Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01   

Sektenbeauftragter der Kirche

§ 40 VwGO, § 13 GVG, gegen Äußerungen einer Kirche, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV), ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn sie die Äußerung im Kernbereich ihres Wirkens gemacht hat

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • openjur.de
  • NWB SteuerXpert START

    GVG § 13; VwGO § 40; GG Art. 4 Abs. 2, Art. 140; WRV Art. 137

  • EKD
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer Kirche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwaltungsrecht - Rechtsweg gegen Äußerungen des kirchlichen Sektenbeauftragten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Rechtswegzuständig für Klagen auf Unterlassung kirchlicher Meinungsäußerungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 148, 307
  • NJW 2001, 3537
  • DVBl 2001, 1839
  • DVBl 2002, 336
  • NVwZ 2001, 1449 (Ls.)
  • DÖV 2002, 86
  • JR 2002, 378
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01  

    Amtshaftung - Sektenbeauftragter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes

    Das steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung, die Abwehransprüche gegen ein derartiges - wenn auch nicht hoheitliches - Wirken der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften im gesellschaftlichen Raum als öffentlich-rechtliche Streitigkeit qualifiziert und dementsprechend für sie den Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BGHZ 148, 307; BayVGH NVwZ 1994, 598; vgl. auch BVerwGE 68, 62, 65; BVerwGE 105, 117, 119).

    Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird von den korporierten Religionsgemeinschaften - auch außerhalb des ihnen übertragenen Bereichs hoheitlicher Befugnisse (Kirchensteuer, Friedhofswesen etc.) - in weitergehendem Umfang als von jedem Bürger Rechtstreue verlangt, insbesondere die Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (BGHZ 148, 307, 311).

    Im Streitfall kommt zu den oben angesprochenen Unwägbarkeiten - und der bis zur Entscheidung BGHZ 148, 307 noch bestehenden Unsicherheit hinsichtlich des Rechtswegs - hinzu, daß der Kläger vorgetragen hat, Rechtsanwälte hätten ihm von einer Unterlassungsklage abgeraten, weil ein auch nur teilweise verlorener "Zivilprozeß" die Sache für den Betroffenen "schlimmer mache als zuvor".

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09  

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Die Anerkennung als KöR beruht auf der Überzeugung des Staates von der besonderen Bedeutung der öffentlichen Wirksamkeit dieser Kirchen, von ihrer gewichtigen Stellung in der Gesellschaft und der sich daraus ergebenden Dauer (vgl. BGH vom 24. Juli 2001 VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 310 zu 2 a-b, m. w. N.; BVerfG vom 13. Dezember 1983 2 BvL 13/82 u. a., BVerfGE 66, 1, 20 zu C I 1 a; vom 4. Oktober 1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, 133 zu III 2).

    Grundsätzlich wird das öffentliche Wirken der Kirchen dem öffentlichen Recht zugeordnet (BGH vom 24. Juli 2001 VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 310 m. w. N.; BVerwG vom 7. Oktober 1983 7 C 44.81, BVerwGE 68, 62, 64 f zu 2 m. w. N.).

  • BGH, 28.03.2003 - V ZR 261/02  

    Kirchenrecht - Innerkirchliche Streitigkeiten: Anrufung staatlicher Gerichte

    Die Bindungswirkung hätte selbst bei einer gesetzwidrigen Verweisung bestanden (BGH, Beschl. v. 24. Februar 2000, III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344), so daß die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2001, VI ZB 12/01, NJW 2001, 3537, 3538) nicht mehr zu erwägen ist.
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  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 7 B 10.1272  

    Vereinbarkeit einer Äußerung in einer Predigt und deren Verbreitung in ihrer

    Im Übrigen korrespondiert mit dem erhöhten Einfluss der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften in Staat und Gesellschaft ähnlich wie bei den Medien auch eine gesteigerte Verantwortung (BGH vom 24.7.2001 BGHZ 148, 307/311 und vom 20.2.2003, a.a.O., S. 1311; BayVGH vom 29.9.2005 VGH n.F. 59, 104/106 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 23.09.2009 - RO 3 K 08.1989  

    Gericht weist Klage gegen Bischof Müller ab

    Die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten zu 1 gehört zu dem sogenannten Kernbereich kirchlichen Wirkens (vgl. BGH vom 24.7.2001 Az. VI ZB 12/01).
  • LG Braunschweig, 13.05.2009 - 9 O 39/09  
    Bei den in Rede stehenden Äußerungen des Beklagten, der das Amt des Bürgermeisters in Bad Harzburg bekleidet, kommt es deshalb darauf an, ob sie sich als Meinungsäußerung eines unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Trägers hoheitlicher Gewalt darstellen oder ob sie Ausdruck eines von ihm wahrgenommenen und letztlich aus Art. 5 GG abzuleitenden Äußerungsrechts sind (vgl. BGH, Urteil v. 24.07.2001, NJW 2001, 3537 f.).
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