Rechtsprechung
| BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83, 921, 1190/84 u. 333, 248, 306, 497/85 |
Sitzblockade I
§ 240 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
Sitzblockaden I
- Alpmann Schmidt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besprechungen u.ä. (2)
- uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Irritationen um das "Fernziel": zur Verwerflichkeitsrechtsprechung bei Sitzblockaden (Albin Eser)
- uni-duesseldorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Der Bedeutungswandel des Begriffs "Gewalt" im Strafrecht - Über institutionell-pragmatische Faktoren semantischen Wandels (Dietrich Busse)
Verfahrensgang
- BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83
- BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83, 921, 1190/84 u. 333, 248, 306, 497/85
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 73, 206
- NJW 1987, 43
- NStZ 1987, 222
- MDR 1987, 201
- StV 1987, 13
Wird zitiert von ... (143)
- BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ).Dabei hat es darauf abgestellt, dass diese Klausel von den Strafgerichten als tatbestandsregulierendes, den Täter begünstigendes Korrektiv behandelt wird, das strafbarkeitsbeschränkend wirkt (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ).
Für die Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist jedoch allein der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend, nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
c) Auch der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG unanwendbar wird (vgl. BVerfGE 73, 206 ), führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht auf den Schutz des Grundrechts berufen können.
Art. 8 GG schafft insbesondere keinen Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
Mit der Ausübung des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
Es entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn dabei alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen erfasst werden und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation erfolgt (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
Ob die Gerichte bei Anwendung eines engen Gewaltbegriffs der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" eine die Rechtswidrigkeit indizierende Wirkung beimessen können (vgl. BVerfGE 73, 206 ), bedarf vorliegend - entgegen der Auffassung im Sondervotum der Richterin Haas - keiner Entscheidung.
Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (vgl. in Anknüpfung an BVerfGE 73, 206 Eser, in: Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 ).
Darüber hinaus haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfGE 73, 206 ) die Tatmotive der Beschwerdeführerinnen und ihr mit der Blockade verfolgtes politisches Anliegen berücksichtigt.
Gezielte Gewaltausübung zur Erregung von Aufmerksamkeit für das mit dem Protest verfolgte Kommunikationsanliegen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG nicht geschützt (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 206 ; 82, 236 ).
Nicht indessen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG die gezielte Gewaltausübung zur Erregung von Aufmerksamkeit gedeckt (so ausdrücklich noch BVerfGE 73, 206 ).
Die Senatsmehrheit hätte deshalb im Blick auf die frühere Rechtsprechung des Senats (BVerfGE 73, 206 ) Gelegenheit gehabt, die Frage zu erörtern, ob die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" in seiner jetzigen Konzeption rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung hat.
War bisher wegen der weiten Auslegung des Gewaltbegriffs eine indizielle Bedeutung der Tatbestandserfüllung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 76, 211 ), wovon hier auch die Fachgerichte ausgehen, so stellt sich die Frage nach der Einengung des Gewaltbegriffs in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 1 f.) neu.
Dies umso mehr als das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung seinerzeit ausgeführt hat, dass die Indizwirkung bei Anwendung eines engen Gewaltbegriffs vertretbar sei (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89
Sitzblockaden II
Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206) nicht im Widerspruch zur Verfassung.Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, daß ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler vorliege, wenn die Strafgerichte bei Sitzblockaden die Verwerflichkeit ungeprüft ließen und sich damit begnügten, die Gewaltanwendung als indiziell für die Verwerflichkeit zu beurteilen (BVerfGE 73, 206, 260).
Dem habe das Bundesverfassungsgericht mit der Maßgabe zugestimmt, daß die Verwerflichkeitsklausel bei Sitzblockaden nicht nur herangezogen werden könne, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen herangezogen werden müsse (BVerfGE 73, 206, 256).
Die angegriffenen Entscheidungen würden den Maßstäben gerecht, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) entwickelt habe.
Die Bedeutung von Art. 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Verfahren dargelegt (vgl. zuletzt BVerfGE 71, 108, 114 ff.; 73, 206, 234 ff.).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206 - Mutlangen), das ebenfalls Sitzdemonstrationen vor militärischen Einrichtungen betraf, die aus Protest gegen die atomare Nachrüstung stattfanden, § 240 StGB für vereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG erklärt, und zwar sowohl hinsichtlich des Gewaltbegriffs in Absatz 1 als auch der Verwerflichkeitsklausel in Absatz 2 dieser Vorschrift (…aaO., S. 236 bis 239).
Im Unterschied zur Verfassungsmäßigkeit der Norm war die Verfassungsmäßigkeit der Auslegung in dem Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) streitig geblieben.
Diese Interpretation, die gewöhnlich als "Vergeistigung" oder "Entmaterialisierung" des Gewaltbegriffs bezeichnet wird, findet ihren Grund in dem Bestreben, die Willensfreiheit in wirksamer Weise auch gegenüber solchen strafwürdigen Einwirkungen zu schützen, die zwar sublimer, aber ähnlich wirksam wie körperlicher Kraftaufwand sind (vgl. BGHSt 1, 145, 147; 8, 102, 103; BVerfGE 73, 206, 242).
Diese Ausweitung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung ist sowohl in der strafrechtlichen als auch in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (vgl. die umfassenden Nachweise in BVerfGE 73, 206, 232 f.).
Der Senat geht in der vorliegenden Entscheidung im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung (BVerfGE 73, 206, 233 f.) davon aus, daß das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt (Abschnitt B 1 2 der Gründe).
Die Auslegung der Norm, um die es hier allein geht, wird durch Art. 103 Abs. 2 GG nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen dahin eingeschränkt, daß sie den möglichen Wortsinn der Norm - beurteilt aus der Sicht des Normadressaten - nicht überschreiten darf (vgl. BVerfGE 73, 206, 235 f.; 85, 69, 73; ebenso Abschnitt B I 1 der Gründe der vorliegenden Entscheidung).
a) Nach dem Zweck des § 240 StGB, der die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung schützen will (vgl. BVerfGE 73, 206, 237 m.w.N.), kann allerdings das Tatbestandsmerkmal der Gewalt grundsätzlich nur im Sinne einer physischen Einwirkung (…vgl. zu dieser Komponente des Gewaltbegriffs.
etwa: Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort Gewalt
) verstanden werden, während übertragene Bedeutungen, die der Gewaltbegriff nach allgemeinem Sprachgebrauch ebenfalls umfaßt (vgl. BVerfGE 73, 206, 242 f. m.w.N.), ausscheiden.Die Fälle, in denen der Willensbetätigung ein körperliches Hindernis entgegengestellt wird, erlauben nicht nur eine abgrenzbare Zuordnung zum Gewaltbegriff, sondern unterscheiden sich auch klar von den Fällen der Drohung, in denen die Willensentschließung oder -betätigung nicht gegenwärtig körperlich behindert wird, sondern ausschließlich psychisch durch Inaussichtstellen eines Übels (vgl. BVerfGE 73, 206, 237).
Dies wird vielmehr hinreichend dadurch ausgeschlossen, daß die Bestrafung nach dem Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB von der Absicht des Täters abhängt und der Tatbestand im übrigen in der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ein Korrektiv findet, das verhindert, auch solche Verhaltensweisen zu pönalisieren, für die die angedrohte Sanktion nach Art und Maß unverhältnismäßig wäre (vgl. BVerfGE 73, 206, 253, 254 f.).
a) Für die Beurteilung der Bestimmtheit einer Strafnorm ist anerkannt, daß auch die Verwendung von Begriffen, die eine sehr weite Auslegung zulassen und aus diesem Grunde nach Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken begegnen könnten, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen, wenn sie durch eine gefestigte Rechtsprechung eine Auslegung erfahren haben, die dem Normadressaten hinreichend verdeutlicht, was die Bestimmung strafrechtlich verbietet (vgl. BVerfGE 26, 41, 43; 45, 363, 372; 57, 250, 262; 73, 206 243 m.w.N.).
c) Nach dieser Rechtsprechung, die auch in der Kommentarliteratur unbeschadet gewisser Bedenken zustimmend referiert worden ist (vgl. BVerfGE 73, 206, 242 m.w.N.), stand außer Zweifel, daß für die Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt vorhersehbar war, daß ihr Verhalten als Nötigung mittels Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB angesehen werden würde.
- BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch …
Dieses Urteil betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt und beantwortet insbesondere die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206 ) kontrovers entschiedene konkrete Frage nach dem Prüfungsmaßstab für die Rechtswidrigkeit von Straßenblockaden nicht.Danach ist der Strafrichter bei der Verwerflichkeitsprüfung von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Fernziele der Demonstranten zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206, 261).
Er ist dabei lediglich an die übereinstimmende Auffassung aller für das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts verantwortlichen acht Richter gebunden, daß die in dem sog. Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46, 54 f. ) vertretene Ansicht, Gewaltanwendung sei "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit der Nötigung, aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen sei (BVerfGE 73, 206, 256).
Die genannte Auffassung bindet den Senat auch dann, wenn die zu ihrer Begründung dienende Interpretation der Entwicklung des Gewaltbegriffs in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. BVerfGE 73, 206, 239 f., 255) für den hier interessierenden Bereich der Sitzblockaden angreifbar sein sollte (…vgl. dazu Starck in JZ 1987, 145, 146 und Otto in NStZ 1987, 212, ferner auch die früheren Darstellungen der Entwicklung von Brohm in JZ 1985, 501, 504 und von Tröndle in Festschrift für Lackner S. 627, 629 f.).
Der Entscheidung über die Rechtsfrage war deshalb die durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 73, 206, 255 f.) ausdrücklich als verfassungsrechtlich geboten erachtete Auffassung des 2. Strafsenats (BGHSt 34, 71, 77) zugrundezulegen, nach der auch bei Sitzblockaden die Rechtswidrigkeit der Nötigung unter Abwägung aller im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlichen Umstände zu prüfen ist.
Auch sie gehen davon aus, daß dem Richter kein Urteil darüber zusteht, "ob die vertretene Meinung richtig oder falsch ist"; sie stellen vielmehr darauf ab, ob es den Tätern um die Verfolgung eigennütziger Zwecke oder "um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" geht (BVerfGE 73, 206, 258).
Die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 StGB in der bisherigen Auslegung angestellte Überlegung, das Korrektiv der Verwerflichkeitsregel beschränke die Strafbarkeit und wirke sich insoweit zugunsten des Täters aus (BVerfGE 73, 206, 238 f. ), läßt sich aus diesem Grunde nicht dazu benutzen, materiell-rechtlich auch die durch eine Subjektivierung des Verwerflichkeitsurteils eintretende Verwischung der Konturen dieses Merkmals von vornherein als rechtsstaatlich hinnehmbar anzusehen.
Die dafür von den vier unterlegenen Richtern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts herangezogene - für die Grenzen von Meinungsäußerungen entwickelte - Unterscheidung zwischen Äußerungen im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Zwecke einerseits und Beiträgen zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage andererseits (BVerfGE 73, 206, 258) mag bei der Entscheidung über die zivilrechtliche Zulässigkeit von Werturteilen hilfreich und ausreichend sein.
Im übrigen erscheint fraglich, ob sich die Unterscheidung zwischen "eigennützigem" und "gemeinwohlorientiertem" Handeln (BVerfGE 73, 206, 258) im Bereich der Beurteilung von Sitzblockaden auf einen allgemeinen Konsens stützen läßt.
Wollte man derartige Formen der politischen Auseinandersetzung als "rechtmäßig" ansehen, solange nicht "erschwerende Umstände (z.B. Behinderung von Krankentransporten, Einkesseln Dritter oder andere besonders intensive Behinderungen) hinzutreten" (BVerfGE 73, 206, 259), so könnte dies die Schleusen für schwerwiegende Beeinträchtigungen des inneren Friedens öffnen.
Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die Grenzen zwischen den erlaubten Mitteln des Meinungskampfes und strafrechtlich relevanten Mißbräuchen des Demonstrationsrechts klar und unmißverständlich festgelegt bleiben und die Rechtsprechung an dem verfassungsgerichtlich (BVerfGE 73, 206, 250, 252) gebilligten Grundsatz festhält, daß niemand das Recht zu gezielten und bezweckten Verkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden hat und es kein Fernziel geben darf, das die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts Dritter und ihre Benutzung als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit für politische Ziele rechtfertigt.
- BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt; …
Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 103 f.).Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 106).
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 104, 92 ).
Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt, ist dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ; 92, 1 ).
Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten "vergeistigten Gewaltbegriff" im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 ), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 ).
Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
- VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
Auflösung einer Versammlung, die sich auf den Erhalt des Wohnens in Bauwägen …
Der Begriff der Unfriedlichkeit kann deshalb nicht durch einen erweiterten Gewaltbegriff definiert werden (BVerfGE 73, 206 (248).Unfriedlich ist eine Versammlung danach erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit, wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24, Oktober 2001, BVerfGE 104, 92, 106; Urteil vom 11. November 1986, BVerfGE 73, 206, 248).
Mit der Ausübung des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden (vgl. BVerfGE 73, 206 (250)).
Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (vgl. BVerfGE 73, 206 (250)).
Insofern sind die näheren Umstände der Versammlung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bedeutsam (vgl. BVerfGE 73, 206 (257)).
Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit der Nutzung der blockierten Straße, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfGE 104, 92 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 73, 206 (257); Eser, in: Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 (39)).
Zwar ist dies regelmäßig der Fall, wenn sich diese ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, BVerfGE 73, 206, 249 f. - Sitzblockaden I;… Jarrass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 19).
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behinderungen Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt werden, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen (vgl. vgl. BVerfGE 73, 206 (250); BVerfGE 82, 236 (264)).
- BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Gewalt i.S. des § …
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Handhabung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB durch das Bayerische Oberste Landesgericht wendet, kann offen bleiben, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 8 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]).a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejahen und der Gewaltanwendung sodann indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.
Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [247, 253 ff.]; ferner BVerfGE 76, 211 [216 ff.]).
Hiernach sind als maßgebliche Tatumstände regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktionen, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).
Ob und in welchem Umfang auch die Fernziele und sonstigen Tatmotive der Demonstranten schon bei der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht freilich der abschließenden Beurteilung durch die Strafgerichte überlassen (vgl. BVerfGE 73, 206 [260 f.]).
Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den zuständigen Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).
Die grundrechtssichernde Funktion der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 73, 206 [253 ff.]) kann auch dann mißachtet worden sein, wenn das Strafgericht im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung zwar auf die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung hingewiesen hat, den Gründen der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen ist, ob diese Abwägung stattgefunden hat und aufgrund welcher besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles die Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung bejaht wurde.
Dies gilt zumal dann, wenn die angefochtene Entscheidung trotz Kenntnis der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206 ) und des Bundesgerichtshofs (…BGH NJW 1986, S. 1883 ;… NJW 1988, S. 1739 ) in einer solch ungenügenden Weise begründet wird (vgl. BVerfGE 76, 211 [218 f.]).
Zwar ist das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 73, 206 [235]).
Eine Auslegung des § 240 Abs. 2 StGB , die dazu führen würde, daß die dortige Verwerflichkeitsregel nicht mehr ihre den Täter begünstigende Funktion als tatbestandsregulierendes Korrektiv (vgl. hierzu BVerfGE 73, 206 [238]) erfüllen könnte, wäre deshalb mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.
- BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
Verfassungswidrigkeit der Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu einer …
Es kann offen bleiben, ob Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]), da ein verfassungsrechtlicher Schutz vor unverhältnismäßigen Sanktionen in Fällen der vorliegenden Art auch durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährt wird (…vgl. BVerfGE 73, a.a.O.).a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte, nachdem sie den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejaht haben, der Gewaltanwendung indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.
Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [253 ff.]; 76, 211 [216 ff.]).
Als solche Tatumstände, die bei der Prüfung der Verwerflichkeit von Blockadeaktionen der vorliegenden Art - wenn auch nicht in jedem Einzelfall, so doch jedenfalls typischerweise und häufig - Bedeutung erlangen, sind regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).
Darüber hinaus kann es unter Umständen etwa auch auf die Zahl der Demonstranten oder die Dringlichkeit der blockierten Transporte und sonstigen Dienstfahrten ankommen (vgl. BVerfGE 73, 206 [260 f.]).
Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den zuständigen Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).
Die grundrechtssichernde Funktion der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 73, 206 [253 ff.]) kann auch dann mißachtet worden sein, wenn das Strafgericht im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung zwar auf die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung hingewiesen hat, den Gründen der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen ist, ob diese Abwägung stattgefunden hat oder aufgrund welcher besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles die Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung bejaht wurde.
Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Auffassung, daß die Anwendung von Gewalt in Fällen der vorliegenden Art die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB indiziere (BVerfGE 73, 206 [254]; 76, 211 [217]).
Die Bezugnahme auf konkrete Tatumstände, wie sie das Bundesverfassungsgericht beispielhaft aufgezählt hat (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]), fehlt völlig.
- BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97
Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt
Behinderungen und Zwangswirkungen werden grundsätzlich nur dann durch Art. 8 GG gerechtfertigt, wenn sie als sozialadäquate Nebenfolge mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind ( BVerfGE 73, 206, 250).Bei einer zielbewussten Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einem bestimmten Rechtsgut eines Dritten ist dem Täter hingegen in der Regel die Berufung auf die Versammlungsfreiheit verwehrt ( BVerfGE 73, 206, 250; 82, 236, 264; BGHSt 23, 46, 56 f.).
Behinderungen und Zwangswirkungen werden grundsätzlich nur dann durch Art. 8 GG gerechtfertigt, wenn sie als sozialadäquate Nebenfolge mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind ( BVerfGE 73, 206, 250).
Bei einer zielbewußten Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einem bestimmten Rechtsgut eines Dritten ist dem Täter hingegen in der Regel die Berufung auf die Versammlungsfreiheit verwehrt ( BVerfGE 73, 206, 250; 82, 236, 264; BGHSt 23, 46, 56 f.).
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung aller Umstände ( BVerfGE 73, 206, 255 f., 260; BVerfG NJW 1991, 971 f.) ist neben den unter aa) aufgeführten Gesichtspunkten zu beachten, daß das angewandte Nötigungsmittel der Gewalt ( BVerfGE 73, 206, 252 ff.; BGHSt 34, 71, 77 f.;… Tröndle aaO § 240 Rdn. 24 b, 25) für sich bereits eine strafbare Handlung nach § 303 StGB darstellt.
Zwar ist dem Angeklagten nicht abzusprechen, sich ernsthaft um ein gewichtiges Anliegen der Allgemeinheit zu bemühen (vgl. zur Berücksichtigung von Fernzielen BVerfGE 73, 206, 257 ff.;… Lackner/Kühl aaO § 240 Rdn. 28 a m.w.N.).
- BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90
Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslegung der Verwerflichkeitsklausel in …
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Handhabung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen wendet, kann offen bleiben, ob Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]).a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte, nachdem sie den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejaht haben, der Gewaltanwendung sodann indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.
Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [247, 253 ff.]; 76, 211 [216 ff.]).
Hiernach sind als maßgebliche Tatumstände regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).
Ob und in welchem Umfang auch die Fernziele und sonstigen Tatmotive der Demonstranten schon bei der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings der abschließenden Beurteilung durch die Strafgerichte überlassen (vgl. BVerfGE 73, 206 [260 f.]).
Diese im Senatsurteil vom 11. November 1986 entwickelten und in der Senatsentscheidung vom 14. Juli 1987 bestätigten Grundsätze (BVerfGE 73, 206 [253 ff.]; 76, 211 [217]) gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 10 des Umdrucks).
Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).
Sie beruhen auf der vom Bundesverfassungsgericht im Senatsurteil vom 11. November 1986 wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verworfenen Auffassung, daß die Anwendung von Gewalt in Fällen wie dem vorliegenden die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB indiziere (BVerfGE 73, 206 [254]; 76, 211 [217]).
- BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86
General Bastian
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) entschieden, daß die gesetzgeberische Normierung des § 240 StGB dem aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot genügt, soweit durch diese Strafvorschrift Nötigungen mit dem Mittel der Gewalt unter Strafe gestellt werden.Unter Zurückweisung weiterer Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht durch diese Entscheidung ein Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm und einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts aufgehoben, die eine Sitzblockade am Ostersonntag, dem 3. April 1983, vor der amerikanischen Kaserne in Neu-Ulm betrafen (BVerfGE 73, 206 [212, 215 f.]).
Stimmengleichheit hatte schon bei der Entscheidung vom 11. November 1986 dazu geführt, daß die Verurteilung der damali gen Demonstranten wegen Nötigung bis auf einen Fall unbeanstandet geblieben war (BVerfGE 73, 206 [230 ff.]):.
Soweit überhaupt auf die näheren Umstände (Durchführung der Sitzblockade am Ostersonntag und damit an einem Tag mit wenig Dienstbetrieb, geringe Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und demgemäß lediglich Bewirken eines Zwanges zum Umweg, und zwar im wesentlichen für Personen mit einem besonderen Sachbezug zum Protestgegenstand) eingegangen werde, geschehe das nicht zur Prüfung der Verwerflichkeit, sondern erst bei der Strafzumessung (BVerfGE 73, 206 [247, 252 f.]).
b) Auch nach Meinung der vier anderen Richter, deren Auffassung die Entscheidung trägt, könnte das landgerichtliche Urteil als bedenklich erscheinen, wenn es trotz Kenntnis der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206) und des Bundesgerichtshofs (…NJW 1986, S. 1883) in der vorliegenden Form begründet worden wäre.
So wird betont, es lägen "im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vor, welche eine Verwerflichkeit ausschließen"; das Amtsgericht bedient sich dabei einer Argumentationsweise, die später auch das Bundesverfassungsgericht selbst mit dem Begriff "in Fällen wie dem vorliegenden" verwendet hat (vgl. BVerfGE 73, 206 [231]) und die auch dort als Element konkreter Güterabwägung verstanden worden ist.
- BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
§ 43 a StGB ist verfassungswidrig
- BayObLG, 29.09.1994 - 4St RR 92/94
- OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
Zuständigkeit für weitere sofortige Beschwerde gegen Polizeigewahrsam nach dem …
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater …
- OLG Hamm, 09.12.2008 - 2 Ws 312/08
Begriff des "Verbrauchers" i.S. von § 16 Abs. 2 UWG
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84
Schubart
- BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
Mauerschützen
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
- BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08
Präzisierungsgebot Untreuetatbestand
- BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07
Geschwisterbeischlaf
- BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Zum Strafverbot der Legitimation der NS-Willkürherrschaft
- BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08
Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot; …
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02
Wiedergutmachung als Milderungsgrund
- BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01
Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoß gegen die …
- BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04
Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe
- BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
- BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88
Polizeigewahrsam
- BVerfG, 22.03.1999 - 1 BvR 487/91
Versammlungsfreiheit und Sitzblockade - Mutlangen
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06
Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter …
- OLG Stuttgart, 19.11.1990 - 3 Ss 487/90
- BayObLG, 27.02.1992 - RReg. 3 St 52/91
- BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05
Keine Strafe ohne Schuld ("ne bis in idem"); Kindesentziehung (Dauerdelikt; …
- BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1050/07
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarische Entfernung aus dem Dienst
- BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87
Vereinsverbot
- BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85
Rückkehrgebot für Mietwagen
- BGH, 25.10.2006 - 1 StR 384/06
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Pflanzen …
- BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat; …
- BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
Bestimmtheit unechter Unterlassungsdelikte
- BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90
Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband
- OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05
Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons
- BVerfG, 19.12.2002 - 2 BvR 666/02
Geltung des deutschen Strafrechts für im Ausland begangene Hinterziehung von …
- VerfGH Berlin, 07.11.2006 - VerfGH 56/05
Unbegründete Verfassungsbeschwerde: Strafgerichtliche Verurteilung wegen …
- BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07
Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer …
- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
Versammlungsauflösung
- BVerfG, 08.03.1990 - 2 BvR 1463/88
Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei Strafnormen gemeindlicher Satzungen
- BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98
Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz
- OLG Dresden, 19.12.2005 - 3 Ss 588/05
Trunkenheit; Fahruntüchtigkeit
- OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 2 Ss 199/95
- BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 1154/86
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG
- BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90
Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis …
- BVerfG, 22.03.1999 - 1 BvR 1845/91
Versammlungsfreiheit und Sitzblockade - Mutlangen
- BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches …
- BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09
Bauvertrag - BauFordSiG ist verfassungskonform!
- BVerfG, 26.02.2002 - 2 BvR 175/97
Wiederaufnahme von strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Sitzblockaden
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei
- BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07
Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das …
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10
Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung
- BVerfG, 09.02.1998 - 2 BvR 1907/97
Verfassungsmäßigkeit der Auslegung des Straftatbestandes der …
- BVerfG, 18.09.2006 - 2 BvR 2126/05
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis; fehlende Veräußerung; Anbau; …
- BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06
Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente; …
- BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94
Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der …
- BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96
Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen …
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2000 - 1 S 414/00
Verbot der Probeblockade
- BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes
- OLG Dresden, 11.10.2004 - Ss OWi 460/04
Fahrradtaxi; Velotaxi; Personenbeförderung
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 10/06 R
Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - …
- OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich des Castor-Transports im November …
- BVerwG, 17.12.2009 - 7 C 4.09
Tierschutz; Tierzucht; Qual; Qualzucht; Zuchtverbot; Tierrassen; Haubenenten; …
- BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09
Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale; …
- AG Bernau, 11.03.2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01
Vorlagebeschluß an das BVerfG wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit von …
- BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 29.08
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.
- BVerfG, 16.11.2010 - 2 BvL 12/09
Besonders schwere Brandstiftung (Verfassungsmäßigkeit der Strafdrohung; …
- BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 519/10
- BVerfG, 28.06.2001 - 2 BvR 1330/95
Räumlicher Bereich der Duldung
- BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 1941/00
Keine Strafe ohne Gesetz
- AG Frankfurt/Main, 01.07.2005 - 991 Ds 6100 Js 226314/01
Strafbarkeit des Aufrufs zur Online-Demonstration
- OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - 2 Ss OWi 134/06
Funktelefon - Begriff der Benutzung
- BSG, 08.05.2007 - B 2 U 13/06 R
Zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für ein …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2007 - 3 M 53/07
1. Die im Zusammenhang mit dem G 8 - Gipfel erfolgte Übertragung von …
- OLG Rostock, 30.08.2007 - 3 W 107/07
Mecklenburgisches Sicherheits- und Ordnungsrecht: Ingewahrsamnahme einer Person …
- OLG Koblenz, 27.01.2010 - 2 SsBs 120/09
Verstoß gegen das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz durch …
- BGH, 21.03.1991 - 1 StR 3/90
Eintritt des Nötigungserfolges einer Sitzblockade
- BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
- BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 910/97
Zur Strafbarkeit des Besitzes von Cannabisprodukten
- KG, 11.07.2002 - Not 10/01
Heraufsetzung der Bedürfniszahlen in Berlin im Jahr 2000 von 250 auf 325 …
- VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02
NPD-Demonstration; Gegendemonstration; Versammlungsverbot; Gefahr; …
- OLG Dresden, 01.06.2005 - Ss OWi 213/05
Kein Wartungszweck bei Oldtimerfahrt mit rotem Kennzeichen zum Auftanken
- BVerfG, 30.09.2005 - 2 BvR 1656/03
Anwendung des Straftatbestandes der Störung öffentlicher Betriebe auf eine …
- LG Darmstadt, 14.05.2007 - 712 Js 5213/04
Strafbarkeit des Bereichsvorstands einer international tätigen Aktiengesellschaft …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 3 M 58/07
1. Zu den Voraussetzungen einer auf § 15 VersG gestützten Allgemeinverfügung (in …
- OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
- KG, 07.10.2008 - 1 Ss 486/07
Vermummungsverbot bei öffentlichen Versammlungen: Uneingeschränkte Geltung …
- BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1350/08
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Gewerbsmäßigkeit; …
- OLG Köln, 10.12.1993 - Ss 456/93
- BayObLG, 28.11.2000 - 4St RR 117/00
Voraussetzungen der die Verjährung unterbrechenden Beschuldigtenvernehmung
- BVerfG, 08.09.2004 - 2 BvR 86/03
Gesetzlichkeitsprinzip (Bestimmtheitsgebot; Wortlautgrenze; Analogieverbot; …
- BVerfG, 21.09.2004 - 2 BvR 2023/03
Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses
- AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04
Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung …
- VG Lüneburg, 18.11.2005 - 3 B 80/05
Allgemeinverfügung Castor-Transport 2005; Allgemeinverfügung; Castor; Notstand; …
- BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1014/01
Verfassungsmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Widerstandes gegen …
- VG Frankfurt/Main, 24.04.2008 - 1 E 4183/07
Zulässigkeit der Verbreitung der Medaille "Knut-Zoo Berlin" - keine Verwechslung …
- BVerfG, 19.12.1991 - 2 BvR 836/85
Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift der Art. 3 und 6 …
- OLG Hamburg, 28.01.1992 - 2 Ss 124/91
Anforderungen an Abschaffung des "Ab18"-Bereichs einer Videothek
- BVerfG, 20.07.1992 - 1 BvR 1000/91
Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 FAG
- BVerfG, 03.01.1994 - 2 BvR 1436/93
Anrechnung einer zu Unrecht vollstreckten Maßregel auf eine später ausgesprochene …
- SG Hamburg, 20.01.2003 - S 8 AL 939/98
- VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 265/01
Demonstration auf den Schienen; Schienen
- LG Essen, 12.03.2010 - 56 KLs 20/08
Strafrecht
- BVerfG, 10.09.1992 - 2 BvR 869/92
Verfassungsmäßigkeit des § 180a StGB
- KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
- BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 39.93
- KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
- OLG Koblenz, 11.07.1997 - 1 Ws 313/97
- VG Stuttgart, 14.03.2006 - 5 K 1489/05
Versagung des Versammlungsortes
- BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 1378/06
- BGH, 17.03.1987 - 1 StR 15/87
Ausräumen der Boutique - § 240 StGB
- BVerfG, 14.03.1991 - 2 BvR 337/91
Nulla pena sine lege bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Abgabe" im …
- BayObLG, 01.10.1991 - RReg. 2 St 115/91
- BVerfG, 07.12.1992 - 1 BvR 1644/88
Verfassungswidrige Auslegung des Nötigungstatbestandes
- OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 1978/92
Zulässigkeit einer Demonstration auf der Autobahn;; Autobahn (Widmungszweck); …
- BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvR 1473/89
Verfassungsrechtliche Prüfung der Meldepflicht nach BSeuchG
- OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
- VerfGH Thüringen, 12.01.1996 - VerfGH 2/95
Kommunalverfassungsbeschwerde; Ausschluß vom Richteramt; Mitwirkung; …
- OVG Niedersachsen, 01.03.1997 - 13 M 1272/97
Versammlungsrecht;; Aufsichtsbehörde; Gefahrenabwehr; Selbsteintritt; …
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98
Verhältnismäßigkeit eines Versammlungsverbotes - drohende Rechtsverletzungen …
- BVerfG, 21.01.1999 - 2 BvR 172/93
Auslagenerstattung nach Erledigung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens
- LG Lüneburg, 02.08.2005 - 10 T 38/05
- EGMR, 08.01.2007 - 18397/03
- OLG Düsseldorf, 21.11.1988 - 5 Ss 345/88
- BVerfG, 12.09.1991 - 1 BvR 40/90
Verfassungsmäßigkeit des § 99 Abs. 1 Nr. 1 GüKG - Begriff des "Umzugsguts"
- LG Rostock, 05.09.1996 - III Qs 177/96
- OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
- VG Schleswig, 19.02.2008 - 3 A 235/07
- LSG Bayern, 25.02.2010 - L 10 AL 225/08
Erstattungspflicht von Leistungen für behinderte Menschen im Eingangs- und …
- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 576/91
- OVG Niedersachsen, 07.05.1996 - 13 M 2716/96
Versammlungsverbot bei Castor-Transport; Castor-Behälter; Gefahrenprognose; …
- BVerfG, 16.10.1996 - 1 BvR 554/87
Keine Kostenerstattung bei erfolgloser Verfassungsbeschwerde
- KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
- VG Lüneburg, 08.11.2002 - 3 B 75/02
Demonstrationszug wegen Castor-Transports; Versammlung; Demonstration; Auflage; …
- BVerwG, 27.10.1999 - 8 B 293.99
- OLG Celle, 26.01.2006 - 22 W 88/05
