Rechtsprechung

Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
18.12.1991
Aktenzeichen
11 S 1275/91
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Serientäter

wegen § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt es in bestimmten Fällen zu einer "gesetzlichen Mechanik": eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung ist zwingend abzulehnen, wenn gleichzeitig eine Ausweisung verfügt wird - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG prüfen die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren gleichwohl, ob ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen und deshalb die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen ist (so daß gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch die Vollziehbarkeit der Ausweisungspflicht entfällt);

§ 12 LVwVG greift auch ein, wenn die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG mittels der bundesrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung vollstreckt wird (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, früher § 187 Abs. 3 VwGO)

Landesrecht Baden-Württemberg

§ 8 Abs 2 S 1 AuslG 1990, § 42 AuslG 1990, § 72 AuslG 1990, § 80 Abs 5 VwGO, § 12 VwVG BW

Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

Fundstellen
NVwZ 1992, 700
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