Rechtsprechung
   BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90; 1 BvR 2173/93; 1 BvR 433/96   

Sitzblockade III

Art. 103 Abs. 2 GG, § 240 Abs. 1 StGB, zur verfassungskonformen Auslegung des Gewaltbegriffs und der Verwerflichkeitsklausel, zur Bedeutung des Art. 8 GG in Sitzblockade-Fällen

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren

  • dpolg.de (Kurzinformation)

    Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren

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  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Physischer Barrieren unterfallen der Versammlungsfreiheit

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Rechtsprechungsübersicht)

    Zusammenfassung von "Wandel der Grundrechtsjudikatur - Eine Analyse der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG" von Prof. Dr. Christoph Möllers, LL.M., original erschienen in: NJW 2005, 1973 - 1979.

Verfahrensgang

  • AG Schwandorf, 19.09.1988 - 113 Cs 7 Js 6464/86
  • AG Schwandorf, 14.11.1988 - 113 Cs 7 Js 7435/88
  • LG Amberg, 02.03.1990 - 2 Ns 7 Js 7435/88
  • BayObLG, 03.09.1990 - RReg. 2 St 242/90
  • BayObLG, 09.11.1990 - RReg. 2 St 232/90
  • BayObLG, 19.05.1992 - RReg. 2 St 254/91
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.04.1993 - 10 Ns 341 Js 39811/92
  • BayObLG, 10.11.1993 - 2St RR 185/93
  • AG Lörrach, 31.10.1994 - 30 Cs 189/92
  • OLG Karlsruhe, 03.08.1995 - 2 Ss 9/95
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90; 1 BvR 2173/93; 1 BvR 433/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 104, 92
  • NJW 2002, 1031
  • DÖV 2002, 292
  • DVBl 2002, 256
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Wird zitiert von ... (85)  

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05  

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92, 104).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 103 f.).

    Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 106).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92, 109 ff.).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92, 112).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 104, 92 ).

    Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).

    aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).

    In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 angenommene Rechtsauffassung zu der Wortlautgrenze des Gewaltbegriffs (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Auf die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es in jenem Verfahren nicht an (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Das erste Fahrzeug in der Reihe bedeutet für den nachfolgenden Fahrzeugführer ein unüberwindbares physisches Hindernis im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Für die Fahrzeugführer der zweiten und nachfolgenden Reihen begründet es keinen Unterschied, ob die das Hindernis bildende erste Reihe dort von den Fahrzeugführern selbst abgestellt wurde (so in BVerfGE 104, 92 ) oder aufgrund von psychischer Einflussnahme Dritter entstand.

    Sofern sich Bedenken gegen die Auslegung und Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB durch die Fachgerichte ergeben, ist diese anhand des materiellen Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    (1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Dass die Aktion von Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein Verhalten des Beschwerdeführers gestützt hat, das in dem Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

  • OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11  

    Zuständigkeit für weitere sofortige Beschwerde gegen Polizeigewahrsam nach dem

    Bei der im Rahmen einer Prognose nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG vorgenommenen Würdigung einer Blockadeaktion von Gegnern einer Versammlung als strafbare Nötigung ist auch zu prüfen, ob sich die Gegendemonstranten ihrerseits auf den Schutz des Art. 8 GG berufen können; ist dies der Fall und sind die Beeinträchtigungen der Versammlungsteilnehmer durch die Gegendemonstranten nur geringfügig und von kurzer Dauer, so kann sich die Blockadeaktion als nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB darstellen (im Anschluss an BVerfGE 104, 92).

    Zwar ist das Merkmal der "Gewalt" i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB schon dadurch gegeben, dass das Aufstellen der Betonpyramide eine physische Kraftentfaltung erforderte und die Aktion über die bloße körperliche Anwesenheit der Betroffenen hinausging (vgl. BVerfGE 104, 92, zum vergleichbaren Fall des Ankettens von Teilnehmern einer Sitzblockade).

    (a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, z. B. in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399; 104, 92).

    Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92).

    Das Aufstellen einer Betonpyramide und die feste Verbindung der Teilnehmer mit ihr führte nicht zu der so umschriebenen Gefährlichkeit für andere Personen und damit zur Unfriedlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfGE 104, 92).

    (b) Die wertsetzende Bedeutung des Art. 8 GG ist aber auch bei der Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206; 104, 92; Schönke/Schröder-Eser/Eisele, StGB 28. Aufl. § 240 Rn. 28 f. m.w.N.).

    Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (BVerfGE 73, 206; 104, 92).

    Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfGE 104, 92).

    Der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG unanwendbar wird (BVerfGE 73, 206), führt nämlich nicht dazu, dass die Betroffenen sich im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit ihres Handelns nicht mehr auf den Schutz des Grundrechts berufen können, wenn die strafrechtliche Würdigung jedenfalls auch an ein Verhalten anknüpft, das - wie hier mit dem Aufstellen der Pyramide und der Verbindung der Betroffenen mit ihr - zeitlich vor der Auflösung lag (BVerfGE 104, 92).

  • VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05  

    Sitzblockade als Versammlung i.S.d. Versammlungsrechts; Auflösung;

    Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - BVerfGE 104, 92 (104ff.) = NJW 2002, 1031).

    Art. 8 GG schützt jedoch nicht die zwangsweise oder selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, aaO).

    Es hat in dem Beschluss vom 24.10.2001 (aaO) eine Blockadeaktion als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG angesehen, bei der sich die Teilnehmer an ein Werktor gekettet und durch Flugblätter auf ihr Anliegen, den Widerstand gegen die Atomenergie, hingewiesen hatten.

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 24.10.2001 (aaO) eine zwangsweise bzw. selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen für die Blockade eines Autobahngrenzüberganges bejaht, die nur das Ziel hatte, die Einreise der Teilnehmer in die Schweiz zu erreichen.

    Für die Begrenzung des Schutzbereiches des Art. 8 GG ist allein der verfassungsrechtliche Begriff maßgebend, nicht der umfassende Gewaltbegriff des § 240 StGB (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 aaO).

    Liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor, ist dies - wie aus § 15 VersG folgt - rechtswidrig (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, aaO).

    Vor der Auflösung einer Versammlung ist nicht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise festgestellt worden, dass die Veranstaltung nicht mehr unter dem Schutz des Art. 8 GG steht ( BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, aaO; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.02.2005 - 3 A 338/01 - juris).

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