Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61   

Selbstbedienung

§ 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 16, 271
  • NJW 1961, 2266
  • JR 1962, 64



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Wird zitiert von ... (42)  

  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08  

    Diebstahl; Vorbereitungshandlung; Versuch; Anfang der Ausführung

    "Gewahrsam" ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (RGSt 60, 271, 272; BGHSt 8, 275; 16, 271, 273; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 -, zitiert nach juris Rn. 18).

    Für deren Beurteilung kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung an (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 189/61 - zitiert nach juris Rn. 10; BGHSt 16, 271, 273; 22, 180, 182).

    Denn der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (vergleiche nur: BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 - zitiert nach juris Rn. 10).

    In solchen Fällen soll der Täter die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers vereitelt und eigenen Gewahrsam begründet haben (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 - zitiert nach juris Rn. 10 und 11).

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1989 - 5 Ss 384/89  

    Sakkos unter Mantel - § 242 StGB, zur Vollendung des Diebstahls bei

    Die Wegnahme einer Sache ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben und diese in die tatsächliche Verfügungsmacht des Täters gelangt ist (BGH in NStZ 1981, 435 ; BGHSt 16, 271 ; OLG Köln NJW 1984, 810 ; Samson in SK, StGB , 3. Aufl., § 242 Rn. 17).

    Die Frage, ob neuer Gewahrsam begründet ist, ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung zu beantworten (Senatsbeschluß in NJW 1986, 2266; BGHSt 16, 271 ; BGH in NJW 1981, 997; OLG Köln NJW 1986, 392; Dreher/Tröndle, StGB , 44 Aufl., § 242 Rn. 14 und 15).

    Neuer Gewahrsam ist regelmäßig in dem Augenblick begründet, in dem die Herrschaftsmacht des bisherigen Gewahrsamsinhaber über die Sache vollständig aufgehoben ist (RGSt 76, 131; BGHSt 16, 271 ; 23, 254; 26, 24, 26).

    Der eigene Gewahrsam des Täters an der Sache ist damit hergestellt (Senatsbeschluß in JMBl. NW 1988, 20, 21; BGHSt 16, 271 ff im Anschluß an Welzel GA 1960, 257 ff; BGHSt 17, 296; 23, 254; 26, 24, 26; Dreher/Tröndle aaO. § 242 Rn. 15; Samson aaO. § 242 Rn. 24; Ruß in LK, StGB , 10. Aufl., § 242 , Rn. 43 a; Lackner, StGB , 17. Aufl., § 242 Anm. 3 c).

  • OLG Karlsruhe, 26.02.2004 - 1 Ss 105/03  

    Diebstahl: Vollendung der Wegnahme; Einbrechen bei Öffnen eines verschlossenen

    Ob die vorgenannten Elemente vorliegen, ist nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens zu beurteilen (BGHSt 16, 271 ; 22, 180 ).

    Jedoch ist die Möglichkeit des Wegschaffens der Sache im Sinne der sog. Ablationstheorie in Grenzfällen - und so auch im vorliegenden Fall - für die Vollendung der Wegnahme bedeutsam (vgl. Eser, in Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl. 2001, § 242 Rdnr. 37), was sich daran zeigt, dass nur ein zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen die Wegnahme vollendet (vgl. BGHSt 16, 271; 23, 254 ; 26, 24 ; OLG Köln NJW 1984, 810).

    Das tatsächliche Fortschaffen der Sache aus dem Zugriffsbereich des früheren Gewahrsamsinhabers ist insoweit nicht zwingend erforderlich, denn der Wegnahmebegriff setzt nicht voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (vgl. BGHSt 16, 271 ; 23, 254 ).

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