Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93   

Sonnenstudio

§ 818 BGB, Unabwendbarkeit der Saldotheorie bei Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB) des Bereicherungsschuldners

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Saldotheorie auf die Rückabwicklung von wegen Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei nichtigen Verträgen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anrechnung der untergegangenen Gegenleistung - "Saldotheorie" - auf den Bereicherungsanspruch des Geschäftsunfähigen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 126, 105
  • NJW 1994, 2021
  • ZIP 1994, 954
  • MDR 1994, 660
  • FamRZ 1994, 953
  • NJW-RR 1994, 1075
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99  

    Immobilien - Rückschluß auf verwerfliche Gesinnung aus grobem Missverhältnis

    a) Die Anwendung der Saldotheorie ist allerdings nicht durch fehlende Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 126, 105, 108; Senatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 305/99, NJW 2000, 3562).
  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02  

    Geschäftsfähigkeit - Minderjährige: Wegfall der Bereicherung

    Der Geschäftsunfähige wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils m.w.N.).

    Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108).

  • BGH, 29.09.2000 - V ZR 305/99  
    Auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, findet die Saldotheorie keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 126, 105 ff und unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011).

    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, daß auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 108).

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  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00  

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Geschäftsunfähige und Minderjährige sollen die von ihnen erbrachte Leistung auch dann zurückfordern können, wenn die Gegenleistung bei ihnen untergegangen ist, weil sie sonst entgegen dem Willen des Gesetzgebers an einem nichtigen Vertrag faktisch festgehalten würden (BGHZ 126, 105, 108), obwohl sie nicht in der Lage sind, die mit dem Empfang der Gegenleistung verbundene Gefahr wirksam zu übernehmen (MünchKomm/.
  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95  

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

    Diese Abrechnungsweise bewirkt, daß der von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung erhalten bleibt und nur derjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gunsten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen ein positiver Saldo verbleibt (vgl. BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 256; 126, 105, 108).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02  

    Arbeit & Soziales - Schriftformerfordernis beim Leiharbeitsvertrag

    Die Voraussetzungen einer besonderen Konstellation, auf Grund derer ausnahmsweise die Saldotheorie keine Anwendung fände, etwa das Vorliegen einer arglistigen Täuschung (vgl. MünchKomm(BGB)-Lieb, aaO., § 818 BGB, Rdnr. 92; Palandt-Thomas, aaO., § 818 BGB, Rdnr. 49 m. w. N.) oder von Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkter Geschäftsfähigkeit (vgl. BGHZ 126, 105 (107 f); MünchKomm(BGB)-Lieb, aaO., § 818 BGB, Rdnr. 86a u. 91), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • KG, 09.10.1995 - 12 U 1926/92  

    Nichtigkeit eines Arztpraxis-Veräußerungsvertrags bei fehlender Einwilligung der

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  • BGH, 20.02.1998 - V ZR 319/96  

    Haftung des Neuvermögens einer politischen Partei der ehemaligen DDR für

    Wie die Saldierung einander gegenüberstehender Forderungen im Bereicherungsausgleich (vgl. BGHZ 53, 144 für den Fall des getäuschten Käufers BGHZ 126, 105 für den nicht voll Geschäftsfähigen) findet auch die Berücksichtigung der Aufwendungen des Besitzers nach § 818 Abs. 3 BGB dort ihre Grenze, wo übergeordnete Gesichtspunkte des Gesetzes berührt werden.
  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 8 U 1069/04  

    Heimvertrag, Pflegeleistungen: Schriftform für eine Vereinbarung von gesondert zu

    Einer Saldierung der von der Erblasserin erlangten Gebrauchsvorteile steht auch nicht die - anzunehmende -Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin aufgrund des vor Aufnahme in das Heim erlittenen Schlaganfalles entgegen (BGH NJW 1994, 2021), denn nicht diese Geschäftsunfähigkeit, sondern die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 88 SGB XI stellt den Nichtigkeitsgrund dar.
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