Rechtsprechung
| BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74; 1 BvF 2/74; 1 BvF 3/74; 1 BvF 4/74; 1 BvF 5/74; 1 BvF 6/74 |
Schwangerschaftsabbruch I
§ 218 StGB aF;
Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Schutzpflichten
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
Schwangerschaftsabbruch I
- Alpmann Schmidt
GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 1; StGB § 218, 218a, 219 (i. d. F. des 5. StrRG v. 18.6.1974 - BGBl. I S. 1297)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch
Besprechungen u.ä.
- honsell.at
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)
Sonstiges
- wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Fristenregelung
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 39, 1
- NJW 1975, 573
- JR 1975, 453
- FamRZ 1975, 262
- DÖV 1975, 237
- DVBl 1975, 254
Wird zitiert von ... (124)
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [44]).Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [48 ff.]).
Gegenstand der zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren ist vor allem die Frage, ob verschiedene strafrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und organisationsrechtliche Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch, die Teil der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) veranlaßten Neuregelungen im 15. Strafrechtsänderungsgesetz und im Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz oder aber Teil des nach Herstellung der deutschen Einheit für Gesamtdeutschland neu erlassenen Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sind, der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates genügen, das ungeborene menschliche Leben zu schützen.
Dessen Erster Senat erklärte in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) § 218a StGB in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Gründe vorliegen, die - im Sinne der Entscheidungsgründe - vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben.
Wie das Bundesverfassungsgericht damals richtig erkannt habe (vgl. BVerfGE 39, 1 [54]), ließen sich mit der Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs diejenigen Maßnahmen, welche mit diesem Eingriff zusammenhingen, weder rechtspolitisch noch rechtssystematisch vereinbaren.
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits ausgesprochen, daß die Entscheidung zum Abbruch einer Schwangerschaft den Rang einer achtenswerten Gewissensentscheidung haben könne (vgl. BVerfGE 39, 1 [48]).
Die Verfassung untersagt nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das ungeborene Leben, sie gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]).
Jedenfalls in der so bestimmten Zeit der Schwangerschaft handelt es sich bei dem Ungeborenen um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits fest gelegtes, nicht mehr teilbares Leben, das im Prozeß des Wachsens und Sich-Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt (vgl. BVerfGE 39, 1 [37]).
Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu (vgl. BVerfGE 39, 1 [41]).
Es zu achten und zu schützen bedingt, daß die Rechtsordnung die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleistet (vgl. auch BVerfGE 39, 1 [37]).
aa) Hierzu zählt, daß der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäß rechtlich verboten ist (vgl. BVerfGE 39, 1 [44]).
Ein Ausgleich, der sowohl den Lebensschutz des nasciturus gewährleistet als auch der schwangeren Frau ein Recht zum Schwangerschaftsabbruch einräumt, ist nicht möglich, weil Schwangerschaftsabbruch immer Tötung ungeborenen Lebens ist (vgl. BVerfGE 39, 1 [43]).
Das Kriterium für ihre Anerkennung ist, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, das der Unzumutbarkeit (vgl. BVerfGE 39, 1 [48 ff.]).
Aus der Vorausschau auf die damit verbundenen Belastungen können in der besonderen seelischen Lage, in der sich werdende Mütter gerade in der Frühphase einer Schwangerschaft vielfach befinden, in Einzelfällen schwere, unter Umständen auch lebensbedrohende Konfliktsituationen entstehen, in denen schutzwürdige Positionen einer schwangeren Frau sich mit solcher Dringlichkeit geltend machen, daß jedenfalls die staatliche Rechts ordnung - ungeachtet etwa weitergehender moralischer oder religiös begründeter Pflichtauffassungen - nicht verlangen kann, die Frau müsse hier dem Lebensrecht des Ungeborenen unter allen Umständen den Vorrang geben (vgl. BVerfGE 39, 1 [50]).
Für die Pflicht zum Austragen des Kindes folgt daraus, daß neben der hergebrachten medizinischen Indikation auch die kriminologische und - ihre hinreichend genaue Umgrenzung vorausgesetzt - die embryopathische Indikation als Ausnahmetatbestände vor der Verfassung Bestand haben können; für andere Notlagen gilt dies nur dann, wenn in ihrer Umschreibung die Schwere des hier vorauszusetzenden sozialen oder psychisch-personalen Konflikts deutlich erkennbar wird, so daß - unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit betrachtet - die Kongruenz mit den anderen Indikationsfällen gewahrt bleibt (vgl. auch BVerfGE 39, 1 [50]).
Das Strafrecht ist zwar nicht das primäre Mittel rechtlichen Schutzes, schon wegen seines am stärksten eingreifenden Charakters; seine Verwendung unterliegt daher den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 6, 389 [433 f.]; 39, 1 [47]; 57, 250 [270]; 73, 206 [253]).
Sofern allerdings wegen verfassungsrechtlich ausreichender Schutzmaßnahmen anderer Art von einer Strafdrohung für nicht gerechtfertigte Schwangerschaftsabbrüche in begrenztem Umfang abgesehen werden darf, kann es auch genügen, das Verbot für diese Fallgruppe auf andere Weise in der Rechtsordnung unterhalb der Verfassung klar zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 39, 1 [44, 46]).
Angesichts der Erfahrungen mit dem Vollzug der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) geschaffenen Indikationenregelung - deren verfassungsrechtliche Problematik die im Verfahren 2 BvF 2/90 gestellten Anträge aufweisen - konnte es der Gesetzgeber unternehmen, diese Lösung durch eine deutlichere, damit wohl notwendig auch engere Fassung der Indikationstatbestände zu ersetzen und an die Feststellung der Indikationen strengere Anforderungen zu stellen.
Die Frau muß noch Gelegenheit haben, mit ihr vertrauten Personen über ihre Entscheidung zu sprechen, wenn diese verantwortungsbewußt getroffen werden soll (vgl. schon BVerfGE 39, 1 [64]).
Der Gesetzgeber will damit offenbar an eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 1 [48]) anknüpfen, wonach die Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft den Rang einer achtenswerten Gewissensentscheidung haben kann.
Der Schwangerschaftsabbruch mit Ausnahme des medizinisch indizierten ist jedoch, auch wenn er von einem Arzt vorgenommen wird, weder eine Maßnahme der Gesundheitsvorsorge noch ein Heileingriff (vgl. BVerfGE 39, 1 [44, 46]; vgl. auch BSGE 39, 167 [169]).
Dies zeigt die Länge des Gesetzgebungsprozesses, der wenig mehr als eineinhalb Jahrzehnte nach der letzten grundlegenden Reform begann, und spiegelt sich wider in der Dauer der Beratungen des Senats, der die vom Gesetzgeber aus der Schutz pflicht zu ziehenden Folgerungen anders beurteilt als der Erste Senat im Urteil vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.).
Verfassungsrechtlich unbedenklich sei die Einschätzung des Gesetzgebers, daß ein wirksamer Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens nur mit der Mutter, nicht aber gegen sie möglich ist (vgl. Urteil, D. II. 2., 3. und 4.; so schon der Alternativ-Entwurf zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches von 1970, vgl. BVerfGE 39, 1 [10 f.] und das Sondervotum Rupp-von Brünneck/Simon, a.a.0., S. 79).
Die rechtliche Umsetzung des Zumutbarkeitsgedankens in und seit der Entscheidung des Ersten Senats in BVerfGE 39, 1 ff. - insbesondere in der Formulierung der allgemeinen Notlagenindikation in der Entscheidungsformel dieses Urteils - entsprach deshalb so lange nicht dem Rang des Rechtsguts des ungeborenen menschlichen Lebens, als nicht dessen verhältnismäßige Zuordnung zur Grundrechtsposition der Frau mit in den Blick genommen wurde.
Der Senat verwendet den Zumutbarkeitsgedanken nicht so wie der Erste Senat, also im Sinne einer praktizierten und auf tatsächlich wirksam werdenden Lebensschutz gerichteten Scheidung der gerechtfertigten von den verwerflichen Abbrüchen (vgl. BVerfGE 39, 1 [58]).
Sie zeigen aber auf, warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) erstmals zu einer differenzierenden Betrachtung gelangte, und vor allem, warum überhaupt der Schritt zur Beratungslösung verantwortet werden konnte.
Es sieht die Positionen der Frau und des nasciturus je in ihrer Menschenwürde verwurzelt (vgl. Urteil, D.I.2.b), während noch der Erste Senat dies zwar für das ungeborene Leben für zutreffend hielt (vgl. BVerfGE 39, 1 [41]), die Grundrechtsposition der Frau hingegen nur als ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschrieb, so daß bei der dann folgenden Orientierung am Art. 1 Abs. 1 GG die Entscheidung für den Vorrang des Schutzes für das ungeborene Leben vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren vorgezeichnet war (…vgl. a.a.O., S. 43).
Aus alledem darf der Gesetzgeber mit dem Gewicht eines tragenden Indizes und ohne die Notwendigkeit weiterer Verifizierung schließen, daß dem Abbruchverlangen eine Konfliktsituation zugrundeliegt, in der sich schutzwürdige Interessen der Frau mit solcher Dringlichkeit geltend machen, daß die staatliche Rechtsordnung nicht verlangen kann, die Schwangere müsse dem Recht des Ungeborenen dennoch den Vorrang einräumen (vgl. BVerfGE 39, 1 [50]).
Das Urteil beruft sich dafür (vgl. Urteil, D.I.2.c.bb) auf die Entscheidung des Ersten Senats (vgl. BVerfGE 39, 1[48 ff.]), läßt dabei aber außer acht, daß dort die Unterscheidung zwischen erlaubten und verbotenen Schwangerschaftsabbrüchen ihre folgerichtige Umsetzung in der Formulierung von Indikationstatbeständen gefunden hatte.
Auch der Erste Senat hat lediglich von der rechtsbewußtseinsbildenden Kraft der Strafnormen gesprochen und zwar im Blick auf den "Versuch", durch eine differenzierte strafrechtliche Regelung einen besseren Lebensschutz zu erreichen (vgl. BVerfGE 39, 1 [65 f.]).
Der Erste Senat hat es als für das Rechtsbewußtsein unerheblich angesehen, ob der damalige § 218a StGB den Tatbestand des § 218 StGB einengte oder ob er einen Rechtfertigungsgrund setzte oder nur einen Schuld- oder Strafausschließungsgrund zum Inhalt hatte; in jedem Falle müsse der Eindruck entstehen, der Abbruch sei "rechtlich erlaubt" (vgl.BVerfGE 39, 1 [53]).
Er trägt aber nicht auch die zwingende Konsequenz, daß die beratenen Abbrüche über das Fehlen dieser Rechtfertigung hinaus unterschiedslos und unwiderleglich als materielles Unrecht auch und selbst dann zu qualifizieren sind, wenn sie den vom Senat selbst formulierten materiellen Rechtmäßigkeitskriterien genügen, zu denen - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Ersten Senats von 1975 (vgl. BVerfGE 39, 1 [49 f.]) - nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit bestimmte Ausnahmesituationen, einschließlich einer qualifizierten sozialen Notlage, gehören (vgl. D.I.2.c.bb; D.III.1.c).
- BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05
Luftsicherheitsgesetz
Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 109, 279, 311).Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll (vgl. BVerfGE 39, 1 ).
Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 24 ), steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt.
Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 72, 105 ; 109, 279 ).
Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 56, 54 ).
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der …
Denn das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 39, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999, NJW 1999, S. 3399 ).Behördliche und gerichtliche Verfahren müssen dieser Bedeutung und der im Grundrecht auf Leben enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 39, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004, NJW 2004, S. 3100 ) gerecht werden und sie bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 30 ;… zur Frage eines originären Leistungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vgl. auch Schmidt-Aßmann, Grundrechtspositionen und Legitimationsfragen im öffentlichen Gesundheitswesen, 2001, S. 23 ff. m.w.N.).
- BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07
Geschwisterbeischlaf
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 ) -, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 ; s. auch BVerfGE 27, 18 ; 39, 1 ; 88, 203 ).Sie führen die schärfste Waffe, die dem Gesetzgeber zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 39, 1 ).
a) Der Strafgesetzgeber ist in der Wahl der Anlässe und der Ziele seines Handelns nicht frei; er ist beschränkt auf den Schutz elementarer Werte des Gemeinschaftslebens (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 39, 1 ; 45, 187 ), auf die Sicherung der Grundlagen einer geordneten Gesellschaft (vgl. BVerfGE 88, 203 ) und die Bewahrung wichtiger Gemeinschaftsbelange ( BVerfGE 90, 145 ).
- BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90
Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis …
§ 219 StGB gehört zu den Vorschriften des Strafgesetzbuchs, die Schwangerschaftsabbrüche verhindern sollen, und zählt neben § 218 b StGB zu den "Schutzmaßnahmen", die einen "wirksamen Lebensschutz" gewährleisten sollen ( BVerfGE 39, 1, 44).Der Begriff "nach ärztlicher Erkenntnis" erscheint erstmals in dem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 ( BVerfGE 39, 1) vorgelegten Entwurf eines 15. Strafrechtsänderungsgesetzes (BT-Drucks. 7/4128), ohne daß sich Erörterungen darüber fänden, ob - gegebenenfalls worin - sich dieser Begriff von dem bis dahin verwendeten Ausdruck "nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft" (5. Gesetz zur Reform des Strafrechts BT-Drucks. VI/3434; Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucks. 7/1981 (neu)) unterscheide.
Aus einer Textstelle der Entscheidung BVerfGE 39, 1, 50 läßt sich nichts anderes herauslesen.
Hinzu kommt die verfassungsgerichtliche Vorgabe, daß die hier in Betracht kommenden außergewöhnlichen Belastungen der Schwangeren "ähnlich schwer" wiegen müssen wie die bei medizinischer Indikation geforderten, also wie die für die Schwangere bestehende Gefahr, das Leben zu verlieren oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu erleiden ( BVerfGE 39, 1, 49).
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
- VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97
Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und …
Zwar wird der Staat auch durch die Grundrechte zum Schutz und zur Gewährleistung der grundrechtlichen Freiheiten verpflichtet (vgl. etwa BVerfGE 39, 1, 41; 46, 160, 164; 49, 89, 141; 53, 30, 57;… Dreier, in: ders., Grundgesetz, Band 1, 1996, Vorb. vor Art. 1, Rdn. 62 ff.).In der Entscheidung zur gesetzlichen Freigabe der Abtreibung im Rahmen der Fristenlösung 1975 (BVerfGE 39, 1, 41 ff.), die insoweit am weitesten geht, wurde die Erfüllung dieser Pflicht umfassend und detailliert in der gesamten Rechtsordnung nachgeprüft.
- BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten …
Auch die Übergangsregelungen und Rechtsfolgenanordnungen, die ergehen, um der Sachentscheidung Geltung zu verschaffen und das vom Bundesverfassungsgericht gefundene Recht zu verwirklichen (BVerfGE 6, 300 ; vgl. auch BVerfGE 39, 1 ; 82, 322 ; 93, 362 ), wirken nur in den Grenzen des Tenors und der ihn tragenden Entscheidungsgründe (vgl. BVerfGE 61, 319 ). - BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
Arzthaftungsprozeß
Es bedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, in welchem Umfang das Grundrecht des Art. 2 I und II GG den Gesetzgeber verpflichtet, die in dieser Verfasssungsnorm genannten Rechtsgüter haftungsrechtlich abzusichern (vgl. BVerfGE 39, 1 [41 ff.] = NJW 1975, 573; BVerfGE 49, 304 = NJW 1979, 305 = JZ 1979, 60 [62] m. Anm. Starck).Obwohl das Wertsystem des Grundgesetzes seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde hat (BVerfGE 6, 32 [41] = NJW 1957, 297; BVerfGE 7, 198 [205] = NJW 1958, 257; vgl. auch hierzu BVerfGE 39, 1 [42 f. ] = NJW 1975, 573), kann davon ausgegangen werden, daß die Verfassung dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung des zivilrechtlichen Haftungsrechts auch in diesem Bereich Spielraum läßt, der etwa auch solche Lösungen einschließt, wie sie bei den gesetzgeberischen Reformvorhaben in strafrechtlicher Hinsicht ins Auge gefaßt worden waren (vgl. E 1962 §§ 161, 162 BRDr 200/62, S. 297 ff.; Alternativentwurf eines Strafgesetzbuches [AE], Besonderer Teil, Straftaten gegen die Person, Erster Halbband, § 123 und Anm. hierzu, S. 79 f.).
- SG Leipzig, 28.03.2003 - S 8 KR 87/02 Die Sicherung der menschlichen Existenz gegenüber staatlichen Übergriffen wäre unvollständig, wenn sie nicht auch die Vorstufe des "fertigen Lebens", das ungeborene Leben, umfasste (BVerfGE 39, 1 (37)).
Somit ist "jeder" auch das noch ungeborene menschliche Wesen (BVerfGE 39, 1 (36 ff.)).
Es reicht aus, dass die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potenziellen Fähigkeiten die Menschenwürde begründen (BVerfGE 39, 1 (41)).
- BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06
Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben …
- BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
Kindergartenbeiträge
- BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
- BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99
Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags
- BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
Schleyer
- BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache im …
- BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1720/03
Umfang des Grundrechtsschutzes inländischer Unternehmen vor Beeinträchtigungen …
- BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04
SGB V - Off-Label-Use und einstweiliger Rechtsschutz
- BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
- BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03
Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen …
- BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95
Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer …
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 1462/90
Anerkennung als Berater gemäß StGB § 218b Abs 1 Nr 1, StGB § 218b Abs …
- BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01
Unterhaltungsspiel "Laserdrom"
- BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
Anwesenheit im JGG-Verfahren
- BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB
- BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
Unterhaltspflichtverletzung
- BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77
Mülheim-Kärlich
- BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81
Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)
- BAG, 25.02.1998 - 7 AZR 641/96
Einzel- oder kollektivvertragliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren bei …
- BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01
Arztrecht - Unterhaltspflicht des Arztes für behindertes Kind
- BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
Bundespräsident verabschiedet Vizepräsidenten des BVerfG
- BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
Zwangsvollstreckung I
- BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79
Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten
- BAG, 11.03.1998 - 7 AZR 700/96
Tarifliche Altersgrenze von 55 Jahren
- BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
Sachverständigenhaftung
- BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die …
- BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01
Dolmetscherkosten im Strafverfahren
- BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung, …
- BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter
- VG Karlsruhe, 11.12.1987 - 8 K 205/87
Polizeiliche Untersagung der Leistung aktiver Sterbehilfe
- BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98
Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz
- BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74
Unfallversicherung
- BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
- BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78
Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung
- BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81
Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen …
- BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
Ethikunterricht zulässig
- BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 19/05 R
Bemessung des Insolvenzgeldes - keine Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf …
- LG Augsburg, 12.01.1994 - 8 KLs 200 Js 6776/92
- OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
Haftung des Staates bei Bankenzusammenbruch
- BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 26/00 R
Geschiedenenwitwenrente - Kindererziehung im Zeitpunkt der Ehescheidung - …
- BVerfG, 01.04.2003 - 1 BvR 539/03
Verfassungsbeschwerde eines Schießsportverbands gegen das neue Waffengesetz …
- OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
Flugblatt mit extremen Aussagen gegen Abtreibungen in einer Frauenarztpraxis: …
- BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am "CERN" unzulässig
- BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
Haftung des Arbeitnehmers
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94
Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen …
- OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99
Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche
- BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 2104/01
Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im …
- VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02
Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes
- OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10
Sicherungsverwahrung länger als zehn Jahre: OLG Nürnberg legt die Akten dem BGH …
- BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung
- BSG, 06.09.1995 - 14 REg 1/95
Geltungsbereich des BErzGG , Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des BErzGG durch …
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2004 - 1 S 914/04
Paintball-Spiele; Auflagen gemäß § 80 Abs 5 S 4 VwGO
- BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Leistungen für …
- BVerfG, 30.11.2000 - 2 BvR 1473/00
Schüsse auf DDR-Grenzer als Mordversuch
- VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und …
- AG Bernau, 11.03.2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01
Vorlagebeschluß an das BVerfG wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit von …
- VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2011 - 1 S 915/11
Untersagung von Schwangerschaftskonfliktberatung auf dem Gehsteig durch privaten …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.12.1997 - LVG 12/97
- BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 17.06
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 3/08
Rauchverbot in Sachsen-Anhalt teilweise gekippt // Wirte und Diskobetreiber …
- OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
Vollzug der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen
- VGH Bayern, 27.05.2003 - 5 CE 02.2931
Unterlassung der Veröffentlichung einer Patentschrift; Unterlassungsanspruch; …
- BAG, 05.04.1989 - 5 AZR 495/87
Lohnfortzahlung bei Schwangerschaftsabbruch
- VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - A 13 S 3264/94
Angola: Asylbeantragung im Ausland, Auslandsaufenthalt bzw Zugehörigkeit zu den …
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1996 - A 13 S 2248/93
Algerien: kein Abschiebungshindernis wegen Asylbeantragung und illegalen …
- AG Garmisch-Partenkirchen, 02.06.1999 - XVII 43/99
Sterbebegleitung - Verfügungsbefugnis des Einzelnen über das Leben - Betreuer
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - L 24 KR 39/05
Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Geltung einer im Ausland erfolgten …
- BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 17/06 R
Bemessung des Insolvenzgeldes, Insolvenzschutz bei Entgeltumwandlung zur …
- BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
- BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die strafrechtliche Hauptverhandlung ohne …
- BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83
Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation
- BVerfG, 18.10.1989 - 1 BvR 1013/89
Lohnfortzahlung infolge eines Schwangserschaftsabbruchs
- BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 524/89
Lohnfortzahlung bei Schwangerschaftsabbruch wegen Notlagenindikation
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 9 S 2502/93
Teilnahme an Tierpräparationen zur Erteilung eines Leistungsnachweises im …
- VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08
Rauchverbot für die Kleingastronomie gelockert
- VGH Bayern, 07.10.2010 - 11 CS 10.1380
Straßenverkehrsrecht: Gültigkeit von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen im Inland
- BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86
Begriff der Beleidigung
- LAG Hamm, 13.05.1987 - 1 Sa 443/87
Lohnfortzahlung bei Schwangerschaftsabbruch nach sozialer Indikation
- VGH Hessen, 06.11.1989 - 8 TH 685/89
Parlamentsvorbehalt für Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen
- VGH Bayern, 29.04.1992 - 7 B 90.1718
Physiologie-Praktikum ohne Tötung von Versuchstieren
- OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03
Katholische Schwangerenberatungsstelle; ; Förderung; finanziell; Kirche; …
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2006 - L 24 KR 43/05
- LSG Sachsen, 10.07.2006 - L 1 B 267/05 KR-ER
Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl in einer Pflegeeinrichtung
- SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
Krankenversicherung
- BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 26.90
- BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96
- LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2007 - 11 N 3.06
Frage der Falschbeurkundung bei unklarer Staatsangehörigkeit und …
- BGH, 11.12.1980 - III ZR 38/79
Abfindungsvertrag mit einer »Bürgerinitiative«
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.03.1985 - 12 A 123/83
- BGH, 28.05.1993 - VI ZR 105/92
- BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 1473/00
- LSG Sachsen, 10.08.2005 - L 1 B 143/05 KR-ER
- SG Dresden, 17.01.2007 - S 15 KR 620/06
- VG Hamburg, 08.02.2010 - 15 E 143/10
Ausländerrecht - Verteilung eines unverheirateten werdenden Vaters
- VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093
Fahrerlaubnisrecht: Gültigkeit von ausländischen Fahrerlaubnissen im Inland: …
- SG München, 14.10.2011 - S 13 SO 269/10
- BGH, 23.09.1977 - 1 BJs 80/77
- SG Dortmund, 30.11.1984 - S 12 (8) KR 172/81
- OVG Schleswig-Holstein, 12.08.1991 - 4 L 82/91
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 1108/97
- LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
- VG Berlin, 27.10.1986 - 2 A 39.85
- BVerwG, 13.06.1991 - 2 B 68.91
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.1992 - 6 A 10998/92
- StGH Bremen, 22.12.1992 - St 5/91
Zur Frage, ob Art. 128 BremLV es fordert, dass Eingangsstellen im bremischen …
- BVerwG, 26.02.1982 - 9 B 4320.81
- SG Halle, 18.12.2007 - S 16 KR 263/07
- VG Mainz, 04.05.2004 - 7 L 436/04
Zulassung zu einer prakt. Übung
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