Rechtsprechung
   BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81   

Söhlde

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Änderung des Namens einer Gemeinde

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Söhlde

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    Namensbestandsschutz einer politischen Gemeinde

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 59, 216
  • NVwZ 1982, 367
  • DVBl 1982, 534
  • DÖV 1982, 448



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97  

    Verwaltungsgemeinschaften

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Dieser darf die identitätsbestimmenden Merkmale gemeindlicher Selbstverwaltung weder faktisch noch rechtlich beseitigen (vgl. BVerfGE 17, 172 ; 23, 353 ; 59, 216 ; 76, 107 ; 83, 363 ).

    Der Vorrang einer dezentralen Aufgabenverteilung verbürgt den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasst (vgl. BVerfGE 26, 228 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ).

    Sie soll eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts gewährleisten und ist geboten, weil die Gemeinden nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden dürfen (vgl. BVerfGE 50, 195 ; 59, 216 ).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99  

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert ihnen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83  

    Rastede

    Da nach Art. 42 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung bei dem Staatsgerichtshof nicht erhoben werden kann, ist die Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht trotz der Subsidiaritätsklausel des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b letzter Halbsatz GG und des § 91 Satz 2 BVerfGG gegeben (vgl. BVerfGE 59, 216 [225];76, 107 [117]).

    Bei der Bestimmung des Kernbereichs ist in besonderer Weise der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 59, 216 [226];76, 107 [118]; st. Rspr.).

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