Rechtsprechung
| BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90; 1 BvR 2173/93; 1 BvR 433/96 |
Sitzblockade III
Art. 103 Abs. 2 GG, § 240 Abs. 1 StGB, zur verfassungskonformen Auslegung des Gewaltbegriffs und der Verwerflichkeitsklausel, zur Bedeutung des Art. 8 GG in Sitzblockade-Fällen
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- DFR
Sitzblockaden III
- Bundesverfassungsgericht
- Alpmann Schmidt
- NWB SteuerXpert START
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2; StGB § 240 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmtheit des Nötigungstatbestandes; Gewalt durch Blockadeaktionen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren
- dpolg.de (Kurzinformation)
Zu Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Blockadeaktionen durch Errichtung physischer Barrieren
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Physischer Barrieren unterfallen der Versammlungsfreiheit
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Rechtsprechungsübersicht)
Zusammenfassung von "Wandel der Grundrechtsjudikatur - Eine Analyse der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG" von Prof. Dr. Christoph Möllers, LL.M., original erschienen in: NJW 2005, 1973 - 1979.
Verfahrensgang
- AG Schwandorf, 19.09.1988 - 113 Cs 7 Js 6464/86
- AG Schwandorf, 14.11.1988 - 113 Cs 7 Js 7435/88
- LG Amberg, 02.03.1990 - 2 Ns 7 Js 7435/88
- BayObLG, 03.09.1990 - RReg. 2 St 242/90
- BayObLG, 09.11.1990 - RReg. 2 St 232/90
- BayObLG, 19.05.1992 - RReg. 2 St 254/91
- LG Nürnberg-Fürth, 23.04.1993 - 10 Ns 341 Js 39811/92
- BayObLG, 10.11.1993 - 2St RR 185/93
- AG Lörrach, 31.10.1994 - 30 Cs 189/92
- OLG Karlsruhe, 03.08.1995 - 2 Ss 9/95
- BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90; 1 BvR 2173/93; 1 BvR 433/96
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 104, 92
- NJW 2002, 1031
- DÖV 2002, 292
- DVBl 2002, 256
Wird zitiert von ... (85)
- BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt; …
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92, 104).Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 103 f.).
Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 104, 92, 106).
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92, 109 ff.).
Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92, 112).
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 104, 92 ).
Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; 104, 92 ).
In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 angenommene Rechtsauffassung zu der Wortlautgrenze des Gewaltbegriffs (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Auf die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es in jenem Verfahren nicht an (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Das erste Fahrzeug in der Reihe bedeutet für den nachfolgenden Fahrzeugführer ein unüberwindbares physisches Hindernis im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Für die Fahrzeugführer der zweiten und nachfolgenden Reihen begründet es keinen Unterschied, ob die das Hindernis bildende erste Reihe dort von den Fahrzeugführern selbst abgestellt wurde (so in BVerfGE 104, 92 ) oder aufgrund von psychischer Einflussnahme Dritter entstand.
Sofern sich Bedenken gegen die Auslegung und Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB durch die Fachgerichte ergeben, ist diese anhand des materiellen Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
(1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).
Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).
Dass die Aktion von Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein Verhalten des Beschwerdeführers gestützt hat, das in dem Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
- OLG Celle, 14.09.2011 - 22 W 2/11
Zuständigkeit für weitere sofortige Beschwerde gegen Polizeigewahrsam nach dem …
Bei der im Rahmen einer Prognose nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG vorgenommenen Würdigung einer Blockadeaktion von Gegnern einer Versammlung als strafbare Nötigung ist auch zu prüfen, ob sich die Gegendemonstranten ihrerseits auf den Schutz des Art. 8 GG berufen können; ist dies der Fall und sind die Beeinträchtigungen der Versammlungsteilnehmer durch die Gegendemonstranten nur geringfügig und von kurzer Dauer, so kann sich die Blockadeaktion als nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB darstellen (im Anschluss an BVerfGE 104, 92).Zwar ist das Merkmal der "Gewalt" i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB schon dadurch gegeben, dass das Aufstellen der Betonpyramide eine physische Kraftentfaltung erforderte und die Aktion über die bloße körperliche Anwesenheit der Betroffenen hinausging (vgl. BVerfGE 104, 92, zum vergleichbaren Fall des Ankettens von Teilnehmern einer Sitzblockade).
(a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, z. B. in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399; 104, 92).
Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92).
Das Aufstellen einer Betonpyramide und die feste Verbindung der Teilnehmer mit ihr führte nicht zu der so umschriebenen Gefährlichkeit für andere Personen und damit zur Unfriedlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (BVerfGE 104, 92).
(b) Die wertsetzende Bedeutung des Art. 8 GG ist aber auch bei der Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206; 104, 92;… Schönke/Schröder-Eser/Eisele, StGB 28. Aufl. § 240 Rn. 28 f. m.w.N.).
Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (BVerfGE 73, 206; 104, 92).
Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfGE 104, 92).
Der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG unanwendbar wird (BVerfGE 73, 206), führt nämlich nicht dazu, dass die Betroffenen sich im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit ihres Handelns nicht mehr auf den Schutz des Grundrechts berufen können, wenn die strafrechtliche Würdigung jedenfalls auch an ein Verhalten anknüpft, das - wie hier mit dem Aufstellen der Pyramide und der Verbindung der Betroffenen mit ihr - zeitlich vor der Auflösung lag (BVerfGE 104, 92).
- VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05
Sitzblockade als Versammlung i.S.d. Versammlungsrechts; Auflösung; …
Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - BVerfGE 104, 92 (104ff.) = NJW 2002, 1031).Art. 8 GG schützt jedoch nicht die zwangsweise oder selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, aaO).
Es hat in dem Beschluss vom 24.10.2001 (aaO) eine Blockadeaktion als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG angesehen, bei der sich die Teilnehmer an ein Werktor gekettet und durch Flugblätter auf ihr Anliegen, den Widerstand gegen die Atomenergie, hingewiesen hatten.
Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 24.10.2001 (aaO) eine zwangsweise bzw. selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen für die Blockade eines Autobahngrenzüberganges bejaht, die nur das Ziel hatte, die Einreise der Teilnehmer in die Schweiz zu erreichen.
Für die Begrenzung des Schutzbereiches des Art. 8 GG ist allein der verfassungsrechtliche Begriff maßgebend, nicht der umfassende Gewaltbegriff des § 240 StGB (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 aaO).
Liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor, ist dies - wie aus § 15 VersG folgt - rechtswidrig (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, aaO).
Vor der Auflösung einer Versammlung ist nicht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise festgestellt worden, dass die Veranstaltung nicht mehr unter dem Schutz des Art. 8 GG steht ( BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001, aaO; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.02.2005 - 3 A 338/01 - juris).
- OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2006 - 4 LB 10/05 Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 - BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 -, NJW 2001, 2459; Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 -, NJW 2002, 1031;… Beschl. v. 26.10.2004, a.a.O.).
Geschützt sind auch solche Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Weise als in verbaler Form, also auch z.B. in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, a.a.O.).
Eine solche Bewertung verbietet sich, weil der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, a.a.O.).
Die Verwirklichung eines solchen Kommunikationsziels wird im Rahmen des Art. 8 GG geschützt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, a.a.O.).
Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist das Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger durch Rechte anderer beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, a.a.O.).
Anderes gilt nur dann, wenn nicht die Kundgebung einer Meinung oder die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen, sondern die Durchsetzung eigener Interessen (siehe hierzu BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, a.a.O.) oder die Realisierung dessen, was zu missbilligen ist, im Vordergrund stehen.
Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressiver Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, a.a.O.).
- VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
Auflösung einer Versammlung, die sich auf den Erhalt des Wohnens in Bauwägen …
Unter einer Versammlung ist hiernach die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24, Oktober 2001, BVerfGE 104, 92 ff.).Unfriedlich ist eine Versammlung danach erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit, wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24, Oktober 2001, BVerfGE 104, 92, 106; Urteil vom 11. November 1986, BVerfGE 73, 206, 248).
Nur unter dem Gesichtspunkt, dass diese Aggression nicht die Qualität aufweist, die zum Beispiel das Mitführen von Waffen (BVerfGE 104, 92 ff.) mit sich bringt, sind diese Zweifel hintanzustellen und ist zugunsten der Kläger das Gebot der Friedlichkeit im Ergebnis nicht als verletzt anzusehen.
Wird sie durch eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit überschritten, ist dies - wie § 15 VersG ergibt - rechtswidrig (BVerfGE 104, 92 ff.).
Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit der Nutzung der blockierten Straße, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfGE 104, 92 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 73, 206 (257);… Eser, in: Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 (39)).
- BVerfG, 26.02.2002 - 2 BvR 175/97
Wiederaufnahme von strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Sitzblockaden
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -).Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93 und 433/96 - klargestellt, dass Art. 103 Abs. 2 GG auch nicht verletzt ist, wenn die Strafgerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Strafnorm zu dem Ergebnis gelangen, dass Gewalt bei Blockadeaktionen zu bejahen ist, weil die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.
Der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - hat den Standpunkt der Gerichte in den Ausgangsverfahren, dass Sitzblockaden nicht generell vom Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB auszunehmen seien, vielmehr bestätigt.
Im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - (Umdruck S. 14) wurde die Beruhensfrage für die dort zu entscheidende Fallkonstellation im Ergebnis ebenfalls verneint.
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen
Eine Einschränkung eines grundrechtlichen Selbstbestimmungsrechts für die Zuordnung unterschiedlicher Schutzgüter in Kollisionslagen kennt die deutsche Grundrechtsordnung auch in anderen Situationen (vgl. etwa zu Art. 8 GG: BVerfGE 104, 92 ). - BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das verwaltungsgerichtliche …
Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 92 ), darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. - BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01
Verfassungsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Teilnehmers an einer Versammlung
Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der Versammlungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 104, 92 ).aa) Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit durch aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden (vgl. BVerfGE 104, 92 ).
- BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkgebührenfestsetzung
Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber bei Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen eine höhere Gebühr festgesetzt hätte (vgl. zu diesem Maßstab für das Beruhen: BVerfGE 104, 92 [114]). - OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich des Castor-Transports im November …
- BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
Zulässigkeit eines Versammlungsverbots
- BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06
Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur …
- OLG Celle, 12.08.2003 - 22 Ss 86/03
Störung öffentlicher Betriebe: Anketten im Bereich einer Gleisanlage
- BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Zu Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts von Äußerungen
- BGH, 27.03.2003 - 3 StR 377/02
BGH bestätigt Verurteilung wegen PKK-Solidarisierungskampagne
- BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06
"Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten" …
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04
Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichen Maßnahmen - Zeltlager nicht …
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - 1 B 2.07
Einsatz technischer Schallverstärker bei Demonstrationen; Einsatz technischer …
- BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05
NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der …
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06
Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter …
- OVG Niedersachsen, 16.09.2005 - 11 LA 318/04
- VG Bremen, 20.09.2010 - 2 K 2184/08
Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10
Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung
- VG Bremen, 09.09.2010 - 2 K 2185/08
Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung
- BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02
Verurteilung des Rechtsextremisten Roeder im Schuldspruch rechtskräftig
- VGH Bayern, 07.04.2009 - 10 BV 08.1494
Verbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag rechtmäßig
- BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des …
- BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen
- OLG Brandenburg, 22.09.2009 - 1 Ss 74/09
Verstoß gegen Vermummungsverbot
- VG Schwerin, 29.09.2011 - 1 A 799/07
Polizei- und Ordnungsrecht
- OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 77/04
Zur Verbreitung illegal gefertigten Bildmaterials eines Journalisten als Eingriff …
- LG Lüneburg, 02.08.2005 - 10 T 38/05
- VG Schwerin, 12.09.2011 - 1 A 1180/07
Ordnungsrecht
- OLG Hamm, 21.07.2004 - 3 U 116/04
Verbreitung illegal beschafften Filmmaterials über ein Forschungsinstut, das …
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03
Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers
- BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05
Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg
- VG Bremen, 12.10.2006 - 2 K 1259/05
Ingewahrsamnahme, Platzverweis, Versammlung, Polizei
- VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn
- OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08
Nötigung: Erfüllung des Tatbestandsmerkmals Gewalt beim Herunterbremsen und …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2011 - 5 B 563/11
- BGH, 15.01.2004 - 3 StR 481/03
Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (PKK); Inbegriff …
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06
Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2 …
- OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
Castor; Castortransport; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; …
- BVerwG, 06.06.2006 - 6 B 27.06
- LG Münster, 03.11.2004 - 12 O 85/04
- OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04
Beschränkung des Versammlungsrechts aus Anlass des Castor-Transports im November …
- AG Frankfurt/Main, 01.07.2005 - 991 Ds 6100 Js 226314/01
Strafbarkeit des Aufrufs zur Online-Demonstration
- VG Lüneburg, 16.03.2006 - 3 A 143/04
Zum polizeilichen Notstand beim Castor-Transport 2004; Allgemeinverfügung; …
- OLG Rostock, 30.08.2007 - 3 W 107/07
Mecklenburgisches Sicherheits- und Ordnungsrecht: Ingewahrsamnahme einer Person …
- BGH, 21.11.2002 - 3 StR 299/02
Betätigung für eine verbotene Organisation; Vereinsverbot; PKK; Auslegung einer …
- OLG Celle, 29.01.2004 - 22 Ss 189/03
Störung öffentlicher Betriebe: Aufenthalt von Personen auf Eisenbahngleisen
- BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05
- BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1014/01
Verfassungsmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Widerstandes gegen …
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 2270/05
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 809/06
- VG Arnsberg, 28.01.2008 - 3 K 1059/05
- VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11
Anti-Papst-Demonstration beginnt nicht am Brandenburger Tor
- BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 1371/99
Begriff der Gewalt; Bestimmtheit des Straftatbestandes
- VG Lüneburg, 10.07.2003 - 3 A 265/01
Demonstration auf den Schienen; Schienen
- OVG Niedersachsen, 12.07.2005 - 11 ME 390/04
Kosten für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme; Amtsgerichte; Freiheitsentziehung; …
- BVerfG, 02.05.2007 - 1 BvR 830/06
- VG Schleswig, 19.02.2008 - 3 A 235/07
- OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11
Versammlungsrecht
- OVG Thüringen, 13.02.2002 - 3 EO 123/02
Versammlungsrecht; Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; Versammlung; …
- VG Karlsruhe, 10.06.2002 - 12 K 179/01
Blockadeaktion vor Kernkraftwerk - Gewahrsamnahme durch Polizei
- VG Berlin, 14.03.2006 - 1 A 68.06
Verbot von Demonstrationen türkischer Nationalisten vorläufig aufgehoben
- VG Lüneburg, 10.11.2006 - 3 B 44/06
Durchführung der "Stuhlprobe" am Verladekran
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2006 - 1 S 143.06
Halbe: Beschwerde der Rechten erfolglos
- VG Gelsenkirchen, 01.09.2009 - 14 L 918/09
Demonstrationsroute für den 5. September 2009 in Dortmund bestätigt
- VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Versammlung; Auflage; Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- VG Lüneburg, 18.11.2005 - 3 B 80/05
Allgemeinverfügung Castor-Transport 2005; Allgemeinverfügung; Castor; Notstand; …
- VG Münster, 16.02.2006 - 1 L 132/06
Konzept der Polizei für Demonstrationen am 18. Februar in Münster bestätigt
- EGMR, 08.01.2007 - 18397/03
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2007 - 3 M 12/07
Verbot einer Versammlung durch eine baurechtliche Nutzungsuntersagung
- VG Karlsruhe, 09.09.2002 - 12 K 2302/01
Beschränktes freies Abgangsrecht als Minusmaßnahme gegenüber …
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 1 B 4.05
- VGH Hessen, 04.07.2011 - 8 A 545/11
Grundrechtlicher Schutz von Gegendemonstrationen
- VG Lüneburg, 13.11.2002 - 3 B 78/02
Platzverweisung anlässlich Castortransport; Platzverweisung
- VG Lüneburg, 15.12.2004 - 3 B 60/04
"Protestfrühstück" als Versammlung i.S.d. Art. 8 GG; Meinungskundgabe; …
- VG Köln, 07.12.2006 - 20 K 1709/06
- VG Düsseldorf, 28.09.2010 - 19 K 5851/09
- OLG Koblenz, 18.04.2011 - 2 Ss 45/10
1. Eine Drohung, d.h. das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, ist für …
- OLG Celle, 26.01.2006 - 22 W 88/05
- OVG Niedersachsen, 11.11.2006 - 11 ME 366/06
Durchführung der "Stuhlprobe" am Verladekran
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