Rechtsprechung
   BGH, 31.05.1990 - VII ZR 336/89   

Schwarzarbeit II

§ 134, § 817 S. 2 BGB, Billigkeitsrecht, Wertersatz, Abschläge

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereicherungsansprüche bei nichtigem Schwarzarbeitsvertrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch des vorleistenden Schwarzarbeiters auf Wertersatz nach Bereicherungsrecht

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütungsanspruch für Schwarzarbeit (IBR 1990, 508)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 111, 308
  • NJW 1990, 2542
  • ZIP 1990, 1086
  • MDR 1990, 1100
  • BauR 1990, 721
  • NJW-RR 1990, 1271
  • NZA 1990, 809
  • BB 1990, 1661
  • ZfBR 1990, 271
  • IBR 1990, 508
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Wird zitiert von ... (80)  

  • LAG Berlin, 26.11.2002 - 3 Sa 1530/02  

    Arbeit & Soziales - Vergütung bei Schwarzarbeit

    Während für den Verstoß gegen § 284 SGB III (fehlende Arbeitserlaubnis) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die herrschende Meinung grundsätzlich keine Nichtigkeit des Arbeitsvertrages annimmt (vgl. MünchArbR/Buchner 2. Auflage § 40 Rdn. 55 ff. m.w.N.: nur Beschäftigungsverbot), wird dies für den Tatbestand der Schwarzarbeit recht uneinheitlich beurteilt (für Nichtigkeit: Schaub Arbeitsrechtshandbuch § 43 Rdn. 30; LAG Düsseldorf 12 Sa 958/01 vom 24.10.2001, DB 02, 1056; für das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer/Auftraggeber: BGH vom 31.05.1990, NZA 90, 809; gegen Nichtigkeit: MünchArbR/Buchner § 40 Rdn. 59 ff.; LAG Berlin DB 91, 605).

    Denn im Einzelfall kann es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags zu berufen (vgl. BGH NZA 90, 809; BGH NJW 83, 109).

    Im Verhältnis der Parteien zueinander ist der Vertrag daher im Ergebnis als wirksam zu behandeln (vgl. BGH NZA 90, 809).

    Der Kläger ist mithin nicht auf die Geltendmachung von bloßem Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen angewiesen, was sich durchaus anspruchsmindernd und für den 30. November 2001 auch anspruchsausschließend hätte auswirken können (vgl. BGH NZA 90, 809; vgl. auch in anderem Zusammenhang BAG NZA 93, 177).

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R  

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Ausnahmen hiervon werden lediglich zugelassen, wenn die Kondiktionssperre für zumindest einen der Vertragspartner zu nicht zumutbaren Ergebnissen führen würde (BGHZ 111, 308, 312 zum Wertersatzanspruch des vorleistenden Schwarzarbeiters; ähnlich bereits BGHZ 85, 39, 47 zu Bereicherungsansprüchen bei Schwarzarbeit; ferner Honsell, JZ 1975, 439, 440; Reuter/Martinek, aaO, S 207 ff).

    Auch dann wird jedoch trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Pflicht des Bestellers zur Zahlung von Steuern und "Sozialabgaben" ausgegangen (BGHZ 111, 308, 313).

  • BayObLG, 06.11.2000 - 1Z RR 612/98  

    Unzulässige Beeinflussung der ärztlichen Tätigkeit durch Bestimmungen eines

    Bei der Anwendung des den Gläubiger hart treffenden Rückforderungsverbots des § 817 Satz 2 BGB muß auch der Zweck des in Frage stehenden Verbotsgesetzes mitberücksichtigt werden (BGHZ 111, 308/312).

    Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn dies dem Zweck des Verbotsgesetzes widersprechen würde (BGHZ 41, 341/343 f.; 111, 308/312 f.; 118, 182/193; WM 1990, 799/802; NJW 1997, 2381/2383).

    Ausnahmsweise kann auch der Grundsatz von Treu und Glauben die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB einschränken (BGHZ 111, 308/313; 118, 182/193; NJW 1992, 2021/2023; WM 1993, 1765/1767 f.).

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