Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89   

Sicherheitsgurt III

§ 21a StVO, § 254 BGB;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für unterlassenes Anlegen des Sicherheitsgurtes bei entsprechender Unfallstypik

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Kfz-Unfall: Streit über Frage, ob der Verletzte den Sicherheitsgurt angelegt hatte

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 230
  • MDR 1991, 235
  • DB 1990, 2117
  • NJW-RR 1991, 413
  • NZV 1990, 386
  • VersR 1991, 195



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03  

    Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch

    Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahelegen (BGH, Urteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 m.w.Nachw. und vom 17. Januar 1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724).
  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 51/96  

    Bauhaftung - Haftung des Gerüsterstellers wegen Einsturz eines Gerüstes

    Vielmehr ist - worauf die Revision zu Recht hinweist - vorliegend wesentlich, da der Beweis des ersten Anscheins auch dann einzugreifen vermag, wenn aus einem eingetretenen Erfolg nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195 m.w.N., s. auch BGHZ 10O, 31, 33).

    cc) Allerdings greift der Anscheinsbeweis nicht durch, wenn das Schadensereignis Umstände aufweist, die vom typischen Geschehensablauf abweichen und konkret eine andere, ernsthaft ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit für die Entwicklung des Unfalls nahelegen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77 - VersR 1978, 945 f., vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 141/82 - VersR 1984, 44, 45 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - aaO., 196).

    Solche zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignete Umstände müssen vom Beklagten zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (vgl. BGHZ 6, 169, 170, Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 55 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - aaO., 196).

  • LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 1 O 20/07  
    Der Geschehensablauf muss dabei zu denjenigen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (BGH NJW 1991, 230/231; Zöller-Greger, 28. Auflage, Vor § 284 ZPO Rz.29).

    Die Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergeben soll, bedürfen des Vollbeweises (BGH NJW 1991, 230/231).

    Die nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit reicht dabei nicht aus (BGH NJW 1991, 230/231).

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