Rechtsprechung
| BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75 |
Sexualkundeunterricht
Art. 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 GG, Gesetzesvorbehalt, Wesentlichkeitstheorie
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
Sexualkundeunterricht
- Alpmann Schmidt
GG Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1; SchulGder Freien, Hansestadt Hamburg § 28
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sexualerziehung in Schulen
Verfahrensgang
- BVerwG, 15.11.1974 - VIII C 8.73
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.1975 - IX 1416/74
- BVerfG, 27.05.1975 - 1 BvR 147/75
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 47, 46
- NJW 1978, 807
- DVBl 1978, 263
Wird zitiert von ... (163)
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"
Die Eltern haben danach das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 47, 46 ).Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 ).
Für den Bereich der Schulen kann er sich zudem auf Art. 7 Abs. 1 GG berufen, der dem Staat mit der Aufsicht über das Schulwesen auch die Befugnis zuweist, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ).
Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 47, 46 m.w.N.; 83, 130 ).
(b) Der Vorbehalt des Gesetzes ist - mit diesen Maßgaben - auch auf dem Gebiet des Schulwesens zu beachten (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ; 58, 257 ).
Sie hat vielmehr im Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag traditionell eine größere Affinität zum schulischen Bereich als zum Einwirkungsbereich der Eltern (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 47, 46 ).
Auch wenn die Rechtschreibung staatlichen Normen unterliegt, ist die darauf beruhende Rechtschreibunterweisung wertfreie Wissensvermittlung, für die die Schule als darauf vorbereitete und mit entsprechend befähigtem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung am ehesten geeignet ist und die deshalb zum typischen Aufgabenbereich dieser Einrichtung gehört (vgl. BVerfGE 47, 46 ).
(cc) Einführung und Anwendung der neuen Rechtschreibregeln im Bereich der Schulen sind für das Elternrecht schließlich nicht deshalb wesentlich, weil mit der Umsetzung der Rechtschreibreform im Gefolge einer schul- und bildungspolitischen Grundsatzentscheidung neue Groblernziele (vgl. BVerfGE 47, 46 ) festgelegt worden wären.
Außerdem können sie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verlangen, daß der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt (vgl. BVerfGE 47, 46 ).
Auch diese Rechte stehen in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 47, 46 ), indem sie einerseits Beschränkungen hinnehmen müssen, die durch diesen Auftrag gerechtfertigt sind, andererseits aber ihrerseits die auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden staatlichen Befugnisse begrenzen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1997 ).
Hier in den Grundzügen den notwendigen Ausgleich herzustellen, ist ebenfalls Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 ).
- BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73 Diese Richtlinien gliedern sich in Vorbemerkungen, in denen die Ziele der Sexualerziehung dargelegt werden, in Teil I, der den vollen Wortlaut der am 3. Oktober 1968 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen "Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen" wiedergibt, und in Teil II, der Angaben zum Lehrstoff für die einzelnen Klassenstufen und Schularten sowie Hinweise zur Didaktik und Methodik der Sexualerziehung in der Schule enthält (vgl. die auszugsweise Wiedergabe der Richtlinien in BVerfGE 47, 46 (49 - 54().
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [8o ff.]) in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Senats entschieden, daß die zur Prüfung vorgelegten hamburgischen Rechtsvorschriften insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig seien, als diese Vorschriften die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg der Schulbehörde überließen.
Dies ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [78 - 83]) geklärt.
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [82 f.]) - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 15. November 1974 (BVerfGE 47, 194 [199() - darlegt, bedeutet der Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Entscheidungen im Schulwesen nicht, daß sämtliche Modalitäten der Sexualerziehung, wie sie in den hamburgischen Richtlinien vom Jahre 1970 niedergelegt sind, in einem förmlichen Gesetz zu regeln wären.
Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 ausführt, gehört zwar die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 47, 46 [69 ff.]).
Die Eltern können die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung verlangen; die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziele unterlassen ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (BVerfGE 47, 46 [75 ff.]).
Die Eltern haben auch einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden (BVerfGE 47, 46 [76]).
Es wird eine Lebensführung angestrebt, in der Sexualität als wesentlicher Bestandteil menschlichen Daseins anerkannt und bejaht wird (vgl. BVerfGE 47, 46 [68]; Richtlinien-Abdruck S. 4 - 6, 9 - 10).
Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Schule einen "pädagogisch legitimen Auftrag zur geschlechtlichen Erziehung der Kinder" im Sinne eines "wichtigen Bestandteils der Gesamterziehung des jungen Menschen" zu (vgl. BVerfGE 47, 46 [72]).
Dies schließt die Befürwortung oder Ablehnung eines bestimmten Sexualverhaltens durch den Lehrer aus (vgl. BVerfGE 47, 46 [77]), ein Gesichtspunkt, der in den hamburgischen Richtlinien mit anderen Worten dahin umschrieben wird, daß es "über Probleme der menschlichen Sexualität in einer öffentlichen Schule keine Fixierung von Meinungen und Urteilen über mögliche Entscheidungen gibt" (Richtlinien-Abdruck S. 5).
Das Bundesverfassungsgericht hat angesichts der in den KMK-Empfehlungen und den hamburgischen Richtlinien umfassend angestrebten geschlechtlichen Erziehung als Grenze markiert, "daß die Schule sich nicht anmaßen darf, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen, weil sonst möglicherweise der Gesamterziehungsplan der Eltern unterlaufen würde" (BVerfGE 47, 46 [75]).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß schon bei der reinen Wissensvermittlung die pädagogisch richtige Darbietung und die Eignung des verwendeten Materials für den pädagogischen Zweck, gemessen an Alter und Reifegrad der Kinder, problematisch sein könne, weil die Gefahr bestehe, daß über die reine Wissensvermittlung in die Persönlichkeitsbildung des Kindes eingegriffen werde; dem könne durch eindeutige Richtlinien mit klarer Stoff- und Themenbegrenzung vorgebeugt werden (vgl. BVerfGE 47, 46 [69)).
Das Bundesverfassungsgericht fordert für die bloße Wissensvermittlung, die Belehrungen sollten erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Schüler informiert habe (BVerfGE 47, 46 [75]).
Damit ist nur gesagt, daß die Eltern bei der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung kein Mitbestimmungsrecht haben (vgl. BVerfGE 47, 46 (76().
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01 Die angegriffene Neuregelung wird von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung erfasst; für die Auslegung dieser Bestimmung, die im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, greift das Landesverfassungsgericht auf die zur Bundesverfassung vorliegende Rechtsprechung zurück (vgl. insoweit insbes.: BVerfG, Beschl. v. 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [240];… Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 -, BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]; BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 [56]; Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185 [195]; BVerfG, NJW 1984, 89; BVerwG, NJW 1982, 250 [250 l. Sp.]).
Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245];… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 C 96.86 -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (…BVerfG, a. a. O.).
Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300];… BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).
Dabei steht dem Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 34, 165 [181]; 41, 29 [44]; 47, 46 [55]; 53, 185 [196]; 59, 360 [377]); innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Mehrheit im Parlament, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden sollen (so bei Schulformen: BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723] ; BVerfGE 41, 88 [107] ).
Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]).
Im Regelfall gilt aber, dass ein mit allen Eltern einer Klasse auf die Persönlichkeit eines jeden Kindes in der Klasse abgestimmtes Zusammenwirken in grundsätzlichen Positionen praktisch kaum vorstellbar ist, sobald der Bereich der schlichten Wissensvermittlung überschritten wird; die Eltern können sich daher in diesem Bereich nicht uneingeschränkt auf ihr eigenes "Elternrecht" berufen, sondern werden in der Ausübung ihres Grundrechts insoweit durch die kollidierenden Grundrechte anders denkender Eltern begrenzt (BVerfGE 47, 46 [76], unter Hinweis auf BVerfGE 41, 29 [50], zu Art. 6 Abs. 2 GG).
Damit geht die Landesverfassung zwar über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus, die nur ein Informationsrecht der Eltern zu bestimmten Fragen fordert (BVerfGE 47, 46 [54]; 59, 360 [380 ff]; vgl. auch: BVerwG, NJW 1982, 250 f [Nr. 23]), ohne ihnen von Bundesverfassungs wegen bereits "kollektive Mitwirkungsrechte" zuzugestehen (BVerfGE 59, 360 [380]); diese Interessenvertretungsrechte sind aber gerade deshalb auch vom "Eltern(grund)recht" zu trennen und setzen es voraus, ohne dessen Inhalt im Verhältnis zur Schulaufsicht zu erweitern.
1 Nrn. 1, 2 LSA-GrdSchÖffzG beachtet noch hinreichend den sog. "Wesentlichkeits-Grundsatz", wonach schon der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Grundentscheidungen treffen muss und diese nicht erst dem Gesetzesvollzug überlassen darf (vgl. insoweit zum Bundesrecht, insbes. zum Schulrecht: BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1724]; BVerfGE 98, 218 [251]; BVerfGE 34, 165 [192, 198]; 47, 46 [55, 78]; BVerfG, Beschl. v. 11.12.2000 - 1 BvL 15/00 -, http://www.bverfg.de, AbsNr. 29).
Ob und in welchem Umfang eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur auf Grund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich allgemein nach der Verfassung; im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet "wesentlich" in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (BVerfGE 47, 46 [79]; 98, 218 [251]).
Das gilt besonders für das Schulverhältnis und vor allem, soweit Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Elternrecht sowie dem Persönlichkeitsrecht des Kindes gezogen werden müssen, die oft flüssig und nur schwer auszumachen sind (BVerfGE 47, 46 [80]).
Vielmehr unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes nur, was für die Ausübung der Grundrechte in dem unvermeidlichen Spannungsverhältnis "wesentlich" ist; dazu gehören in erster Linie die Festlegung der Erziehungsziele in den Grundzügen ("Groblernziele") (BVerfGE 47, 46 [56, 83];… vgl. weitere Beispiele bei: Oppermann, a. a. O., RdNr. 15 [S. 337]) sowie je nach Auswirkung auf die Grundrechte auch die Festlegung des formalen Rahmens (etwa: Schulpflicht, Klassenverband, Schulart, Zeitrahmen).
Es entspricht dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule (vgl. zur historischen Entwicklung besonders: BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [47 ff, bes. 49 f]), dass sie auf die Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten, unabhängig von deren bisherigen Prägungen und unabhängig von ihrem familiären Umfeld angelegt ist und dadurch vor allem die Toleranz (zu diesem staatlichen Erziehungsanspruch bes.: BVerfGE 41, 29 [51 f]; 41, 65 [78]; 41, 88 [108]; 47, 46 [77]; 52, 223 [232, 247]; BVerwGE 79, 298 [300, 307]) untereinander fördern soll.
- VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung
Der Staat nimmt im Bereich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. VerfGH 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; BVerfGE 34, 165/182 f.; 45, 400/415 f.; 47, 46/71 ff.; 52, 223/236).
Der Vorrang des Elternrechts verpflichtet den Staat nicht, für die schulische Familien- und Sexualerziehung die Möglichkeit einer Befreiung durch Gesetz vorzusehen oder im Einzelfall kraft Verfassungsrechts zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 46/78 ff.; BVerwGE 57, 360/363 f.; BayVGH BayVBl 1981, 430/431).
Nach der verfassungsrechtlichen Ausgangslage in Bayern, die mit der des Bundes (vgl. dazu BVerfGE 47, 46 ff.) übereinstimmt und deshalb gemäß Art. 142 GG fortgilt, gehört die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungs- und Bildungsauftrags (Art. 130 Abs. 1 BV) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.
Dazu gehört es auch, die Kinder vor sexuellen Gefahren zu warnen und zu bewahren (vgl. BVerfGE 47, 46/72).
Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule (vgl. zum Verfassungsrecht des Bundes BVerfGE 47, 46/69 ff.).
Die Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung ermöglicht es den Eltern, im Sinn ihrer eigenen Auffassungen und Überzeugungen auf ihre Kinder einzuwirken und das ihnen vorrangig zustehende individuelle Erziehungsrecht zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 47, 46/76).
- BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07
Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule, …
Die den Schulen auf dem Gebiet der Sexualerziehung auferlegten Gebote der Zurückhaltung und Toleranz stellen regelmäßig sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte bei Eltern und Schülern nicht entstehen (im Anschluss an bisherige Rspr, s. BVerfGE 47, 46 ).Sofern die Sexualerziehung als gesondertes Lehrfach oder besondere Unterrichtseinheit betrieben wird, ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, eine Regelung zu treffen, die dem elterlichen Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und möglichen Gewissenskonflikten gerecht wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 1 BvL 1/75 u.a. BVerfGE 47, 46 ).
Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und muss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O. S. 76 f.; BVerwG…, Urteil vom 22. März 1979 BVerwG 7 C 8.73 BVerwGE 57, 360 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 64 S. 79 f., Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O.).
Dabei unterliegt das Zurückhaltungs- und Toleranzgebot, das für die Ausübung der Grundrechte in dem angesprochenen Spannungsverhältnis wesentlich ist, dem Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O. S. 83).
Verfassungsrechtlich ist vielmehr geklärt, dass ein mit allen Eltern eines jeden Kindes abgestimmtes Zusammenwirken der Schule in Fragen der Sexualerziehung nicht geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O. S. 76).
Da die Eltern aufgrund des Art. 6 Abs. 2 GG einen Anspruch darauf haben, rechtzeitig und umfassend u.a. über das Ziel und den Inhalt der Sexualerziehung informiert zu werden (s. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 a.a.O. S. 76 sowie § 33 Abs. 2 SchulG), ist es ihnen möglich, im Sinne ihrer eigenen Auffassungen und Überzeugungen auf ihr Kind einzuwirken und ihr individuelles Erziehungsrecht in Bezug auf den Lebensentwurf vorehelicher Enthaltsamkeit zur Geltung zu bringen.
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Schulgebet
6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und - vorbehaltlich des Art. 7 GG - mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 24, 119 [138, 143 f.]; 47, 46 [69 f.]).Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 [182]; 47, 46 [71 f.]).
Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (BVerfGE 41, 29 [44]; 47, 46 [72]).
In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß das Grundrecht der positiven und der negativen Bekenntnisfreiheit unter dem Gebot der Toleranz steht (vgl. dazu BVerfGE 32, 98 [109 f.]; 41, 29 [51]; 47, 46 [77]).
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Lehrerin mit Kopftuch
Beamte unterscheiden sich grundsätzlich von denjenigen Bürgern, die durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt einem Sonderstatusverhältnis unterworfen werden, dabei aber nicht etwa in die Sphäre des Staates wechseln, sondern nur in eine rechtliche Sonderbeziehung treten, wie Schüler und deren erziehungsberechtigte Eltern in der staatlichen Pflichtschule (BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ) oder Strafgefangene im Vollzug (BVerfGE 33, 1 ). - BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Auch zugunsten in ehelicher Gemeinschaft lebender Eltern sind …
Die Eltern bestimmen, vorbehaltlich des Art. 7 GG, in eigener Verantwortung insbesondere, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen wollen (vgl. BVerfGE 47, 46 ).Das Grundgesetz überläßt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 47, 46 ), die über die Art und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebensmöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen.
- BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
3. Rundfunkentscheidung / FRAG
b) Die damit erforderliche rechtliche Ausgestaltung unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes (BVerfGE 47, 46 [78 f.] - Sexualkundeunterricht; 49, 89 [126 f.] m.w.N. - Kalkar): Die notwendigen Entscheidungen sind wesentliche Entscheidun gen, weil sie, abgesehen von der sachlichen Bedeutung des Rundfunks für das individuelle und öffentliche Leben der Gegenwart, im grundrechtsrelevanten Bereich ergehen und wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind (BVerfGE 47, 46 [79]).Dieser Vorbehalt des Gesetzes ist ein (Landes-) Parlamentsvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 46 [79]): Das zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit Wesentliche muß das Parlament selbst bestimmen; es darf die Entscheidung darüber nicht der Exekutive, etwa in Gestalt einer allgemeinen, die Befugnis zu Auflagen umfassenden Ermächtigung überlassen, auch nicht in der Weise, daß dies zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch nicht hinreichend bestimmte Normierungen geschieht.
Damit hat sich der Gesetzgeber der Entscheidung über einen Punkt begeben, der wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte ist (BVerfGE 47, 46 [79]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - 19 A 2705/06
- OVG Sachsen, 28.10.1997 - 2 S 610/97
- VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus …
- VG Berlin, 14.11.1997 - 3 A 817.97
- BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
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- BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m. …
- BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Unterhaltsverzichtsvertrag
- OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
Zur Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen.; …
- BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II - Bildberichterstattung
- BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Einbürgerung
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater …
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
- BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
Josephine Mutzenbacher
- BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
Ethikunterricht zulässig
- BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99
Landesrechtliche Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der …
- BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
- BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem …
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91
Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG
- BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98
Gegenläufige Kindesrückführungsanträge
- VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
Keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht für Kinder bibeltreuer Christen
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - 2 L 239/01
Keine Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer nicht genehmigten Schule im …
- VG Braunschweig, 17.12.2003 - 6 A 568/02
Glaubensfreiheit und Schulpflicht; Ausnahmegenehmigung; Befreiung; …
- VG Münster, 12.02.2010 - 1 K 528/09
Siebtklässler musste nicht aus religiösen Gründen vom Kinobesuch freigestellt …
- BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
- BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07
Geschwisterbeischlaf
- BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79
Schülerberater
- BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79
Eurocontrol II
- StGH Hessen, 28.02.1985 - P.St. 1005
Zur Verfassungsmäßigkeit des Sexualkundeunterrichts in der Schule ohne …
- VG Freiburg, 08.03.1995 - 2 K 1125/94
- BVerwG, 09.08.1996 - 6 C 3.95
Prüfungsrecht - Abiturprüfung, Zulässigkeit und Eignung von Prüfungsfragen, …
- VGH Hessen, 17.06.1999 - 7 UE 299/99
Schulfahrten - Vereinbarkeit einer Erlassregelung (Wandererlass) mit dem …
- VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95
Schulfach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen
- BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule
- VG Münster, 16.06.2006 - 1 K 411/06
Kein Anspruch auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht
- VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86
- BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
Transsexuelle II
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 30.92
- BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11
Berichterstattung über mit Prominenter liierten Politiker
- BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01
Zum Ausschluss des Vaters von der Hauptverhandlung gegen seinen Sohn im …
- BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
Politische Parteien
- OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07
Schulbefreiung; Schulpflicht; Homeschooling
- BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77
Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis
- BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78
Ausbildungskapazität
- BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77
Eppler
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - VerfGH 11/98
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 8 A 3358/04
Gebühren für Langzeitstudenten verfassungsgemäß // Gericht sieht keinen Verstoß …
- StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170
- BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit; …
- BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07
Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen
- BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB
- VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
9-Jährige aus der islamischen Glaubensrichtung der Ahmadiyya muss am …
- StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 930
Umwandlung eines Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule 1
- BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse
- VG Hamburg, 12.01.2004 - 15 VG 5827/03
D (A), Moslems, Kinder, Schule, Unterrichtsbefreiung, Sexualkundeunterricht, …
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04
Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus …
- BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86
- VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; Thüringer …
- VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
Befreiung von der Schulpflicht
- BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im …
- VGH Hessen, 05.09.1997 - 7 TG 3133/97
Fehlende Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks …
- LAG Baden-Württemberg, 19.06.2009 - 7 Sa 84/08
Abmahnung einer Erzieherin wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes des § 7 Abs 6 …
- BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09
Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur …
- VG Freiburg, 21.09.2011 - 2 K 638/10
Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.1992 - 2 B 11813/92
- VG Düsseldorf, 03.11.2006 - 21 K 3371/05
- BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84
Postzeitungsdienst
- BGH, 16.10.2008 - V ZB 94/08
Zwangsvollstreckung - Bekanntmachungsblatt
- BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur …
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme
- BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81
Junge Transsexuelle
- VG Hamburg, 14.09.2001 - 3 VG 3059/00
- OLG Hamm, 25.08.2005 - 6 WF 297/05
Einstweilige Anordnung, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus …
- BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig
- BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85
Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - 11/98
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - VerfGH 11/98
- BVerfG, 24.07.2008 - 2 BvR 840/06
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Taschengeldes für Maßregelvollzugspatienten …
- BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
Transsexuelle I
- BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die …
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 9 S 2361/02
Aufnahmeprüfung für weiterführende Schulen - gerichtliche Überprüfung
- BVerfG, 24.09.2003 - : 2 BvR 1436/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 8 A 3878/04
Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß
- VG Köln, 14.03.2005 - 6 K 1740/04
- VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08
Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2009 - L 13 EG 27/09
Partnermonate sind nicht verfassungswidrig
- BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 12/92
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 8 A 3635/04
Mündliche Verhandlung zu Studiengebühren
- VG Düsseldorf, 23.11.2004 - 2 K 6217/02
- StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929
Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule
- StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002
Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung - …
- BVerwG, 05.07.1994 - 1 C 13.91
- BVerfG, 11.06.2003 - 1 BvR 1573/02
Familienfreundliche Auslegung von Vorschriften des BAföG
- BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 65.07
- OVG Sachsen, 18.08.2010 - 2 A 142/09
Erfordernis der Festlegung einzelner Lerninhalte und Lernziele für die …
- VerfGH Saarland, 02.05.1983 - Lv 2/82
- BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
Rechtswirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelungen der Notarkasse München über …
- VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95
Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des …
- BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95
Strafvollzug einer Transsexuellen in einem Männergefängnis
- FG Berlin, 14.09.2000 - 4 K 4142/99
- OVG Hamburg, 27.09.2004 - 1 Bf 25/04
- OLG Hamm, 01.09.2005 - 6 WF 298/05
Einstweilige Anordnung gegen Eltern, die den Besuch der Grundschule durch ihre …
- VGH Bayern, 02.08.2007 - 7 ZB 07.987
Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkankung der Prozessbevollmächtigten; …
- BVerfG, 31.08.2007 - 2 BvR 1681/07
Rechtsstaatsprinzip (faires Verfahren); Unverletzlichkeit der Wohnung …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - L 13 EG 44/08
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
- BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 1284/79
Härteklausel
- VGH Hessen, 10.02.1993 - 1 UE 1902/87
Ausgewogenheit im Unterricht bei Einsatz schulfremder Personen im Unterricht
- OVG Schleswig-Holstein, 13.08.1997 - 3 M 17/97
- VG Düsseldorf, 24.10.2001 - 5 K 7583/96
- VG Aachen, 23.08.2005 - 9 L 453/05
Verwaltungsgericht lehnt einstweiligen Rechtschutz gegen Aufforderung der …
- OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 53/06
- OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06
- LG Hamburg, 18.04.2008 - 324 O 1095/07
Berichterstattung über Pornovergangenheit
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2008 - L 13 EG 45/08
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
- LG Marburg, 17.05.2010 - 7 StVK 220/10
Zur Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in sog. Zehnjahresfällen …
- StGH Hessen, 18.06.1980 - P.St. 906
- LAG Saarland, 03.07.1985 - 1 TaBV 3/84
- BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 92.86
Neutralität und Toleranz beim staatlichen Erziehungsauftrag
- OVG Thüringen, 22.10.1996 - 1 EO 539/96
Schulrecht; Schulrecht; Elternrecht; Grundrecht des Kindes; Bildungsweg; …
- OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97
Rechtschreibreform;; Deutschunterricht; Kultusministerkonferenz; …
- KG, 19.07.2002 - 1 AR 652/02
Vollziehung der Untersuchungshaft gegen eine transsexuell geprägte Person
- OLG Hamm, 05.09.2005 - 6 WF 297/05
- BGH, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06
Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems …
- VG Bremen, 08.11.2006 - 7 K 1774/06
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Schulrecht
- VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06
Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.12.2008 - 3 M 554/08
Zum Anspruch auf Beschulung an einer Schule im Schuleinzugsbereich eines anderen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - 3 S 124.08
Wechsel der ersten Fremdsprache an der Grundschule nach Ablauf der …
- VerfGH Bayern, 03.05.1984 - 19-VII-83
- OVG Niedersachsen, 19.06.1996 - 13 L 6935/95
Beschädigung von Leih-Schulbüchern durch Schüler: Schadensersatz; Anstaltsrecht …
- VG Aachen, 23.08.2005 - 9 L 455/05
Verwaltungsgericht lehnt einstweiligen Rechtschutz gegen Aufforderung der …
- VG Bremen, 20.01.2006 - 7 K 915/05
Benotung des 1. Halbjahreszeugnis
- OVG Hamburg, 24.04.2006 - 1 So 56/06
Beschwerde gegen Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht teilweise …
- KG, 26.07.2006 - 5 Ws 392/06
- BVerfG, 27.05.1975 - 1 BvR 147/75
Keine einstweilige Anordnung gegen Sexualkunde in Baden-Württemberg
- OVG Schleswig-Holstein, 05.11.1992 - 3 L 36/92
- BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 22/95
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1999 - 19 B 1730/99
- VG Hannover, 08.08.2003 - 6 B 3150/03
Keine Aufnahmebeschränkung für Gesamtschulen mit Schulbezirk zum Schuljahr …
- VG Gelsenkirchen, 30.04.2004 - 15 K 1728/01
- VG Gelsenkirchen, 30.04.2005 - 15 K 1594/01
- KG, 26.07.2006 - 1 AR 752/06
Maßregelvollzug: Grundsatz der geschlechtergetrennten Unterbringung
- StGH Hessen, 18.06.1980 - P.St. 878
Grundrechtsklage - Beschwerdebefugnis - Individualgrundrecht - Prozeßstandschaft …
- StGH Hessen, 01.04.1981 - P.St. 883
Zur Zulässigkeit der Grundrechtsklage gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung
- OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1991 - 3 M 67/91
- VGH Hessen, 16.01.1997 - 21 TK 2716/96
Personalvertretung: Teilnahme an Feststellungsgesprächen nach BGSLV § 16a - …
- VG Bremen, 14.12.2005 - 7 V 2517/05
Teilnahme am Singkreis
- VG Hamburg, 07.04.2009 - 15 K 3337/08
(Befreiung von der Klassenfahrt)
- VG Bremen, 06.10.2010 - 1 K 256/08
Keine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt aus …
- KG, 26.08.2002 - 5 Ws 567/02
- VG Berlin, 09.11.2010 - 3 L 340.10
- VG Berlin, 18.03.2008 - 3 A 99.08
Antrag auf vorläufigen Schulwechsel wegen anderer Sprachenfolge
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