Rechtsprechung
| BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73 |
Skibindungen
Stiftung Warentest, § 824 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Abgrenzung Tatsache - Wertungen, § 823 Abs. 1 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Art. 5 GG, zur Frage, wann negativ ausfallende Produkttests vom Hersteller verboten werden können, Güterabwägung, keine Verurteilung zum Widerruf von Meinungsäußerungen
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Haftung für Warentest
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 65, 325
- NJW 1976, 620
- afp 1976, 34
- GRUR 1976, 268
- VersR 1976, 443
Wird zitiert von ... (55)
- BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03
Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?
(aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Haftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll (BGHZ 43, 359, 361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041).Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315;… MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198;… Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328).
(aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318).
Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.).
- BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86
Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei …
Dabei ist, wie der erkennende Senat in dem grundlegenden Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325f - ausgeführt hat, davon auszugehen, daß sich Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die wie hier nicht Wettbewerbszwecken, sondern allein der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung bewegen, so daß in diesen Fällen allein die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne einer Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.Ist die Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv - letzteres im Sinne des Bemühens um objektive Richtigkeit - vorgenommen worden, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Objekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Ermessensfreiraum zuzulassen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 334).
Die Grenze der Unzulässigkeit ist dann erst überschritten, wo es sich um bewußte Fehlurteile und bewußte Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 334f).
Die am Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messende wertende Kritik an der Qualität gewerblicher Leistungen ist, wie ausgeführt, solange zulässig, wie die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse noch "diskutabel" erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 335).
Zwar hat der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Beklagte, der gegenüber die Öffentlichkeit in besonderer Weise auf die Objektivität ihrer Testpublikationen vertraut, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob sie mit ihren Äußerungen den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 333f.; ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 = NJW 1986, 981 = VersR 1986, 368 = GRUR 1986, 330).
Das Testergebnis selbst, also die Bewertung mit bestimmten Noten unterliegt nur einer eingeschränkten, das Wertungsermessen des Prüfers grundsätzlich respektierenden Richtigkeitskontrolle; es darf nur nicht offensichtlich unrichtig sein (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 332, 335;… MünchKomm./ Mertens, 1986, § 823 Rn. 507).
Im Urteil vom 9. Dezember 1975, aaO, hat der Senat ausgeführt, daß in einer etwaigen zu guten Bewertung von Konkurrenzprodukten keine Beeinträchtigung eines Unternehmens, dessen Produkte ebenfalls an dem Warentest teilgenommen haben, liegt, die dieses Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb zu Schadensersatzansprüchen berechtigen könne; insoweit handele es sich um bloße Reflexwirkungen für das Unternehmen, nicht um einen betriebsbezogenen Eingriff.
Denn wenn, wie der Senat im Urteil vom 9. Dezember 1975, aaO, ausgeführt hat, auch der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB den Gewerbebetrieb nebst seinen Ausstrahlungen, d. h. im gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis, ergreift, so ist doch immer zu prüfen, ob im Einzelfall der Schutzzweck auch Beeinträchtigungen der in Frage stehenden Art erfaßt.
- BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88
Unterlassungsanspruch des Herstellers beim Warentest
Die Veröffentlichung solcher Tests, wenn sie - wie hier - ohne Wettbewerbsabsicht erfolgt, ist zulässig, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325, 330 und vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 = NJW 1987, 2222, 2223 = VersR 1987, 783).Zwar bewegen sich, wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, die Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 aaO …und vom 10. März 1987 aaO).
Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 336), sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist (st. Rspr.: vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 = NJW 1987, 2225, 2226 m.w.N.), als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefaßt werden.
Diese Grundsätze sind als Auffangtatbestand entwickelt worden und treten gegenüber der speziellen Vorschrift des § 824 BGB in derartigen Fällen zurück, wo es um die Belastung des Herstellers durch eine unwahre Behauptung geht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 329 m.w.N.).
Objektivität im Sinne der genannten Grundsätze für die Testerhebung und Testveröffentlichung im Rahmen des hier in Betracht zu ziehenden § 823 Abs. 1 BGB ist nicht absolut zu nehmen, sondern im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 334).
- LG Münster, 17.01.2008 - 8 O 407/07
Zur Zulässigkeit von Äußerungen in einem Internet-Forum
Der Gewerbebetrieb muss sich einer Kritik seiner Leistung stellen (BGH GRUR 1976, 268, 270).Die Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1, 2 GG gewährleisteten Grundrechts darf, auch bei abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen oder Vorgänge nicht zu gering eingeschätzt werden (BGH GRUR 1976, 268, 270).
Dieser Grundsatz trifft im Kern, wenn auch unter gebotener Beachtung aller Eigenheiten und Unterschiedlichkeiten ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu (BGH GRUR 1976, 268, 270).
Die äußersten Grenzen sind auch der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht wird (BGH GRUR 1976, 268, 271).
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Glykol
Das Ziel der Sicherung von Markttransparenz wird aber auch herausgestellt, soweit Informationen nicht durch Wettbewerber verbreitet werden (vgl. BGHZ 65, 325 ). - OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 14 U 36/02
Wertende Meinungsäußerung in einem Lebensmitteltest der Zeitschrift Öko-Test: …
Der von einer zu erwartenden, seine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigenden Presseäußerung Betroffene kann in entsprechender Anwendung von § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 oder § 824 BGB - je nachdem, ob die Beeinträchtigung durch die Verbreitung von Werturteilen oder aber von Tatsachenbehauptungen erfolgt (hierzu BGHZ 65, S. 325 ff., 328 f.) - deren Unterlassung verlangen, wenn die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Wertschätzung nicht durch die gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (…zur Maßgeblichkeit dieser Vorschrift auch für in Presseveröffentlichungen enthaltene Äußerungen vgl. BVerfGE 85, S. 1 ff., 11 f.) verfassungsrechtlich gewährte Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt wäre.Dabei steht außer Frage, daß die - wie hier - nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgende Veröffentlichung vergleichender Warentests nicht schon als solche unzulässig ist (vgl. etwa BGHZ 65, S. 325 ff., 328;… BGH NJW 1987, S. 2222 ff., 2223;… NJW 1997, S. 2593 ff., 2594;… Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, Rn. 407 zu § 1 UWG;… Prinz/Peters, Medienrecht 1999, Rn. 208;… Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse- und Rundfunk, 2. Aufl. 2001, Rn. 416 - jeweils m. w. N.).
Als wertende Meinungsäußerungen (zur diesbezüglichen Qualifizierung BGHZ 65, S. 325 ff., 328 f., BGH NJW 1989, S. 1923 f.) ist die Veröffentlichung derartiger Tests ebenso wie der zum Testergebnis hinführenden Aussagen im Text vielmehr nur dann unzulässig - mit der Folge, daß ein Unterlassungsanspruch besteht -, wenn die Untersuchung nicht neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist (…BGH NJW 1989, S. 1923 f. m. w. N.).
Bezüglich im Testbericht enthaltener Tatsachenbehauptungen kann ein Unterlassungsanspruch ferner bestehen, wenn diese Behauptungen unwahr sind (BGHZ 65, S. 325 ff., 329;… BGH NJW 1989, S. 1923 f.).
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07
Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch" zulässig?
Die Schranken, denen die Aufklärung der Verbraucher über die Güte von Konsumgütern insbesondere durch vergleichende Warentests (Senatsurteil BGHZ 65, 325, 333 f.) unterliegt, gelten für die hier streitigen Schlagworte nicht. - OLG Köln, 18.12.2001 - 15 U 67/01
Medienrecht und Computerrecht: Berichterstattung über Testergebnisse
In seiner nach wie vor grundlegenden Entscheidung vom 9.12.1975 (VI ZR 157/73 -, BGHZ 65, 325 ff. = VersR 1976, 443 ff. = NJW 1976, 620 ff. [mit Anm. Tilmann, NJW 1976, 624 f.]) hat der BGH zur Durchführung der Warenteste ausgeführt, dass die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig ausgeführt werden müsse (vgl. BGHZ 65, 325 [334]).Die Untersuchung nur eines Testobjektes sei zwar bei industriell gefertigten Produkten (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung vom 9.12.1975, BGHZ 65, 325 [335] unter I. 3. - betreffend "Ski-Sicherheitsbindungen"), nicht aber bei Naturprodukten vertretbar (…vgl. in diesem Sinn in Bezug auf Naturprodukte Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdn. 10.96).
Selbst wenn man aber in einer künftig etwa ins Einzelne gehenden Mitteilung (nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung behält der Beklagte sich dies - ohne derzeit konkrete Pläne - auch vor) der gemessenen Laborwerte Tatsachenbehauptungen zu den Wässern sähe (zur grundsätzlichen Verneinung von Tatsachenbehauptungen im Testrahmen siehe BGHZ 65, 325 ff. [336]), würde sich am Ergebnis nichts verändern.
- BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84
Transparenzliste
In jener Entscheidung (BGHZ 65, 325 ff.) ist vom Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Warenkritik im wesentlichen damit begründet worden, daß bei der erforderlichen Güterabwägung dem geschützten Rechtsgut Gewerbebetrieb die ebenso geschützte Freiheit einer Meinungsäußerung gegenüberstehe, die sich mit dessen Produkten befasse und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit daran für sich in Anspruch nehme (vgl. BGHZ 65, 325 [331 f., 333]). - LG Berlin, 13.08.2009 - 27 O 582/09 Die Vermutung streitet dann für die Zulässigkeit der freien Rede und damit auch für die Zulässigkeit der Kritik an Waren und Leistungen (BGH NJW 1976, 620, 621 - Warentest).
Die Grenze der Rechtswidrigkeit ist dann überschritten, wenn die Darstellung als sogenannte Schmähkritik zu bezeichnen ist, der Äußernde also den Betroffenen ohne sachlichen Grund bewusst und willkürlich herabsetzen will (BGH NJW 1966, 1617, 619 - Höllenfeuer; NJW 1976, 620, 622 - Warentest).
Hinsichtlich der Vorbereitung seiner Kritik ist je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der unter Umständen auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG beruft, zur sorgfältigen Prüfung gehalten, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik nicht verlässt (BHG GRUR 1969, 624, 628 - Hormoncreme; NJW 1976, 620, 622 - Warentest).
- LG Berlin, 04.11.2008 - 27 O 643/08
Immobilienanlagen - Kritik an Finanzierungspraktiken eines Bauunternehmens
- LG Berlin, 07.05.2009 - 27 O 33/09
- BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97
Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen
- BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95
Umfang des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit; Herabsetzende Äußerungen im …
- BGH, 14.06.1977 - VI ZR 111/75
Heimstättengemeinschaft
- BGH, 13.10.1998 - VI ZR 357/97
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit geschäftsschädigende …
- OLG Brandenburg, 15.02.1995 - 1 U 23/94
- BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96
Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen …
- OLG Hamm, 12.11.2009 - 4 U 100/09
Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung in einem Beitrag in einem …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1984 - 20 B 1361/84
- OLG Köln, 10.05.1994 - 15 U 86/92
Veröffentlichungen von Warentests als Meinungsäußerung
- LG Berlin, 10.09.2009 - 27 O 778/09
Systemkritik an Geschäftsmodellen
- BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84
Gastrokritiker
- BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80
Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen …
- OLG Köln, 10.05.1994 - 15 U 167/93
- BGH, 21.03.1991 - I ZR 151/89
Fundstellenangabe - Werbung mit Testergebnissen
- BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83
Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch
- BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
Ehrverletzung (Rufschädigung durch Zeitungsartikel)
- BGH, 22.10.1987 - I ZR 247/85
Mit Verlogenheit zum Geld
- BGH, 03.05.1988 - VI ZR 276/87
Widerruf einer ärztlichen Diagnose
- OLG Frankfurt, 25.04.2002 - 16 U 136/01
Zum Unterlassungsanspruch einer Versicherung hinsichtlich Verbreitung eines …
- KG, 12.05.2006 - 9 U 127/05
Rating einer Kapitalanlage: Maßstab für die Haftung der Rating-Agentur gegenüber …
- BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung innerbetrieblicher Verhältnisse
- OLG Dresden, 23.10.2008 - 4 W 1003/08
Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorbeugende Unterlassung bestimmter …
- OLG Düsseldorf, 25.03.2010 - 2 U 142/08
Umfang des Schadensersatzes wegen Zwangsvollstreckung aus einem später …
- BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246/82
Ansprüche eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfremdung eines …
- SG Bayreuth, 11.01.2010 - S 1 P 147/09
Transparenzbericht darf veröffentlicht werden
- OLG Köln, 03.05.2011 - 15 U 194/10
Anspruch auf Unterlassung einer abwertenden Kritik über ein Gourmetrestaurant in …
- BVerwG, 07.12.1995 - 3 C 23.94
Verbraucherschutz: Veröffentlichung von Warentests durch eine Behörde
- BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 944/80
Kredithaie
- BGH, 03.11.1994 - I ZR 122/92
Betonerhaltung - Irreführung/Beschaffenheit
- OLG Nürnberg, 13.04.2010 - 3 U 2135/09
Haftung des Portalbetreibers für Erfahrungsberichte von Nutzern
- SG Münster, 10.12.2010 - S 6 P 138/10
Pflegeversicherung
- BVerwG, 02.07.1979 - 1 C 9.75
- BGH, 03.12.1985 - VI ZR 160/84
Sorgfaltspflicht der Stiftung Warentest bei der Veröffentlichung von …
- OLG Köln, 23.08.1996 - 6 U 98/96
- LG Berlin, 14.04.2005 - 27 O 922/04
Stiftung Warentest muss der Herstellerfirma der "Uschi Glas Hautnah Face Cream" …
- AG Bremen, 27.11.2009 - 9 C 412/09
Negative Bewertung bei eBay wird nicht entfernt, obwohl die Verkaufsabwicklung …
- BGH, 11.03.1982 - I ZR 71/80
Test Gut
- BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 1805/92
Meinungsfreiheit und Anspruchs auf Widerruf eines Werturteils
- OLG Hamburg, 09.10.2001 - 7 U 50/00
Begriff der Meinungsäußerung; Zulässigkeit kritischer Äußerungen über die …
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.1993 - 8 A 10401/93
- LG Köln, 01.09.2004 - 28 O 238/04
- LG Berlin, 26.03.2009 - 27 O 1059/08
- OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 15 U 173/11
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