Rechtsprechung
| BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98 |
Semesterticket
Art. 2 Abs. 1, 9, 20 Abs. 3 GG
Volltextveröffentlichungen (3)
- DRSP
Studentenschaft; Studierendenschaft; Solidargemeinschaft; Verbandszweck; legitime Aufgaben; Hochschul- und Studienbezug; Wahrnehmung sozialer Belange; Fürsorgemaßnahmen durch Vermittlung von Fremdleistungen; verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; Einführung eines beitragsfinanzierten Seme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Studentenschaft; Studierendenschaft; Solidargemeinschaft; Verbandszweck; legitime Aufgaben; Hochschul- und Studienbezug; Wahrnehmung sozialer Belange; Fürsorgemaßnahmen durch Vermittlung von Fremdleistungen; verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets; Gesetzesvorbehalt; Bestimmtheitsgebot; Parlamentsvorbehalt; Beitragscharakter der Pflichtbeiträge der Studierenden; Äquivalenzprinzip; Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne); Gleichheitssatz; Kopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Studentenschaft; Studierendenschaft; Solidargemeinschaft; Verbandszweck; legitime Aufgaben; Hochschul- und Studienbezug; Wahrnehmung sozialer Belange; Fürsorgemaßnahmen durch Vermittlung von Fremdleistungen; verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets; Gesetzesvorbehalt; Bestimmtheitsgebot; Parlamentsvorbehalt; Beitragscharakter der Pflichtbeiträge der Studierenden; Äquivalenzprinzip; Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne); Gleichheitssatz; Kopplung zwischen Erwerb des Semestertickets und Einschreibung bzw. Rückmeldung.
Kurzfassungen/Presse
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen Nordrhein-Westfalens
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 27.08.1993 - 15 K 5859/92
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1997 - 25 A 3362/93
- BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98
- BVerfG, 04.08.2000 - 1 BvR 1510/99
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 109, 97
- NJW 2000, 1352
- DVBl 1999, 1588
- NVwZ 2000, 318
- DÖV 2000, 154
Wird zitiert von ... (39)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98
Verfassungsmäßigkeit des Uni- und FH-Gesetzes NRW
Die grundrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 38, 281, 297 f.; BVerfGE 78, 320, 329 f.; BVerwGE 32, 308, 312 f.; BVerwGE 59, 231, 233; BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98).Danach ist der einzelne davor geschützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfGE 38, 281, 297 f.; ferner BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -).
Ihr dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen (vgl. BVerwGE 59, 231, 238; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - , UA S. 10; OVG NRW, OVGE 33, 130, 135 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -, DVBl. 1997, 1195 - nur LS -).
Die mit ihrer Bildung verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer und studentischer Belange, wirksamer Studierendenförderung, wirtschaftlicher und sozialer Selbsthilfe der Studierenden, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht zum nordrhein-westfälischen Landesrecht dargelegt hat (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 6, im Anschluss an BVerwGE 59, 231, 236 f.), das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit und bieten sich zur Selbstverwaltung an.
Vielmehr konnte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass die Interessen der Studierenden durch die gewählte Organisationsform der Zwangskörperschaft effektiver wahrgenommen werden können als durch einen Verbandszusammenschluss auf freiwilliger Basis, in dem die Studierendenschaftsvertreter nur einen mehr oder weniger großen Teil der Studierenden repräsentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 8; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -).
Die Aufzählung der Aufgaben, die der Studierendenschaft nach § 41 Abs. 1 HRG übertragen werden können, weist keinen abschließenden, sondern lediglich einen beispielhaften Charakter auf (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1999 - 6 C 14.98 - m.w.N.).
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98 Die grundrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 38, 281, 297 f.; BVerfGE 78, 320, 329 f.; BVerwGE 32, 308, 312 f.; BVerwGE 59, 231, 233; BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98).
Danach ist der einzelne davor geschützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfGE 38, 281, 297 f.; ferner BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -).
Ihr dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen (vgl. BVerwGE 59, 231, 238; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - , UA S. 10;… OVG NRW, OVGE 33, 130, 135 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -, DVBl. 1997, 1195 - nur LS -).
Die mit ihrer Bildung verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer und studentischer Belange, wirksamer Studierendenförderung, wirtschaftlicher und sozialer Selbsthilfe der Studierenden, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht zum nordrheinwestfälischen Landesrecht dargelegt hat (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 6, im Anschluss an BVerwGE 59, 231, 236 f.), das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit und bieten sich zur Selbstverwaltung an.
Vielmehr konnte der nordrheinwestfälische Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass die Interessen der Studierenden durch die gewählte Organisationsform der Zwangskörperschaft effektiver wahrgenommen werden können als durch einen Verbandszusammenschluss auf freiwilliger Basis, in dem die Studierendenschaftsvertreter nur einen mehr oder weniger großen Teil der Studierenden repräsentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 8; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -).
Die Aufzählung der Aufgaben, die der Studierendenschaft nach § 41 Abs. 1 HRG übertragen werden können, weist keinen abschließenden, sondern lediglich einen beispielhaften Charakter auf (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1999 - 6 C 14.98 - m.w.N.).
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - VerfGH 2/98 Die grundrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 10, 89, 102; BVerfGE 38, 281, 297 f.; BVerfGE 78, 320, 329 f.; BVerwGE 32, 308, 312 f.; BVerwGE 59, 231, 233; BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98).
Danach ist der einzelne davor geschützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfGE 38, 281, 297 f.; ferner BVerwG, NJW 1998, 3510, 3511; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -).
Ihr dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen (vgl. BVerwGE 59, 231, 238; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - , UA S. 10;… OVG NRW, OVGE 33, 130, 135 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -, DVBl. 1997, 1195 - nur LS -).
Die mit ihrer Bildung verfolgten Ziele wirkungsvoller Wahrnehmung hochschulpolitischer und studentischer Belange, wirksamer Studierendenförderung, wirtschaftlicher und sozialer Selbsthilfe der Studierenden, politischer Bildung zur Förderung des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins sowie der Unterstützung kultureller, musischer und sportlicher Betätigung verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht zum nordrheinwestfälischen Landesrecht dargelegt hat (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 6, im Anschluss an BVerwGE 59, 231, 236 f.), das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit und bieten sich zur Selbstverwaltung an.
Vielmehr konnte der nordrheinwestfälische Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass die Interessen der Studierenden durch die gewählte Organisationsform der Zwangskörperschaft effektiver wahrgenommen werden können als durch einen Verbandszusammenschluss auf freiwilliger Basis, in dem die Studierendenschaftsvertreter nur einen mehr oder weniger großen Teil der Studierenden repräsentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 -, UA S. 8; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1996 - 25 A 637/94 -).
Die Aufzählung der Aufgaben, die der Studierendenschaft nach § 41 Abs. 1 HRG übertragen werden können, weist keinen abschließenden, sondern lediglich einen beispielhaften Charakter auf (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1999 - 6 C 14.98 - m.w.N.).
- BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 10.98
Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen …
Es wird insoweit auf die Gründe des gleichzeitig ergehenden Urteils des Senats im Verfahren BVerwG 6 C 14.98 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) verwiesen.Insoweit wird wiederum auf die Gründe des gleichzeitig im Verfahren BVerwG 6 C 14.98 ergehenden Urteils verwiesen.
Im einzelnen wird hierzu auf die Gründe des gleichzeitig ergehenden Urteils des Senats im Verfahren BVerwG 6 C 14.98 verwiesen.
Sie besteht also unabhängig davon, ob die Einführung eines Semestertickets in seiner konkreten Ausgestaltung rechtmäßig ist, insbesondere ob die dafür vorgesehene Beitragserhöhung dem Äquivalenzprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) entspricht (vgl. hierzu das unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse an einer anderen Hochschule gleichzeitig ergehende Urteil des Senats im Verfahren BVerwG 6 C 14.98).
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
Die Höhe der Beiträge darf gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil bzw der Vorteilsmöglichkeit stehen, den bzw die sie abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19 mwN; BVerwGE 108, 169, 180; 109, 97, 111 f). - BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00
Gebührenrecht; Abfallrecht
2.1.4 Die Befugnis, die Akzeptanz der Biotonne durch einen teilweisen Gebührenverzicht zu fördern, wird nicht durch die Maßgaben beschränkt, die der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seiner "Semesterticket"-Entscheidung (Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 ) entwickelt hat. - BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03
Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte; …
Denn insoweit steht die Wahrnehmung spezifischer Gruppeninteressen der Studierenden in Frage, die durch ihre Situation als Auszubildende geprägt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 ). - OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03 Öffentlich-rechtliche Zwangsverbände können verfassungsgemäß nur für legitime öffentliche Aufgaben gegründet werden, für Aufgaben also, die prinzipiell auch die öffentliche Verwaltung wahrnehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [98];… Leibholz/Rinck/Hesselber-ger, GG Komm., Bd. I, Stand Oktober 1989, Art. 2 Rn. 346 mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG); andere Aufgaben, insbesondere die kollektive Wahrnehmung von Grundrechten, dürfen ihnen weder durch den Gesetzgeber übertragen (…von Mangoldt/Klein/Stark, GG Komm. Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 2 Rn. 125) noch von ihnen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage usurpiert werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O. und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [103]) muss der Pflichtverband mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein verfassungswidriger Eingriff der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt in das allgemeine Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll.
Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (…BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 238 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - a.a.O., S. 103; VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2, 98 - DVBl. 2000, 699 [702]).
- OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.02
Studierendenschaft, Organisationszwang, Grenzen des Organisationszwangs, …
Öffentlich-rechtliche Zwangsverbände können verfassungsgemäß nur für legitime öffentliche Aufgaben gegründet werden, für Aufgaben also, die prinzipiell auch die öffentliche Verwaltung wahrnehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [98];… Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG Komm., Bd. I, Stand Oktober 1989, Art. 2 Rn. 346 mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG); andere Aufgaben, insbesondere die kollektive Wahrnehmung von Grundrechten, dürfen ihnen weder durch den Gesetzgeber übertragen (…von Mangoldt/Klein/Stark, GG Komm. Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 2 Rn. 125) noch von ihnen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage usurpiert werden.Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteile vom 13. Dezember 1979, - 7 C 58.78 - a.a.O. und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 [103]) muss der Pflichtverband mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein verfassungswidriger Eingriff der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt in das allgemeine Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll.
Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (…BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - a.a.O., S. 238 und vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - a.a.O., S. 103; VerfGH NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - VerfGH 2, 98 - DVBl. 2000, 699 [702]).
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2005 - 2 B 12002/04
Studierendenschaft darf nur studentische Interessen wahrnehmen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2000 - 8 A 1242/98
- BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09
Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; …
- BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
- BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09
Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber; …
- BVerfG, 04.08.2000 - 1 BvR 1510/99
Semesterticket verfassungsrechtlich unbedenklich
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R
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- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 1 S 2428/99
Lohnstatistik: Pflicht zur Auskunft der "verarbeitende Industrie"
- BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R
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- VG Berlin, 23.11.1999 - 2 A 135.99
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