Rechtsprechung
| BGH, 10.03.1954 - GSSt 4/53 |
Selbsttötung
§ 323c StGB, Begriff des "Unglücksfalls"
Volltextveröffentlichungen (2)
- Alpmann Schmidt
StGB § 330c
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 330c
Besprechungen u.ä.
- euv-frankfurt-o.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Rechtsprechung zur Strafbarkeit der Mitwirkung am Suizid (Dr. Dr. Uwe Scheffler)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 6, 147
- BGHSt 7, 147
- NJW 1954, 1049
Wird zitiert von ... (18)
- OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
Sterbebegleitung - Zurverfügungstellung eines Selbsttötungsmittels für einen …
Im Urteil vom 4.7.1984 (BGHSt 32, 367; 378) läßt der 3. Strafsenat des BGH zwar ausdrücklich offen, ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt und ob es in der Konsequenz der Entscheidungen in BGHSt 6, 147 = JZ 1954, 639 mit Anm. Gallas und 13, 162, 169 liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken.Er schloß sich jedoch im Ergebnis der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH (BGHSt 6, 147, 153) an, der den Willen des Selbstmörders für unbeachtlich erklärt hatte, und begründet dies damit, daß dann, wenn § 323c StGB seine dem solidarischen Lebensschutz dienende Funktion auch in Selbstmordfällen erfüllen solle, die .
Ist der Mensch nicht befugt, aus eigenem Willensentschluß über sein Leben zu verfügen (so BGHSt 6, 147, 153), kann dies allenfalls für die allgemeine Nothilfepflicht aus § 323 c StGB von Bedeutung sein (so beziehen sich die entsprechenden Ausführungen des BGH in * BGHSt 6, 147, 153; 13, 162, 169; NJW 83, 351 jeweils nur auf diese Pflicht), nicht aber für die Wirksamkeit der Entlassung des Arztes aus den besonderen vereinbarungsabhängigen und kündbaren Rechtsbeziehungen zum Patienten, da eine aus der Unverfügbarkeit des Lebens für den einzelnen ableitbare Verpflichtung zum Weiterleben allenfalls gegenüber der Rechtsgemeinschaft, nicht aber gegenüber seinem Arzt besteht.
a) Die Strafkammer bejaht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 6, 147; 13, 162, 169; 32, 375) das Vorliegen eines Unglücksfalles im Sinne dieser Vorschrift und nimmt an, daß die Angeschuldigten, Prof. H, von K und Dr. E, bereits zu dem Zeitpunkt verpflichtet waren, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Selbstmordes zu leisten, als sich das Gift in Reichweite der Suizidentin befand, da schon zu diesem Zeitpunkt für Frau E eine konkrete Gefahrenlage entstanden war.
- BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84
Teilnahme am Suizid
"...Nach der Rechtspr. des BGH beginnt [die allgemeine Hilfeleistungspflicht nach § 323 c StGB] schon dann, wenn durch die erkannte Selbsttötungsabsicht eine unmittelbare, als Unglücksfall zu wertende Gefahrenlage für den Selbstmörder entstanden ist und die weiteren in § 323 c StGB genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 6, 147, 153; 13, 162, 169).Der Große Senat für Strafsachen desBGH hat den Willen des Selbstmörders für grundsätzlich unbeachtlich erklärt (BGHSt 6, 147, 153).
Davon unabhängig bedarf jedoch die Zumutbarkeit der Hilfeleistung gerade in "äußersten Grenzlagen "besonderer Prüfung (BGHSt 6, 147, 154; 13, 162, 169).
- BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
Die Rechtsordnung wertet eine Selbsttötung deshalb - von äußersten Ausnahmefällen abgesehen - als rechtswidrig ( BGHSt 6, 147, 153), stellt die Selbsttötung und die Teilnahme hieran lediglich straflos.
- BGH, 15.05.1959 - 4 StR 475/58 c) Dieselbe Untätigkeit kann aber als unterlassene Hilfeleistung verfolgt werden (im Anschluß an BGHSt 6, 147, 154, 155).
Der Tatrichter wird jedoch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten der Vorwurf unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB) zur Last fällt (vgl. dazu: BGHSt 6, 147 ff; BGH in JR 1956, 347).
- BGH, 22.03.1966 - 1 StR 567/65 Daß hier ein Unglücksfall im Sinne des Gesetzes eingetreten war, kann nicht zweifelhaft sein (vergleiche RGSt 75, 68, 71 und S. 160, 162; BGHSt 6, 147, 152).
Die vom Großen Senat für Strafsachen in dem Beschluß BGHSt 6, 147, 152 ff gebrauchten Wendungen ("der ihrer [der Gefahrenlage] ansichtig wird"; "jeder, der hinzukommt"; "dort zu helfen, wo er eine schwere Notlage vorfindet") erklären sich aus der Besonderheit des dort beurteilten Falles: Der damals Angeklagte war zu einem Selbstmordversuch seiner Ehefrau hinzugekommen.
- BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343;… Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211;… Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211;… Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211;… Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.). - BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57
Falscher Verfolger - § 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei …
Ihrer Annahme steht nicht etwa entgegen, daß das deutsche Strafrecht nur die Vernichtung fremden menschlichen Lebens ahndet (BGHSt 6, 147, 154 unter b), hier aber der Schuß M sich gegen P selber richtete. - BVerfG, 23.07.1987 - 1 BvR 825/87
Verfassungsbeschwerde gegen eine aktive Sterbehilfe untersagende Polizeiverfügung
Zudem will der Beschwerdeführer eine Korrektur der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1954 (BGHSt 6, 147) erreichen. - BayObLG, 18.11.1988 - RReg. 1 St 186/88 1954 (BGHSt 6, 147; vgl. auch BGHSt 13, 162/169) stellt die durch einen Selbstmordversuch herbeigeführte Gefahrenlage einen Unglücksfall i. S. des (damaligen) § 330 c StGB (nunmehr Ä ohne sachliche Änderung, weshalb die frühere Rechtspr. nach wie vor von Bedeutung bleibt;… vgl. Bottke, Suizid und Strafrecht, 1982, Rdn. 238, 245, Fn. 308 Ä § 323 c StGB ) dar.
- BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54
Wettfahrt - § 222 StGB, Einwilligung in die Gefahr, § 142 StGB
Nach dem geltenden Recht besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte vor Gefahren oder Verletzungen zu schützen (BGHSt 6, 147) . - BGH, 29.07.1970 - 2 StR 221/70
Garantenstellung des Angegriffenen
- OLG Hamm, 06.09.1974 - 3 Ss 396/74
- LG Mannheim, 03.05.1990 - 2 Ns 70/89
- OLG Düsseldorf, 24.06.1991 - 5 Ss 206/91
- BGH, 12.01.1993 - 1 StR 792/92
Unterlassene Hilfeleistung - Art der Hilfeleistung - Schrecksekunde
- BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
- BGH, 17.12.1954 - 1 StR 183/54
Verlassen von Frau und Kind - § 222 StGB, 'Rechtswidrigkeit', …
- BGH, 25.08.1987 - 5 StR 442/87
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