Rechtsprechung
   BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94   

Sechs Bauchoperationen

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung: Aufklärungspflicht über Risiken, die erst in einer Nachfolgeoperation bestehen;

Befundsicherungspflicht, Beweislastumkehr bei ungeklärtem Verbleib von Behandlungsunterlagen;

§ 286 ZPO, Beweiswürdigung bei Vernehmung des angeblichen Schädigers als Zeugen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht des Krankenhausträgers zur Sicherung von Behandlungsunterlagen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 779
  • MDR 1996, 261
  • VersR 1996, 330



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94  

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - Umdruck S. 10 für den insoweit vergleichbaren Fall eines nicht mehr auffindbaren Röntgenbildes Beweiserleichterungen für den Patienten eingreifen lassen und hierzu ausgeführt, daß es zu den Organisationsaufgaben (dort: eines Krankenhausträgers) gehöre, Unterlagen zu sichern, die Auskunft über das Behandlungsgeschehen gäben, und daß dem Patienten keine beweisrechtlichen Nachteile entstehen dürften, wenn solche Unterlagen nicht verfügbar seien.

    Da das EKG jedoch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei seiner Beurteilung zugrundegelegt hat, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen früheren Herzinfarkt des Patienten hätte erkennen lassen, sind die Kläger nach den im Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 99, 391, 396 ff. aufgestellten Grundsätzen des Nachweises enthoben, daß der frühere Infarkt auf dem EKG erkennbar war.

    Die Beweiserleichterungen aus der Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen sind nämlich, wie sich aus dem Senatsurteil vom 21. November 1995 - aaO. - und insbesondere dem dort in Bezug genommenen, in BGHZ 99, 391, 396 ff. abgedruckten Senatsurteil ergibt, aus Billigkeitsgründen entwickelt wurden, um der Beweisnot des Patienten abzuhelfen, wenn ihm aus einem vom Arzt zu verantwortenden Grund Beweisunterlagen vorenthalten werden, die er zum Nachweis eines Behandlungsfehlers benötigt.

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03  

    Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch

    Das Kreditinstitut wird zudem aus dem mit dem Karteninhaber bestehenden Girovertrag regelmäßig als verpflichtet anzusehen sein, sämtliche in seinem Besitz befindlichen technischen Aufzeichnungen, die die streitigen oder vorangegangene Auszahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluß geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und dem Kontoinhaber gegebenenfalls auch zugänglich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, NJW 1996, 779, 780 f.).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99  

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386, 389; Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331).
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