Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73   

Skibindungen

Stiftung Warentest, § 824 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Abgrenzung Tatsache - Wertungen, § 823 Abs. 1 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Art. 5 GG, zur Frage, wann negativ ausfallende Produkttests vom Hersteller verboten werden können, Güterabwägung, keine Verurteilung zum Widerruf von Meinungsäußerungen

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 65, 325
  • NJW 1976, 620
  • afp 1976, 34
  • GRUR 1976, 268
  • VersR 1976, 443



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Wird zitiert von ... (55)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    (aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Haftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll (BGHZ 43, 359, 361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041).

    Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328).

    (aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318).

    Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.).

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86  

    Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei

    Dabei ist, wie der erkennende Senat in dem grundlegenden Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325f - ausgeführt hat, davon auszugehen, daß sich Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die wie hier nicht Wettbewerbszwecken, sondern allein der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung bewegen, so daß in diesen Fällen allein die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne einer Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

    Ist die Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv - letzteres im Sinne des Bemühens um objektive Richtigkeit - vorgenommen worden, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Objekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Ermessensfreiraum zuzulassen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 334).

    Die Grenze der Unzulässigkeit ist dann erst überschritten, wo es sich um bewußte Fehlurteile und bewußte Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 334f).

    Die am Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messende wertende Kritik an der Qualität gewerblicher Leistungen ist, wie ausgeführt, solange zulässig, wie die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse noch "diskutabel" erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 335).

    Zwar hat der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Beklagte, der gegenüber die Öffentlichkeit in besonderer Weise auf die Objektivität ihrer Testpublikationen vertraut, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob sie mit ihren Äußerungen den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 333f.; ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 160/84 = NJW 1986, 981 = VersR 1986, 368 = GRUR 1986, 330).

    Das Testergebnis selbst, also die Bewertung mit bestimmten Noten unterliegt nur einer eingeschränkten, das Wertungsermessen des Prüfers grundsätzlich respektierenden Richtigkeitskontrolle; es darf nur nicht offensichtlich unrichtig sein (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975, aaO S. 332, 335; MünchKomm./ Mertens, 1986, § 823 Rn. 507).

    Im Urteil vom 9. Dezember 1975, aaO, hat der Senat ausgeführt, daß in einer etwaigen zu guten Bewertung von Konkurrenzprodukten keine Beeinträchtigung eines Unternehmens, dessen Produkte ebenfalls an dem Warentest teilgenommen haben, liegt, die dieses Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb zu Schadensersatzansprüchen berechtigen könne; insoweit handele es sich um bloße Reflexwirkungen für das Unternehmen, nicht um einen betriebsbezogenen Eingriff.

    Denn wenn, wie der Senat im Urteil vom 9. Dezember 1975, aaO, ausgeführt hat, auch der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB den Gewerbebetrieb nebst seinen Ausstrahlungen, d. h. im gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis, ergreift, so ist doch immer zu prüfen, ob im Einzelfall der Schutzzweck auch Beeinträchtigungen der in Frage stehenden Art erfaßt.

  • BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88  

    Unterlassungsanspruch des Herstellers beim Warentest

    Die Veröffentlichung solcher Tests, wenn sie - wie hier - ohne Wettbewerbsabsicht erfolgt, ist zulässig, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325, 330 und vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 = NJW 1987, 2222, 2223 = VersR 1987, 783).

    Zwar bewegen sich, wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, die Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 aaO und vom 10. März 1987 aaO).

    Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 336), sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist (st. Rspr.: vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 = NJW 1987, 2225, 2226 m.w.N.), als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefaßt werden.

    Diese Grundsätze sind als Auffangtatbestand entwickelt worden und treten gegenüber der speziellen Vorschrift des § 824 BGB in derartigen Fällen zurück, wo es um die Belastung des Herstellers durch eine unwahre Behauptung geht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 329 m.w.N.).

    Objektivität im Sinne der genannten Grundsätze für die Testerhebung und Testveröffentlichung im Rahmen des hier in Betracht zu ziehenden § 823 Abs. 1 BGB ist nicht absolut zu nehmen, sondern im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 334).

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