Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97   

Schwein am Kreuz

§ 166 StGB, 'Störung des öffentlichen Friedens';

§ 172 StPO, Klageerzwingungsverfahren, § 175 StPO, Anordnung weiterer Ermittlungen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JurPC

    §§ 166 StGB, 172 Abs. 2 StPO
    Beschimpfung religiöser Bekenntnisse im Internet

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Beschimpfung des Inhalts eines christlichen Bekenntnisses im Internet

  • stroemer.de

    Schweine-T-Shirt

mehr
  • EKD
  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Beschimpfen religiöser Bekenntnisse im Internet

Kurzfassungen/Presse (6)

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Beschimpfen religiöser Bekenntnisse im Internet

  • archive.org (Leitsatz)

    StGB § 166; StPO § 172
    Beschimpfen religiöser Bekenntnisse im Internet

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Beanstandete Darstellung im Internet

mehr
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Gotteslästerung im Internet

  • compulaw.de (Leitsatz)

    § 166 StGB
    Urheberrecht - Recht am eigenen Bild - Beschimpfung religiöser Bekenntnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen im Internet

Besprechungen u.ä. (3)

  • cybercourt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Gotteslästerung im Internet

  • digi-info.de (Entscheidungsanmerkung)

    § 166 StGB; § 172 StPO
    Glaubensverunglimpfende Darstellungen im Internet sind strafbar (hier Darstellung eines gekreuzigten Schweines)

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Darstellung eines gekreuzigten Schweins

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1999, 238
  • MMR 1998, 535
  • NStZ-RR 1999, 238
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Wird zitiert von ...  

  • VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10  

    Versammlung; Auflage; Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, über den das OLG Nürnberg durch seinen Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97 - im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens entschieden und ausgeführt hat, dass die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweins auf einem T-Shirt im Internet ein Beschimpfen i.S. des § 166 StGB darstellen könne.
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