Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85   

Situationsverkennung nach Banküberfall

§§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen (anders als § 227 StGB) keinen "Unmittelbarkeitszusammenhang", jedoch einen "qualifikationsspezifischen Gefahrzusammenhang" voraus

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 33, 322
  • NJW 1986, 438
  • NStZ 1986, 314
  • NStZ 1986, 116
  • StV 1986, 430
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Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91  

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale für den spezifischen Gefahrzusammenhang lassen sich aber nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen diese für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfassten Sachverhalte in differenzierender Wertung ermittelt werden ( BGHSt 33, 322, 323).

    Freilich lassen sich die gebotenen Einschränkungsmerkmale nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen diese für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfaßten Sachverhalte in differenzierender Wertung ermittelt werden ( BGHSt 33, 322, 323).

  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92  

    Zwei Schüsse

    Haftungsbegründende Ursächlichkeit des Täterhandelns wird nicht einmal dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten des Opfers (BGH StV 1993, 73) oder - deliktisches oder undeliktisches - Verhalten eines Dritten zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben ( BGHSt 4, 360, 361 f.; 33, 322; BGH NStZ 1985, 24).

    Haftungsbegründende Ursächlichkeit des Täterhandelns wird nicht einmal dadurch ausgeschlossen, daß das Verhalten des Opfers (BGH StV 1993, 73; RGSt 77, 17, 18) oder - deliktisches oder undeliktisches - Verhalten eines Dritten zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben ( BGHSt 4, 360, 361 f.; 33, 322; BGH NStZ 1985, 24; BGH Urteil vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55 -: "Gnadenschuß" eines Dritten, nachdem der Angeklagte durch seinen Schuß das Opfer tödlich verletzt hatte; RGSt 61, 318, 320; 64, 316, 318; 64, 370, 372 f.).

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92  

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Die Vorschrift des § 251 StGB ist dadurch gekennzeichnet, daß ein besonders schwerer und gefährlicher Raub vorliegt; sie greift - ebenso wie § 226 StGB - nur ein, wenn sich in dem tödlichen Erfolg die der Verwirklichung eines Grunddelikts eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr niedergeschlagen hat (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 33, 322, 323).
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  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 364/97  
    Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323).

    Maßgebend ist somit nicht vorrangig, ob nach einer Körperverletzung der Tod letztlich durch den Täter, das Opfer selbst (BGH NJW 1992, 1708) oder einen hinzutretenden Dritten (BGHSt 33, 322; BGH NStZ 1992, 333, 334) unmittelbar herbeigeführt wurde.

  • BGH, 07.07.2011 - 5 StR 561/10  

    Körperverletzung mit Todesfolge; Vorsatz (Beweiswürdigung; lückenhafte

    Bei dieser Sachlage haftet der Körperverletzung des Angeklagten ohne Weiteres die spezifische Gefahr an, zum Tode des Opfers zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1985 - 2 StR 378/85, BGHSt 33, 322, 323 mwN).
  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91  

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 412/95  

    Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung?

    Sie müßte - unabhängig von den unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltungen, die diesem Begriff in der Rechtsprechung im übrigen zugeordnet worden sind (vgl. dazu Samson/Günther SK vor § 52 Rdn. 22 ff.) - bei Erfüllung mehrerer verschiedenartiger Tatbestände jedenfalls so beschaffen sein, daß die einzelnen realen Handlungen sich bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches, zusammenhängendes Tun darstellen; die einzelnen Tathandlungen müssen deshalb in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhen (vgl. BGH NStZ 1986, 314; 1995, 46; sowie die in BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher abgedruckte Rechtsprechung).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98  

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Die gebotenen Einschränkungsmerkmale lassen sich dabei nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen sie für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck in differenzierender Wertung ermittelt werden (vgl. BGHSt 33, 322, 323; 38, 295, 298).
  • BGH, 09.05.2006 - 4 StR 105/06  

    Geiselnahme mit Todesfolge (normspezifischer Zusammenhang zwischen Grunddelikt

    Dies gilt auch im Hinblick auf die tateinheitlich ausgeurteilte "Geiselnahme mit Todesfolge", da der zur Erfüllung dieses Tatbestandes erforderliche normspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todesfolge (vgl. BGHSt 33, 322, 323 f.; BGHR StGB § 239 b Sichbemächtigen 3) rechtsfehlerfrei festgestellt ist (UA 10 f., 31 f.).
  • BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92  
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  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 237/90  
  • BGH, 19.12.1990 - 2 StR 426/90  
  • BGH, 11.05.1994 - 3 StR 616/93  
  • BGH, 11.02.1994 - 3 StR 616/93  
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