Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1964 - VI ZR 64/63   

Sittenrichter

§ 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Presseberichte über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1964, 1471



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98  

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung

    Diese Einordnung, daß nicht etwa die Intimsphäre des Klägers tangiert ist, die als solche absoluten Schutz genießen würde (BVerfG NJW 1970, 555; BGHZ 73, 120, 124; Senatsurteil vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87 - NJW 1988, 1984, 1985), findet ihre rechtliche Grundlage darin, daß in dem Zeitungsbericht der Beklagten lediglich die Tatsache des Ehebruchs, nicht aber Einzelheiten über ihn mitgeteilt wurden (siehe dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. Rdn. 5.41; Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rdn. 66, 214; vgl. auch BVerfG NJW 1970, 555; Senatsurteil vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63 - NJW 1964, 1471, 1472; OLG Hamburg AfP 1991, 533).
  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66  

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    b) Als eine der grundlegenden Wertentscheidungen kommt insbesondere das Recht auf freie kritische Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) namentlich gegenüber solchen Personen in Betracht, die - wie Gründgens - durch ihr Wirken und ihre Stellung im öffentlichen Leben Gegenstand des allgemeinen Interesses geworden sind (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; BGH NJW 1964, 1471 - Sittenrichter).
  • LG Hamburg, 06.02.2009 - 324 O 756/08  

    Bildnis- und Persönlichkeitsschutz: Unterlassungsanspruch der Ehefrau eines

    Um einen Eingriff in die als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls mit verfassungsrechtlichem Schutz ausgestattete Privatsphäre zu rechtfertigen, bedarf es allerdings gewichtiger und berechtigter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) öffentlicher Interessen an der verbreiteten Information (BGH, Urteil vom 05.05.1964, NJW 1964, 1471, 1472).
mehr
  • OLG Köln, 03.06.1997 - 15 U 129/96  
    Gerade im Bereich des politischen Meinungskampfes spielt es eine entscheidende Rolle, ob der Betroffene durch die Art seines persönlichen Auftretens und seines Kampfstiles die Kritik selbst herausgefordert hat und damit auch Veranlassung gab, sich mit seiner Person zu befassen (z.B. BVerfG, NJW 1980, 2069 f. (2069) m.w.N.; BGH, NJW 1964, 1471 f. (1472); NJW 1965, 1476 f. (1477); OLG Stuttgart, NJW 1981, 2817 f. (2817)).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2001 - 20 U 178/00  

    Recht eines Fernsehjournalisten am eigenen Bild

    Wenn ein Angehöriger der "Sensationspresse" durch eigenes Zutun selbst zum Objekt oder, wie er meint, zum Opfer dieser Presse wird, fehlt es seinem Protest an der notwendigen inneren Berechtigung (vgl. BGH, NJW 1964, 1471 [1472] - Sittenrichter).
  • LG Hamburg, 18.11.2008 - 324 O 647/08  
    Um einen Eingriff in die als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls mit verfassungsrechtlichem Schutz ausgestattete Privatsphäre zu rechtfertigen, bedarf es allerdings gewichtiger und berechtigter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) öffentlicher Interessen an der verbreiteten Information (BGH, Urteil vom 05.05.1964, NJW 1964, 1471, 1472).
  • LG Baden-Baden, 15.10.1993 - 1 O 296/93  
    Während die Intimsphäre (die im vorliegenden Fall nicht berührt ist) absoluten Schutz genießt und einer öffentlichen Darstellung gegenünber verschlossen ist, kann ein Eingriff in die Privatshäre etwa befugt sein, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 64, 1471).
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