Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88   

Schwiegersohn

§§ 547, 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, Zweckabrede

Volltextveröffentlichungen (2)

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bauarbeiten als Anschaffungskosten?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines Bereicherungsanspruchs wegen Verwendungen auf die Mietsache

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 108, 256
  • NJW 1989, 2745
  • MDR 1989, 1096
  • NJW-RR 1989, 1357
  • ZMR 1989, 371
  • WM 1989, 1942
  • DB 1989, 2601



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Wird zitiert von ... (96)  

  • OLG Köln, 07.02.2006 - 3 U 111/04  

    Bereicherungsanspruch bei Aufwendungen auf fremdem Grundstück und aufgedrängte

    Die fehlende Absicht des Klägers, für die im Rahmen des Umbaus aufgewendeten Kosten Ersatz zu verlangen, führt zu einem umfassenden Ausschluss aller Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, sei es gem. § 683 BGB, sei es gem. §§ 684 S.1, 812 ff. BGB (BGH NJW 1985, 313, 314; NJW 1989, 2745, 2746).

    Ob die von der Rechtsprechung für einen solchen Anspruch (zur Anspruchsgrundlage vgl. BGH NJW 1996, 52 f.; NJW 1989, 2745 ff.) formulierten Voraussetzungen hier sämtlich erfüllt sind, ist bereits zweifelhaft, kann aber im Ergebnis dahinstehen.

    Des weiteren muss die Erwartung zukünftigen Eigentumserwerbs begründet sein (BGH NJW 1989, 2745, 2746); die bloße Spekulation auf eine erhoffte zukünftige Entwicklung genügt nicht (KG MDR 1984, 492).

    Schließlich muss auch feststehen, dass es zu der beabsichtigten Eigentumsübertragung nicht kommt (BGH NJW 1989, 2745, 2747).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 93/90  

    Teilurteil bei einheitlichem Anspruch

    Ein Teilurteil (§ 301 ZPO ) darf nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird (BGHZ 108, 256, 260; 107, 236, 243; vgl. BGHZ 72, 34, 37).

    Prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten hat die Rechtsprechung in diesen Fällen dadurch Rechnung getragen, daß sie es erlaubt, bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren die Prüfung vorzubehalten, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH, Urteil von 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 = LM, ZPO § 318 Nr. 4 = WM 1961, 732; BGHZ 108, 256, 259).

    Entsprechendes gilt auch für den Erlaß eines Grundurteils bei anderen aus mehreren Rechnungsposten bestehenden einheitlichen Zahlungsansprüchen (BGHZ 108, 256, 259/260).

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02  

    Steuerrecht - Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches

    Sie sind demzufolge, gleich ob es sich um Verwendungen i.S. des § 590b oder des § 591 BGB handeln sollte, einer von dem Pachtverhältnis losgelösten selbständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (vgl. für den Mietvertrag: Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256).

    Alternative BGB in Betracht (vgl. im Einzelnen BGH-Urteil in BGHZ 108, 256).

    Dieser Bereicherungsanspruch entsteht indes erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (die Eigentumsübertragung) nicht eintritt, bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung (mangels Eigentumsübertragung) ungerechtfertigt ist (BGH-Urteil in BGHZ 108, 256; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100, und vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281 zu II.2.c der Entscheidungsgründe).

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