Rechtsprechung
   BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90; 2 BvF 4/90; 2 BvF 5/92   

Schwangerschaftsabbruch II

§ 218 StGB;

Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Schutzpflichten des Staates

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Schwangerschaftsabbruch II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs

Besprechungen u.ä.

  • honsell.at (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 88, 203
  • NJW 1993, 1751
  • NJW 1993, 2230
  • NStZ 1993, 483
  • MDR 1993, 789 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 899
  • NZS 1993, 353
  • NVwZ 1993, 877
  • NJ 1993, 333
  • DVBl 1993, 801



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Wird zitiert von ... (292)  

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96  

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    e) Mit Urteil vom 28. Mai 1993 erklärte das Bundesverfassungsgericht unter anderem § 218 a Abs. 1 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig (BVerfGE 88, 203).

    Der Gesetzentwurf verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ff.).

    Jedenfalls hier, wo die Tätigkeit des Arztes notwendiger Bestandteil des gesetzlichen Schutzkonzepts ist, weil es seiner Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit bedarf und von der Beteiligung des Arztes am Schutzkonzept zugleich ein besserer Schutz für das ungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung (vgl. dazu BVerfGE 88, 203 ) zu erwarten ist, kann der ärztlichen Vornahme von rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht versagt werden.

    Mit ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß sich die ärztliche Mitwirkung auf der Grundlage rechtswirksamer Verträge vollzieht (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dieses aus der Verfassung abgeleitete Junktim zwischen der Zulässigkeit der Aufhebung strafrechtlicher Vorschriften und der gleichzeitigen Normierung eines alternativen Schutzkonzepts für das ungeborene Leben begründet daher eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs für solche Einzelregelungen, die zur Verwirklichung seines Konzepts unerläßlich sind und bei denen auf eine gemeinsame Regelung der Länder nicht gewartet werden kann (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    a) Der Bundesgesetzgeber war mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992, das in seinem grundsätzlichen Ansatz und in weiten Teilen der Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 88, 203) bestätigt und im übrigen durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom August 1995 novelliert und ergänzt worden ist, vom Strafrecht als staatlicher Reaktion auf Schwangerschaftsabbrüche zu einem strafrechtlich abgesicherten Konzept des Schutzes durch Beratung übergegangen.

    Der Gesetzgeber war gehalten, die Wirksamkeit seines neuen Schutzkonzeptes einzuschätzen und die als notwendig erachteten Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Konfliktlage sowie der unterschiedlichen staatlichen Reaktionsmöglichkeiten daraufhin zu prüfen, ob das teilweise Absehen von Strafe verfassungsrechtlich hinnehmbar war (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Insgesamt schützen die den Schwangerschaftsabbruch betreffenden Vorschriften des Bundes das ungeborene Leben sowie Gesundheit und Leben der Frau durch gewissenhafte Beratung, ausreichende Versorgung, qualifizierte ärztliche Berufsausübung sowie durch sonstige Hilfen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete es daher dem Gesetzgeber zu prüfen, in welcher Weise solchen Gefahren wirksam entgegengetreten werden könne, und geeignete Regelungen zu treffen (BVerfGE 88, 203 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993 (BVerfGE 88, 203) griff der in der 12. Wahlperiode eingerichtete Sonderausschuß des Deutschen Bundestages "Schutz des ungeborenen Lebens" das Thema quotierter Einnahmebeschränkungen erneut auf (Anhörung der Sachverständigen am 14. April 1994 - Protokoll der 21. Sitzung, S. 91 f.) und sandte im April 1994 eine Delegation nach Frankreich, um Aufschluß darüber zu erhalten, wie sich die vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft genannte französische Regelung auswirkte (vgl. Protokoll der 21. Sitzung des Sonderausschusses vom 14. April 1994, S. 95 und den Bericht über die Informationsreise in der Ausschußdrucksache 145).

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bundesregelung ergeben sich aus Unterschieden zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Je mehr Dritte in den innersten Abwägungsprozeß der Frau eindringen, um so größer wird die Gefahr, daß die Frau sich dem durch Vorschieben von anderen Gründen oder Ausweichen in die Illegalität entzieht (BVerfGE 88, 203 ).

    Deshalb kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Entscheidung für die Mutterschaft eher behindert als gefördert wird, wenn ein Dritter die Gründe, aus denen eine Frau das Austragen ihres Kindes als unzumutbar ansieht, überprüfen und bewerten müßte (BVerfGE 88, 203 ).

    Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts davon abzusehen, die erwartete Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der Frau zu erzwingen oder sie zu verpflichten, sich im Beratungsgespräch als Person zu identifizieren (BVerfGE 88, 203 ).

    Beim Arzt kann nicht einmal die Anonymität gewahrt werden, die auch das Bundesverfassungsgericht als hilfreich für eine offene Beratung eingeschätzt hat (BVerfGE 88, 203 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Feststellung und Beurteilung einer Indikation werde vom Arzt gerade nicht verlangt, wenn er sich ein Bild darüber machen solle, ob er nach seinem ärztlichen Selbstverständnis eine Mitwirkung bei dem von der Frau gewünschten Abbruch verantworten könne (BVerfGE 88, 203 ).

    Zugleich ist aber das ärztlich verantwortbare Handeln davon abhängig gemacht worden, daß der Arzt sich selbst ein Bild davon macht, ob der Abbruchwunsch auf einem verantwortlichen Entschluß und achtenswerten Gründen beruhe (BVerfGE 88, 203 ).

    Für die Schwangere setzt damit die Norm die Mindestvoraussetzungen, die sie selbst erfüllen muß, um die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, obwohl sie sich an den Arzt richtet und lediglich umschreibt, was ärztlich verantwortbares Handeln ist und - nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203 ) - ohnedies gilt.

    Auf Seite 3 heißt es nach Darstellung des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts auf die von Spezialeinrichtungen ausgehenden Gefahren (BVerfGE 88, 203 ):.

    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 (vgl. BVerfGE 88, 203 ) konnten es dem Bundesgesetzgeber nur nahelegen, spezialisierten Abbruchkliniken entgegenzuwirken, um so Beratungsdefizite zu verhindern.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfüllung des sog. Sicherstellungsauftrags nur insoweit zugelassen, als zu seiner Verwirklichung nicht andere dem Lebensschutz abträgliche Maßnahmen gefördert werden (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dieses nach ärztlichem Berufsrecht ohnehin zu führende Gespräch mit der abbruchwilligen Frau wird in die notwendigen Rahmenbedingungen eines dem Lebensschutz dienenden Beratungskonzepts einbezogen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Diese Einschätzung wird von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 ) zu Recht nicht geteilt.

    Nach den Erklärungen der Vertreter der ärztlichen Standesorganisationen in der mündlichen Verhandlung vor dem Zweiten Senat (vgl. BVerfGE 88, 203 ) ist davon auszugehen, daß die ärztlichen Standesorganisationen und damit jedenfalls die Mehrzahl der Frauenärzte es als unerläßlich für eine ärztlich verantwortbare Entscheidung ansehen, von der Frau Gründe für ihr Verlangen nach Abtreibung zu erfahren.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Anordnung, ein Arzt dürfe einen beratenen Abbruch schon dann verantworten, wenn er der Frau nur Gelegenheit gegeben habe, ihm ihre Gründe mitzuteilen, den tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 widerspräche (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Am deutlichsten tritt dies in der von dem Bundesverfassungsgericht getroffenen Vollstreckungsanordnung hervor (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Insoweit greift der Gesetzgeber zulässig durch Inanspruchnahme einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs und Annexes in den Kompetenzbereich der Länder über (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Diese könne aber nur ein "im Strafrecht wurzelndes Schutzkonzept" tragen, um dem Bundesgesetzgeber den sonst durch Strafrecht zu gewährleisteten Schutz zu ermöglichen (BVerfGE 88, 203 ).

    Die Senatsmehrheit erkennt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) an, daß die Kompetenz zur Regelung des Sicherstellungsauftrags nicht auf den notwendigen Sachzusammenhang mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden kann (vgl. C III 2 b aa der Entscheidungsgründe).

    Näheres zu diesen Widersprüchen führt die Senatsmehrheit nicht aus, statt dessen unternimmt sie es, den Auftrag des Zweiten Senats an den "Gesetzgeber" (BVerfGE 88, 203 ), geeignete Regelungen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, als einen Auftrag an den Bundesgesetzgeber zu deuten.

    a) Es drängt sich auf, daß die von der Senatsmehrheit in § 13 Abs. 2 SchKG hineingelesene bundesrechtliche Anordnung, die Länder dürften Spezialkliniken nicht durch eine Quotenregelung entgegenwirken, das Untermaßverbot verletzt, das vom Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für ungeborenes Leben zu beachten ist (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 ausgeführt, daß die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben dem Gesetzgeber gebiete, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, weil die von ihnen ausgehenden Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt im Rahmen der Beratungsregelung zufallenden Aufgabe beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens auf der Hand lägen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    cc) Ob unter diesen Umständen das bei Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflicht zu beachtende Untermaßverbot (vgl. BVerfGE 88, 203 ) noch gewahrt ist, wenn ein Gesetzgeber keinerlei gesetzliche Regelungen zu Spezialeinrichtungen vorsieht und diese damit duldet, ist hier nicht zu entscheiden.

    a) Vor dem Hintergrund der dargestellten tragenden Ausführungen des Zweiten Senats (BVerfGE 88, 203 ) drängt es sich hier auf, der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der von der Senatsmehrheit angenommenen berufsrechtlichen Regelung des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StGB nachzugehen.

    Die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit dieser Einschätzung des Gesetzgebers unterliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 88, 203 ).

    Ungeachtet dessen mußte der Beschwerdeführer zu 2), der seine vertragsärztliche Zulassung in Bayern erst nach Ergehen des Urteils des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) erhalten hatte, damit rechnen, daß er eine Praxis, in der nahezu ausschließlich Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, auf Dauer nicht würde betreiben können.

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 1108/97  
    e) Mit Urteil vom 28. Mai 1993 erklärte das Bundesverfassungsgericht unter anderem § 218 a Abs. 1 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig (BVerfGE 88, 203).

    Der Gesetzentwurf verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ff.).

    Jedenfalls hier, wo die Tätigkeit des Arztes notwendiger Bestandteil des gesetzlichen Schutzkonzepts ist, weil es seiner Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit bedarf und von der Beteiligung des Arztes am Schutzkonzept zugleich ein besserer Schutz für das ungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung (vgl. dazu BVerfGE 88, 203 ) zu erwarten ist, kann der ärztlichen Vornahme von rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht versagt werden.

    Mit ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß sich die ärztliche Mitwirkung auf der Grundlage rechtswirksamer Verträge vollzieht (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dieses aus der Verfassung abgeleitete Junktim zwischen der Zulässigkeit der Aufhebung strafrechtlicher Vorschriften und der gleichzeitigen Normierung eines alternativen Schutzkonzepts für das ungeborene Leben begründet daher eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs für solche Einzelregelungen, die zur Verwirklichung seines Konzepts unerläßlich sind und bei denen auf eine gemeinsame Regelung der Länder nicht gewartet werden kann (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    a) Der Bundesgesetzgeber war mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992, das in seinem grundsätzlichen Ansatz und in weiten Teilen der Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 88, 203) bestätigt und im übrigen durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom August 1995 novelliert und ergänzt worden ist, vom Strafrecht als staatlicher Reaktion auf Schwangerschaftsabbrüche zu einem strafrechtlich abgesicherten Konzept des Schutzes durch Beratung übergegangen.

    Der Gesetzgeber war gehalten, die Wirksamkeit seines neuen Schutzkonzeptes einzuschätzen und die als notwendig erachteten Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Konfliktlage sowie der unterschiedlichen staatlichen Reaktionsmöglichkeiten daraufhin zu prüfen, ob das teilweise Absehen von Strafe verfassungsrechtlich hinnehmbar war (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Insgesamt schützen die den Schwangerschaftsabbruch betreffenden Vorschriften des Bundes das ungeborene Leben sowie Gesundheit und Leben der Frau durch gewissenhafte Beratung, ausreichende Versorgung, qualifizierte ärztliche Berufsausübung sowie durch sonstige Hilfen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete es daher dem Gesetzgeber zu prüfen, in welcher Weise solchen Gefahren wirksam entgegengetreten werden könne, und geeignete Regelungen zu treffen (BVerfGE 88, 203 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993 (BVerfGE 88, 203) griff der in der 12. Wahlperiode eingerichtete Sonderausschuß des Deutschen Bundestages "Schutz des ungeborenen Lebens" das Thema quotierter Einnahmebeschränkungen erneut auf (Anhörung der Sachverständigen am 14. April 1994 - Protokoll der 21. Sitzung, S. 91 f.) und sandte im April 1994 eine Delegation nach Frankreich, um Aufschluß darüber zu erhalten, wie sich die vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft genannte französische Regelung auswirkte (vgl. Protokoll der 21. Sitzung des Sonderausschusses vom 14. April 1994, S. 95 und den Bericht über die Informationsreise in der Ausschußdrucksache 145).

    Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bundesregelung ergeben sich aus Unterschieden zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Je mehr Dritte in den innersten Abwägungsprozeß der Frau eindringen, um so größer wird die Gefahr, daß die Frau sich dem durch Vorschieben von anderen Gründen oder Ausweichen in die Illegalität entzieht (BVerfGE 88, 203 ).

    Deshalb kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Entscheidung für die Mutterschaft eher behindert als gefördert wird, wenn ein Dritter die Gründe, aus denen eine Frau das Austragen ihres Kindes als unzumutbar ansieht, überprüfen und bewerten müßte (BVerfGE 88, 203 ).

    Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts davon abzusehen, die erwartete Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der Frau zu erzwingen oder sie zu verpflichten, sich im Beratungsgespräch als Person zu identifizieren (BVerfGE 88, 203 ).

    Beim Arzt kann nicht einmal die Anonymität gewahrt werden, die auch das Bundesverfassungsgericht als hilfreich für eine offene Beratung eingeschätzt hat (BVerfGE 88, 203 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Feststellung und Beurteilung einer Indikation werde vom Arzt gerade nicht verlangt, wenn er sich ein Bild darüber machen solle, ob er nach seinem ärztlichen Selbstverständnis eine Mitwirkung bei dem von der Frau gewünschten Abbruch verantworten könne (BVerfGE 88, 203 ).

    Zugleich ist aber das ärztlich verantwortbare Handeln davon abhängig gemacht worden, daß der Arzt sich selbst ein Bild davon macht, ob der Abbruchwunsch auf einem verantwortlichen Entschluß und achtenswerten Gründen beruhe (BVerfGE 88, 203 ).

    Für die Schwangere setzt damit die Norm die Mindestvoraussetzungen, die sie selbst erfüllen muß, um die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, obwohl sie sich an den Arzt richtet und lediglich umschreibt, was ärztlich verantwortbares Handeln ist und - nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203 ) - ohnedies gilt.

    Auf Seite 3 heißt es nach Darstellung des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts auf die von Spezialeinrichtungen ausgehenden Gefahren (BVerfGE 88, 203 ):.

    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 (vgl. BVerfGE 88, 203 ) konnten es dem Bundesgesetzgeber nur nahelegen, spezialisierten Abbruchkliniken entgegenzuwirken, um so Beratungsdefizite zu verhindern.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfüllung des sog. Sicherstellungsauftrags nur insoweit zugelassen, als zu seiner Verwirklichung nicht andere dem Lebensschutz abträgliche Maßnahmen gefördert werden (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Dieses nach ärztlichem Berufsrecht ohnehin zu führende Gespräch mit der abbruchwilligen Frau wird in die notwendigen Rahmenbedingungen eines dem Lebensschutz dienenden Beratungskonzepts einbezogen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Diese Einschätzung wird von dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 ) zu Recht nicht geteilt.

    Nach den Erklärungen der Vertreter der ärztlichen Standesorganisationen in der mündlichen Verhandlung vor dem Zweiten Senat (vgl. BVerfGE 88, 203 ) ist davon auszugehen, daß die ärztlichen Standesorganisationen und damit jedenfalls die Mehrzahl der Frauenärzte es als unerläßlich für eine ärztlich verantwortbare Entscheidung ansehen, von der Frau Gründe für ihr Verlangen nach Abtreibung zu erfahren.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Anordnung, ein Arzt dürfe einen beratenen Abbruch schon dann verantworten, wenn er der Frau nur Gelegenheit gegeben habe, ihm ihre Gründe mitzuteilen, den tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 widerspräche (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Am deutlichsten tritt dies in der von dem Bundesverfassungsgericht getroffenen Vollstreckungsanordnung hervor (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Insoweit greift der Gesetzgeber zulässig durch Inanspruchnahme einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs und Annexes in den Kompetenzbereich der Länder über (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Diese könne aber nur ein "im Strafrecht wurzelndes Schutzkonzept" tragen, um dem Bundesgesetzgeber den sonst durch Strafrecht zu gewährleisteten Schutz zu ermöglichen (BVerfGE 88, 203 ).

    Die Senatsmehrheit erkennt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 ) an, daß die Kompetenz zur Regelung des Sicherstellungsauftrags nicht auf den notwendigen Sachzusammenhang mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden kann (vgl. C III 2 b aa der Entscheidungsgründe).

    Näheres zu diesen Widersprüchen führt die Senatsmehrheit nicht aus, statt dessen unternimmt sie es, den Auftrag des Zweiten Senats an den "Gesetzgeber" (BVerfGE 88, 203 ), geeignete Regelungen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, als einen Auftrag an den Bundesgesetzgeber zu deuten.

    a) Es drängt sich auf, daß die von der Senatsmehrheit in § 13 Abs. 2 SchKG hineingelesene bundesrechtliche Anordnung, die Länder dürften Spezialkliniken nicht durch eine Quotenregelung entgegenwirken, das Untermaßverbot verletzt, das vom Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für ungeborenes Leben zu beachten ist (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 ausgeführt, daß die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben dem Gesetzgeber gebiete, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, weil die von ihnen ausgehenden Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt im Rahmen der Beratungsregelung zufallenden Aufgabe beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens auf der Hand lägen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    cc) Ob unter diesen Umständen das bei Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflicht zu beachtende Untermaßverbot (vgl. BVerfGE 88, 203 ) noch gewahrt ist, wenn ein Gesetzgeber keinerlei gesetzliche Regelungen zu Spezialeinrichtungen vorsieht und diese damit duldet, ist hier nicht zu entscheiden.

    a) Vor dem Hintergrund der dargestellten tragenden Ausführungen des Zweiten Senats (BVerfGE 88, 203 ) drängt es sich hier auf, der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der von der Senatsmehrheit angenommenen berufsrechtlichen Regelung des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StGB nachzugehen.

    Die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit dieser Einschätzung des Gesetzgebers unterliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 88, 203 ).

    Ungeachtet dessen mußte der Beschwerdeführer zu 2), der seine vertragsärztliche Zulassung in Bayern erst nach Ergehen des Urteils des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) erhalten hatte, damit rechnen, daß er eine Praxis, in der nahezu ausschließlich Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, auf Dauer nicht würde betreiben können.

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02  

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes

    Mit dem Erlass des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG), das Bestandteil des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) ist, folgte der Bundesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751), durch das u. a. verschiedene Regelungen des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden waren.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, das gesetzgeberische Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens, das in der Frühphase der Schwangerschaft in einem Schwangerschaftskonflikt den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, sei verfassungsgemäß (BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/264 und 266).

    Das Beratungsverfahren erhalte mit der Verlagerung des Schwerpunkts der Schutzgewährung auf präventiven Schutz durch Beratung eine zentrale Bedeutung für den Lebensschutz (BVerfGE 88, 203/281).

    Der Staat müsse aufgrund seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts neben der Anerkennung der Beratungsstellen auch - auf gesetzlicher Grundlage - die Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung der Beratungsstellen regeln (vgl. BVerfGE 88, 203/288).

    Deshalb hat es das Bundesverfassungsgericht auch als erforderlich erachtet, dass eine Beratungsbescheinigung erst dann ausgestellt wird, wenn die Beratungsstelle die Beratung als abgeschlossen ansieht (vgl. BVerfGE 88, 203/286; vgl. § 7 Abs. 1 SchKG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG).

    Das Beratungskonzept setzt auf die das bedrohte Rechtsgut schützende Wirkung einer Beratung, die bei der Schwangeren die Bereitschaft für das Kind bekräftigen und fördern soll (BVerfGE 88, 203/270 und 276).

    Der Gesetzgeber hat durch Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG weder den dem ungeborenen menschlichen Leben zukommenden Schutz des Art. 100 BV (vgl. BVerfG vom 25.2.1975 = BVerfGE 39, 1/41; BVerfGE 88, 203 Leitsatz 1) noch das Grundrecht auf Menschenwürde der Berater in den Beratungsstellen missachtet.

    Das Beratungs­konzept stellt hohe Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Beratung und an die persönliche und fachliche Qualifikation der Personen, die sie durchführen (BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/270 f., 281 ff. und 301 f.).

    Die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und der Familienplanung ist zwar ein bedeutender Teil der Schwangerenberatung (vgl. BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/258; BVerwG vom 15.7.2004 = NJW 2004, 3727 f.).

    Der Beratung der schwangeren Frau in ihrer durch die Schwangerschaft hervorgerufenen Konfliktsituation, der Schwangerschaftskonfliktberatung mit der abschließenden Erteilung der Beratungsbescheinigung, kommt jedoch für den Grundrechtsschutz im Rahmen der strafrechtlichen Regelung wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203/264, 270 und 273).

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