Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93; 2 BvR 2315/93   

Sichere Drittstaaten

Art. 79 GG, Gestaltungsfreiheit des verfassungsändernden Gesetzgebers bei der Änderung von Grundrechten, Asylrecht nicht von Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt;

Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG;

Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG (Sofortvollzug) wendet sich auch unmittelbar an Behörden und Gerichte

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 94, 49
  • NJW 1996, 1665
  • MDR 1996, 755
  • DVBl 1996, 753
  • VBlBW 1996, 295
  • NJ 1996, 332
  • DÖV 1996, 447
  • DÖV 1996, 647
  • NVwZ 1996, 700
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Wird zitiert von ... (392)  

  • VGH Hessen, 16.09.1996 - 12 UE 3033/95  

    Ausschluß des Asylgrundrechts nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat - keine

    Das Verhältnis von Art. 16a Abs. 2 zu Abs. 5 GG ist auch dahin zu verstehen, daß die Drittstaatenregelung nach Abs. 2 gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Abs. 5 zurücktritt (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, DVBl. 1996, 753 = NVwZ 1996, 700 = EZAR 208 Nr. 7).

    Diese Festlegungen des Gesetzgebers sind auch verfassungsgemäß (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.).

    Mit der Feststellung, daß ein Ausländer auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.05.1996, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73/95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197; 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) die Voraussetzungen für den Ausschluß des Ausländers vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts grundsätzlich erfüllt.

    Für die Auslegung von Art. 16a Abs. 2 GG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (siehe dazu auch BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.): Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl.

    Der vom Bundesverfassungsgericht in der Drittstaatenentscheidung (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, a.a.O.) erwähnte Fall einer Reise durch den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne daß es einen Zwischenhalt gegeben hat, erscheint rein theoretischer Natur (vgl. dazu auch Marx, Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996, Art. 16a Abs. 2, Abs. 5 GG Rdnr. 46; Renner, ZAR 1996, 105).

    Es besteht hier also kein Zweifel an der Möglichkeit, daß der Schlepper sie in diesem Land zu einer Stelle hätte führen können, an der sie ihr Schutzgesuch hätten anbringen können (vgl. BVerfG, 14.05.1996, a.a.O., S. 82 Urteilsabdruck).

    Zwar hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) entschieden, daß die Drittstaatenregelung immer dann eingreife, wenn feststeht, daß der Ausländer nur über irgendeinen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten nach Deutschland eingereist sein kann, und daß nicht geklärt werden müsse, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.

    Nach wie vor ist festzustellen, daß der Wortlaut der Drittstaatenklausel in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und in § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf die Frage, ob der sichere Drittstaat feststehen muß, nicht eindeutig (vgl. so bereits Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, a.a.O.; nunmehr auch BVerfG, 14.05.1996, a.a.O.) und damit entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) interpretationsfähig ist.

    Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 16.09.1996 - 12 UE 3641/95  

    Nachweis der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Religionsgemeinschaft (hier:

    Das Verhältnis von Art. 16a Abs. 2 zu Abs. 5 GG ist auch dahin zu verstehen, dass die Drittstaatenregelung nach Abs. 2 gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Abs. 5 zurücktritt (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, DVBl. 1996, 753 = NVwZ 1996, 700 = EZAR 208 Nr. 7).

    Diese Festlegungen des Gesetzgebers sind auch verfassungsgemäß (BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.).

    Mit der Feststellung, dass ein Ausländer auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus irgendeinem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.05.1996, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995 - 9 C 73/95 -, EZAR 208 Nr. 5 = NVwZ 1996, 197; 26.07.1996 - 9 C 2.96 -) die Voraussetzungen für den Ausschluß des Ausländers vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts grundsätzlich erfüllt.

    Für die Auslegung von Art. 16a Abs. 2 GG ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (siehe dazu auch BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.): Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl.

    Der vom Bundesverfassungsgericht in der Drittstaatenentscheidung (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, a.a.O.) erwähnte Fall einer Reise durch den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne dass es einen Zwischenhalt gegeben hat, erscheint rein theoretischer Natur (vgl. dazu auch Marx, Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996, Art. 16a Abs. 2, Abs. 5 GG Rdnr. 46; Renner, ZAR 1996, 105).

    Zwar hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht (14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) entschieden, dass die Drittstaatenregelung immer dann eingreife, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über irgendeinen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten nach Deutschland eingereist sein kann, und dass nicht geklärt werden müsse, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt.

    Nach wie vor ist festzustellen, dass der Wortlaut der Drittstaatenklausel in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und in § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Hinblick auf die Frage, ob der sichere Drittstaat feststehen muß, nicht eindeutig (vgl. so bereits Hess. VGH, 13.11.1995 - 12 UE 2014/95 -, a.a.O.; nunmehr auch BVerfG, 14.05.1996, a.a.O.) und damit entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (07.11.1995, a.a.O.) interpretationsfähig ist.

    Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer

    79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 49 ).

    Aus sachgerechten Gründen erfolgende Modifikationen der positivrechtlichen Ausprägung dieser Grundsätze sind dem Gesetzgeber nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 94, 49 ).

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