Rechtsprechung
| BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71 |
Solange I
Art. 24 GG (jetzt Art. 23 GG), 100 GG, Prüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht vor dem BVerfG, Art. 10 EG
Volltextveröffentlichungen (3)
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Solange I
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Kollision zwischen europäischem Gemeinschafts- und deutschem Verfassungsrecht
Kurzfassungen/Presse
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, S. 4 (Kurzinformation)
Besprechungen u.ä. (3)
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(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
EuGH, EGMR und BVerfG. Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Felix Ekardt, Verena Lessmann; Kritische Justiz 2006, 382)
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(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Prof. Dr. Felix Ekardt, Verena Lessmann)
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(Entscheidungsbesprechung)
Sekundäres Gemeinschaftsrecht und deutsche Grundrechte (ZaöRV 35/1975, S. 51-107)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 18.03.1970 - II/2 E 228/69
- EuGH, 17.12.1970 - 11/70
- VG Frankfurt/Main, 14.11.1971 - II/2 - E - 228/69
- VG Frankfurt/Main, 24.11.1971 - II/2 - E 228/69
- VG Frankfurt/Main, 24.11.1971 - II/2 E 228/69
- BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 37, 271
- NJW 1974, 2176
- NJW 1974, 1697
Wird zitiert von ... (42)
- BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
Solange II
Aus der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht in Anspruch nehme, sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte zu messen, könne daher nicht geschlossen werden, daß es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch befugt sei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre Vereinbarkeit mit grundrechtsgleichen prozessualen Rechten zu überprüfen (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271; 52, 187 (202 f.)).Selbst wenn man die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) vertretene Rechtsauffassung zugrunde lege, sei das Bundesverfassungsgericht zu einer solchen Prüfung nicht befugt, da es sich insoweit ausschließlich um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handele (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (200)), wofür allein der Europäische Gerichtshof zuständig sei.
Bei der Verfassungsbeschwerde gehe es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit die Kommission sich bei solchen Entscheidungen, bei denen ihr vom Europäischen Gerichtshof ein der rechtlichen Überprüfung faktisch entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt werde, im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 271 und 52, 187) an der Verfassungsordnung des Grundgesetzes orientieren müsse.
Hierbei seien die deutschen Behörden und Gerichte nicht nur an das Recht der Gemeinschaften, sondern auch an das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gebunden (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271 (283)); solche Verordnungen seien nicht anzuwenden, wenn sie gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstießen.
a) Seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Gemeinschaftsrechts habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) begründet; zwar habe es später (BVerfGE 52, 187 (202)) offengelassen, ob die im genannten Beschluß entwickelten Grundsätze für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten, doch zeige der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Fall, wie sehr sich die Kommission bei ihren Entscheidungen von der rechtlichen und tatsächlichen Wirklichkeit entfernen könne; verfassungsrechtlich bedenklich sei vor allem, daß die Kommission ihre Verordnungen teilweise nur noch pauschal und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend begründe und daß der Europäische Gerichtshof ihr im Bereich des Wirtschafts- und Außenhandelsrechts einen umfassenden Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, der ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet von einer wirksamen Kontrolle durch die Rechtsprechung freistelle.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 271) eine solche Vorlage für zulässig und geboten gehalten, wenn das vorlegende Gericht nach Einholung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs die entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für unanwendbar halte, weil und soweit sie mit einem Grundrecht des Grundgesetzes kollidiere.
Allein bei Vorliegen einer derartigen generellen Verweigerung rechtlichen Gehörs durch den Gerichtshof könnte es in Betracht kommen, im Hinblick auf die prinzipiellen Anforderungen, unter die das Grundgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG stellt (vgl. BVerfGE 37, 271 (296); 58, 1 (28, 40)), die weitere Verfassungsmäßigkeit der Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen und damit die Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu auch unten II. 1., 2.).
a) Art. 24 Abs. 1 GG ermöglicht es, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland derart zu öffnen, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für ihren Hoheitsbereich zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb dieses Hoheitsbereichs Raum gelassen wird (vgl. BVerfGE 37, 271 (280); 58, 1 (28); 59, 63 (90)).
Ein unverzichtbares, zum Grundgefüge der geltenden Verfassung gehörendes Essentiale sind jedenfalls die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrundeliegen (vgl. BVerfGE 37, 271 (279 f.); 58, 1 (30 f.)).
c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 (280 ff.)) ausgeführt, daß angesichts des damaligen Standes der Integration der in der Europäischen Gemeinschaft allgemein verbindliche Grundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts noch nicht die Rechtsgewißheit aufweise, dieser Standard werde auf Dauer dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes, unbeschadet möglicher Modifikationen, derart adäquat sein, daß die Grenze, die Art. 24 Abs. 1 der Anwendung abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland zieht, nicht überschritten werde.
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
Unabhängig von der Reichweite des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta nach Art. 51 GRCh gehören die Grundrechte des Grundgesetzes zu den Verfassungskerngehalten, die die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Europäische Union begrenzen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ).Die Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ) festschreibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 271 ), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerfGE 73, 339 ; bestätigt in BVerfGE 102, 147 ).
Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung
Zwar könnte eine entsprechende Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 37, 271 ) insbesondere in Betracht kommen, wenn die Auslegung oder die Wirksamkeit von Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht in Frage stehen, das Vorrang vor innerstaatlichem Recht beansprucht und dessen Umsetzung vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes geprüft wird.
- BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
Vorlage zur Bananenmarktordnung unzulässig
Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1974 - 2 BvL 52/71 - (BVerfGE 37, 271 - Solange I -) in tatsächlicher Hinsicht das Ergebnis gewonnen, der Integrationsprozess der Gemeinschaft sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthalte, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat sei.Aus diesem Grunde erachtete er die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren nach Einholung der im damals geltenden Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für zulässig und geboten, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert (BVerfGE 37, 271 ).
Das Bundesverfassungsgericht sichere so diesen Wesensgehalt auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft (BVerfGE 89, 155 unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271 und 73, 339 ).
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Bereits die unter anderem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Notwendigkeit, einen dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz auszubilden (vgl. BVerfGE 37, 271 [285]), war seit den 1970er Jahren nur rechtsfortbildend über die Methode der wertenden Rechtsvergleichung möglich (vgl. grundlegend EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 1970, Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, S. 1125 Rn. 4; EuGH…, Urteil vom 14. Mai 1974, Rs. 4/73, Nold/ Kommission, Slg. 1974, S. 491 Rn. 13).Sie verfolgt damit eine schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbare problematische Tendenz weiter, das demokratisch begründete nationale Letztentscheidungsrecht über die Anwendung von Hoheitsgewalt im eigenen Territorium und die damit einhergehende Verantwortung auch für die Einhaltung der an die Union verliehenen Kompetenzen nur noch auf dem Papier zu behaupten und vor deren praktisch wirksamer Vollziehung zurückzuschrecken: Hatte das Bundesverfassungsgericht zunächst offen gelassen, ob Gemeinschaftsrecht am Grundgesetz gemessen werden könne (BVerfGE 22, 293 [298 f.]), so hatte es die Frage sodann in der Solange I-Entscheidung im Hinblick auf eine Grundrechtskontrolle bejaht (BVerfGE 37, 271 [280 ff.]), um eben diese Prüfungskompetenz zwölf Jahre später (zur Zwischenzeit siehe BVerfGE 52, 187 [202 f.]) im Hinblick auf die gewachsene Grundrechtsjudikatur des Gerichtshofs zu suspendieren (Solange II, BVerfGE 73, 339 [387]).
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
Eurocontrol I
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine unmittelbar gegen eine Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gerichtete Verfassungsbeschwerde für unzulässig gehalten (BVerfGE 22, 293 [295 ff.]; an dieser Rechtsauffassung wurde auch in BVerfGE 37, 271 [283, 285 f.] festgehalten).Diese Verfassungsbestimmung öffnet die deutsche Rechtsordnung derart, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird (BVerfGE 37, 271 [280]).
Deshalb gestattet Art. 24 Abs. 1 GG nicht, den Grundrechtsteil des Grundgesetzes vorbehaltlos zu relativieren (BVerfGE 37, 271 [279 f., 291, 296];… vgl. auch Frowein in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. 2, 1976, S. 187 [202], m.w.N.;… Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 1977, S. 396 ff.;… Rojahn in: von Münch [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1976, Art. 24 Rdnr. 29 ff. [insbesondere 31];… Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 24 Rdnr. 16 ff.;… Tomuschat, a.a.O., Rdnr. 49 ff. m.w.N.).
- BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04
Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch
Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs erstreckt sich nicht nur auf die Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Normen des Gemeinschaftsrechts, sondern auch über die nach seiner Auffassung existierenden ungeschriebenen Normen des Gemeinschaftsrechts und ihre Auslegung, die als primäres Gemeinschaftsrecht Geltung entfalten (BVerfG 29. Mai 1974 - 2 BvL 52/71 - BVerfGE 37, 271, 281). - BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
Das Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich gehindert, über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, da es sich hierbei nicht um einen Akt deutscher Staatsgewalt handelt (vgl. BVerfGE 22, 293 ; 37, 271 ).Diese von der Senatsrechtsprechung bisher nur in Bezug auf Verordnungen (vgl. BVerfGE 22, 293; 37, 271; 73, 339; 102, 147) getroffenen Aussagen gelten auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG auch für Richtlinien.
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …
Zwar binden der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 [354]; 126, 286 [303]) und die verfassungsrechtlich geschützte Funktionsfähigkeit der Unionsrechtsordnung (vgl. BVerfGE 37, 271 [284]; 73, 339 [387]; 102, 147 [162 ff.]; 123, 267 [399]) deutsche Stellen dort, wo sie im institutionellen Gefüge der Europäischen Union funktional für diese tätig werden und verpflichten sie dabei auch verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts.Das Wahlrecht gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger, garantiert die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 37, 271 [279]; 73, 339 [375]; 123, 267 [340], dort zur Achtung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes).
- BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R
Vergabe - Vergabekammer ist kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde
b) Eine zwingende Zuweisung der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Vergabekammern erfordern das GG und EG-Recht auch dann nicht, wenn das Vergaberecht aufgrund des Anwendungsvorrangs des sekundären EG-Vergaberechts anwendbar sein sollte (zum Anwendungsvorrang vgl EuGH vom 15.7.1964, Rs C-6/64, Costa/E.N.E.L., EuGHE 1964, 1251, 1269 ff = NJW 1964, 2371; 19.6.1990, Rs C-213/89, Factortame, EuGHE 1990, I-2433, Rz 18 = NJW 1991, 2272; BVerfG, BVerfGE 73, 339, 374; BVerfGE 37, 271, 280;… zur Dogmatik des Anwendungsvorrangs: Oppermann, Europarecht, 3. Aufl 2005, § 7 I 1 RdNr 2-15;… Herdegen, Europarecht ,10. Aufl 2008, § 11 I RdNr 1-7; Schlegel, SGb 2007, 700, 710 f). - BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/97
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
Arbeitsförderungsgesetz 1981
- BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92
Maastricht
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
- BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
Arbeitnehmerweiterbildung
- BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77
'Vielleicht'-Beschluß
- BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 87.78
Verfassungsrechtliche Prüfung einer Vorabentscheidung des Europäischen …
- BFH, 04.04.2000 - VII R 67/98
Ausfuhrerstattung: Sanktion ohne eigenes Verschulden, wenn der Ausführer zu hohe …
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2008 - 3 Sa 31/08
Kündigungsfrist, Wirksamkeit, Anknüpfung, Mindestalter, Altersgrenze "25", …
- BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvR 2368/99
Zulassung als Vertreter im Verfahren bei dem Europäischen Patentamt
- BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87
Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender …
- VG Karlsruhe, 19.05.2009 - 10 K 932/09
Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen
- BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97
Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.07.2005 - VGH N 25/04
Kommunale Bauleitplanung in FFH- u. Vogelschutzgebieten
- BFH, 20.04.1988 - I R 219/82
Beschränkte Steuerpflicht eines im Inland tätigen, aber im Ausland wohnenden …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05
EuGH-Gutachter billigt Europäischen Haftbefehl // Gleichheitsgrundsatz nicht …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine Grundsätze des …
- BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.1995 - 13 S 329/95
Keine Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen für EG-Ausländer auf …
- BFH, 04.04.2000 - VIII R 67/98
- VG Neustadt, 26.03.2008 - 1 K 427/07
Verwaltungsgericht Neustadt/Ws
- FG Düsseldorf, 01.07.2009 - 7 K 4348/08
Möglichkeit einer Anwendung des § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf …
- BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts; Beschwerde …
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungskommission des …
- BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90
- VGH Hessen, 06.07.1995 - 5 UE 2132/90
Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten über Forderungen EUROCONTROLs für …
- BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 66.75
Recht zur Erhebung von Gebühren für Flugsicherung im unteren Luftraum
- BGH, 25.09.1986 - III ZR 231/85
Prüfungspflicht des Bundesministers der Justiz bei Erteilung der …
- BFH, 09.07.1976 - VI R 158/74
- BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 29.76
- VGH Bayern, 02.04.2008 - 20 ZB 08.12
Fleischhygienerecht: Fiktion der Verunreinigung mit infektiösem Material // …
- BVerwG, 16.09.1977 - VII C 29.76
