilitationsinteresses nicht aus; insbesondere kann die polizeiliche Aufforderung zur Räumung eines Ortes und die hierauf bezügliche Androhung unmittelbaren Zwangs für sich allein ein Rehabilitationsinteresse nicht begründen (BVerwGE 26, 161 [BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64]).

    Hierzu ist vielmehr nötig, daß der Betroffene durch die ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme in diskriminierender Weise behandelt worden ist (vgl. etwa BVerwGE 26, 161 [BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64]: Mißhandlung durch Schläge mit dem Schlagstock; BVerwGE 49, 36 [BVerwG 01.07.1975 - I C 35/70]: Ausländerbehördliche Verbotsverfügungen wegen befürchteter Störungen eines Schah-Besuchs nur gegen einen verhältnismäßig kleinen Teil der während des Besuchs in Deutschland weilenden Iraner; BVerwGE 45, 51 [BVerwG 26.02.1974 - I C 31/72]: Eingriff in die Freiheit der Person durch polizeiliche Verwahrung) und daß diese Diskriminierung nur durch die begehrte Entscheidung beseitigt werden kann (Urteil vom 15. März 1977 - BVerwG 1 C 27.75 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 83).

    Die in dem erstinstanzlichen Urteil vertretene Auffassung, ein Rehabilitationsinteresse könne allein schon deswegen angenommen werden, weil der Kläger geltend machen könne, er sei (ganz unabhängig davon, ob die angegriffenen Maßnahmen als solche diskriminierend seien) zu Unrecht "in der Öffentlichkeit als 'Gewalttäter' angesehen worden" (Bl. 16 des erstinstanzlichen Urteils), ist mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (insbesondere mit BVerwGE 26, 161 [BVerwG 09.02.1967 - I C 49/64]) nicht vereinbar.

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95  

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Hierher zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwGE 26, 161, 168; 45, 51, 54 unter Bezugnahme auf BVerfGE 10, 302, 308; Urteil vom 23. Juni 1981 - BVerwG 1 C 78.77 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 1 = DVBl 1981, 1108 = DÖV 1982, 35 = BayVBl 1982, 55, insoweit in BVerwGE 62, 325 nicht abgedruckt; BVerwGE 87, 23, 25; vgl. auch BVerwGE 28, 285 ; 47, 31).

    Der Senat hat im Urteil vom 9. Februar 1967 (BVerwGE 26, 161, 168) ausgesprochen, auf die Möglichkeit, wegen polizeilicher Übergriffe Ansprüche in einem Amtshaftungsprozeß geltend zu machen oder Genugtuung in einem Strafprozeß zu suchen, brauche sich der Kläger im Verwaltungsprozeß nicht verweisen zu lassen; es hieße, den nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährenden Rechtsschutz zu beschneiden, wenn man dem Betroffenen die isolierte gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit vorenthalten wollte.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03  

    Rechtsschutzinteresse

    Dies wird insbesondere angenommen, wenn der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte (vgl. BVerwGE 26, 161 ; 61, 164 ; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 142 zu § 113 m.w.N.).
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